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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Viertes Vierteljahr.

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Unebenbürtige Fürstenehen in frühern Jahrhunderten

und Diener des Bundes und der vom Bunde zu zahlenden Unterstützungen
hinkte insofern den Tatsachen nach, als die Regelung dieser Angelegenheiten
schon in den Friedensverträgen vorgesehen war, die Preußen am 13. August
mit Württemberg, am 17. August mit Baden, am 22. August mit Bayern und
am 23. August mit Österreich abgeschlossen hatte.

Daß eine offizielle Mitteilung über die Auflösung des bisherigen Deutschen
Bundes nicht erging, war die einfache Folge der preußischen Erklärung vom
14. Juni 1866. Für Preußen hatte der Bund mit diesem Tage zu bestehn
aufgehört. Seine Gegner hatten diese Tatsache in den Friedensverträgen an¬
erkannt, und damit war die Sache erledigt. In Wirklichkeit hatten alle Be¬
schlüsse, die von der Bundesversammlung nach dem 14. Juni gefaßt worden
waren, keine praktische Bedeutung mehr, jedenfalls brauchte Preußen, nachdem
die Entscheidung der Waffen, der es seine Sache anheimgestellt hatte, zu seinen
Gunsten gefallen war, nicht die geringste Rücksicht darauf sowie auf die Existenz
des Numpfbundestags zu nehmen. Der Beschluß des Augsburger Rumpf¬
bundestags vom 24. August hat deshalb weder eine staatsrechtliche noch eine
völkerrechtliche Bedeutung. Dessen waren sich wohl auch die Mitglieder dieser
Versammlung selbst bewußt; darauf läßt wenigstens der Umstand schließen, daß
sie trotz der am 22. August aus Frankfurt am Main eingetroffnen Meldung,
die Auflösung der Bundesversammlung solle erst nach Ratifikation des Friedens
erfolgen, ihre Tätigkeit schon am Tage nach Abschluß des Prager Friedens
einstellten, während die Ratifikationen erst am 30. August ausgetauscht wurden.




Unebenbürtige Fürstenehen in frühern Jahrhunderten
Siegfried Liede von

le Akten über den Fall Lippe-Biesterfcld sind nun geschlossen.
Das deutsche Volk braucht sich nicht mehr über die Frage auf¬
zuregen, ob Modeste von Unruh oder Philippine Elisabeth von
Friesenhausen, die Ahnfrau der Schauenburger, ebenbürtiger sei.
Vielen mag dieser ganze Streit als ein Spuk aus längst ver¬
gangnen Tagen, als ein ärgerlicher Überrest aus dem Zeitalter der Allonge-
perücke oder des Zopfs erschienen sein. Und doch wie viel milder hat oft das
übelberufne heilige römische Reich deutscher Nation über fürstliche Ebenbürtig¬
keit geurteilt, wie oft hat ein kaiserliches Gnadcnwort einer Frau, deren Wiege
in einem einfachen Adelsschlosse gestanden hatte, den Weg auf einen Fürsten¬
thron gewiesen, und um die Wende des achtzehnten Jahrhunderts konnte sogar
noch eine Bürgerstochter das Prädikat "Hochgeboren" erhalten und regierende
Fürstin von Anhalt werden.


Unebenbürtige Fürstenehen in frühern Jahrhunderten

und Diener des Bundes und der vom Bunde zu zahlenden Unterstützungen
hinkte insofern den Tatsachen nach, als die Regelung dieser Angelegenheiten
schon in den Friedensverträgen vorgesehen war, die Preußen am 13. August
mit Württemberg, am 17. August mit Baden, am 22. August mit Bayern und
am 23. August mit Österreich abgeschlossen hatte.

Daß eine offizielle Mitteilung über die Auflösung des bisherigen Deutschen
Bundes nicht erging, war die einfache Folge der preußischen Erklärung vom
14. Juni 1866. Für Preußen hatte der Bund mit diesem Tage zu bestehn
aufgehört. Seine Gegner hatten diese Tatsache in den Friedensverträgen an¬
erkannt, und damit war die Sache erledigt. In Wirklichkeit hatten alle Be¬
schlüsse, die von der Bundesversammlung nach dem 14. Juni gefaßt worden
waren, keine praktische Bedeutung mehr, jedenfalls brauchte Preußen, nachdem
die Entscheidung der Waffen, der es seine Sache anheimgestellt hatte, zu seinen
Gunsten gefallen war, nicht die geringste Rücksicht darauf sowie auf die Existenz
des Numpfbundestags zu nehmen. Der Beschluß des Augsburger Rumpf¬
bundestags vom 24. August hat deshalb weder eine staatsrechtliche noch eine
völkerrechtliche Bedeutung. Dessen waren sich wohl auch die Mitglieder dieser
Versammlung selbst bewußt; darauf läßt wenigstens der Umstand schließen, daß
sie trotz der am 22. August aus Frankfurt am Main eingetroffnen Meldung,
die Auflösung der Bundesversammlung solle erst nach Ratifikation des Friedens
erfolgen, ihre Tätigkeit schon am Tage nach Abschluß des Prager Friedens
einstellten, während die Ratifikationen erst am 30. August ausgetauscht wurden.




Unebenbürtige Fürstenehen in frühern Jahrhunderten
Siegfried Liede von

le Akten über den Fall Lippe-Biesterfcld sind nun geschlossen.
Das deutsche Volk braucht sich nicht mehr über die Frage auf¬
zuregen, ob Modeste von Unruh oder Philippine Elisabeth von
Friesenhausen, die Ahnfrau der Schauenburger, ebenbürtiger sei.
Vielen mag dieser ganze Streit als ein Spuk aus längst ver¬
gangnen Tagen, als ein ärgerlicher Überrest aus dem Zeitalter der Allonge-
perücke oder des Zopfs erschienen sein. Und doch wie viel milder hat oft das
übelberufne heilige römische Reich deutscher Nation über fürstliche Ebenbürtig¬
keit geurteilt, wie oft hat ein kaiserliches Gnadcnwort einer Frau, deren Wiege
in einem einfachen Adelsschlosse gestanden hatte, den Weg auf einen Fürsten¬
thron gewiesen, und um die Wende des achtzehnten Jahrhunderts konnte sogar
noch eine Bürgerstochter das Prädikat „Hochgeboren" erhalten und regierende
Fürstin von Anhalt werden.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_300500/646>, abgerufen am 29.04.2024.