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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Neuregelung des finanzielle" Verhältnisses zwischen Reich und Bundesstaaten wieder¬
holt und von den verschiedensten Standpunkten aus behandelt worden, insbesondre
in mehreren Artikeln der Kölnischen Zeitung, des Dresdner Anzeigers und der
Dresdner Nachrichten sowie von, Freiherrn von Zedlitz im "Tag". Die bisherige
Einrichtung der Matrikularbeiträge ist entschieden als ein wunder Punkt der Finanz-
gebarung des Reichs zu bezeichnen, und es ist darum durchaus verständlich, daß
die Reformpläne in dieser Beziehung eingehend erörtert werden, um so mehr als es
sich um ziemlich schwierige und zum Teil delikate staatsrechtliche Fragen handelt.
Von der Regelung der Matrikularbeiträge, wie sie im Jahre 1879 durch die Clausula
Franckenstein geschaffen worden ist, läßt sich ungefähr dasselbe sagen, was seinerzeit
Lord Palmerston von der dänischen Frage bemerkte, daß sie nur drei Leute ver¬
standen hätten, von denen zwei gestorben sein, und er, der dritte, sie wieder vergessen
habe. Der Reichsschatzsekretär selbst äußert sich in seinem Aufsatz in der Deutschen
Rundschau zur Sache auf Seite 13 folgendermaßen: "Mit der Frage der Erhöhung
der Matrikularbeiträge ist die Frage ihrer Begrenzung, das heißt die Beseitigung
der gestundeten Matrikularbeiträge, zu verbinden. Sollen die Bundesstaaten regel¬
mäßig mehr als den jetzigen von 40 Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung über¬
nehmen, so werden sie mit Recht verlangen, dafür von der Sorge um die Störung
ihrer Budgets durch den ungewissen Faktor der ungedeckten Beiträge befreit zu
werden.

Andrerseits ist das Bewilligungsrecht des Reichstags zu berücksichtigen, der auf
einen beweglichen Faktor in den Einnahmen nicht wird verzichten wollen. Ich denke
mir die Regelung der Sache so, daß der Satz, um den die Matrikularbeiträge über
die 40 Pfennig hinaus erhöht werden sollen, immer für eine Reihe von Jahren
durch Gesetz bestimmt wird. Auf diese Weise käme das Quotisierungsrecht des
Reichstags, und zwar bei einer den Besitz betastenden Auflage, zur Geltung, und
die Bundesstaaten wären für eine Reihe von Jahren gegen Überraschungen von
feiten des Reichs gesichert."

Nach diesen Andeutungen des Ministers wäre mit wesentlichen Änderungen
gegenüber den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu rechne". Bei Betrachtung
der Frage empfiehlt es sich, das Budgetbewillignngsrecht des Reichstags und die
Ausgestaltung des "beweglichen Faktors" auseinanderzuhalten, da beide auf ver¬
schieden Erwägungen beruhn.

1.

Zunächst ist es irrig, in dem Einnahmebewilligungsrecht des Reichstags
die wichtigste Grundlage seiner budgetären Befugnis zu sehn, wie dies vielfach
geschieht. Das eigentliche Budgetrecht, wie es sich in allen konstitutionellen Ländern
herausgebildet hat, beruht hauptsächlich auf der Befugnis des Parlaments, die
von der Regierung geforderte Ermächtigung zur Leistung von Ausgaben alljährlich
zu erteilen oder nicht zu erteilen. Nicht in allen konstitutionellen Ländern besteht
neben diesem Rechte zur Bewilligung von Ausgaben auch eine besondre Befugnis
zur alljährlichen Bewilligung von Einnahmen. Konstitutionell notwendig ist sie auch
nicht, da die Regierung nur solche Ausgaben machen darf, zu deren Leistung sie
ermächtigt ist. Ergeben sich Überschüsse, so können sie in Deutschland nicht etwa
beliebig zur Leistung unbewilligter Ausgaben in Anspruch genommen werden;
vielmehr ist der Verwendungszweck genau bestimmt; nach Artikel 70 Absatz 2 der
Verfassung dienen etwaige Überschüsse zur Deckung gemeinschaftlicher außerordent¬
licher Ausgaben.

Dem Einnahmebewilligungsrechte des Parlaments kommt sonach nicht die Be¬
deutung zu, die man ihm vielfach beilegt. In normalen Fällen wird ein Parla¬
ment nicht mehr Einnahmen bewilligen, als nötig sind zur Bestreitung der Aus-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Neuregelung des finanzielle» Verhältnisses zwischen Reich und Bundesstaaten wieder¬
holt und von den verschiedensten Standpunkten aus behandelt worden, insbesondre
in mehreren Artikeln der Kölnischen Zeitung, des Dresdner Anzeigers und der
Dresdner Nachrichten sowie von, Freiherrn von Zedlitz im „Tag". Die bisherige
Einrichtung der Matrikularbeiträge ist entschieden als ein wunder Punkt der Finanz-
gebarung des Reichs zu bezeichnen, und es ist darum durchaus verständlich, daß
die Reformpläne in dieser Beziehung eingehend erörtert werden, um so mehr als es
sich um ziemlich schwierige und zum Teil delikate staatsrechtliche Fragen handelt.
Von der Regelung der Matrikularbeiträge, wie sie im Jahre 1879 durch die Clausula
Franckenstein geschaffen worden ist, läßt sich ungefähr dasselbe sagen, was seinerzeit
Lord Palmerston von der dänischen Frage bemerkte, daß sie nur drei Leute ver¬
standen hätten, von denen zwei gestorben sein, und er, der dritte, sie wieder vergessen
habe. Der Reichsschatzsekretär selbst äußert sich in seinem Aufsatz in der Deutschen
Rundschau zur Sache auf Seite 13 folgendermaßen: „Mit der Frage der Erhöhung
der Matrikularbeiträge ist die Frage ihrer Begrenzung, das heißt die Beseitigung
der gestundeten Matrikularbeiträge, zu verbinden. Sollen die Bundesstaaten regel¬
mäßig mehr als den jetzigen von 40 Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung über¬
nehmen, so werden sie mit Recht verlangen, dafür von der Sorge um die Störung
ihrer Budgets durch den ungewissen Faktor der ungedeckten Beiträge befreit zu
werden.

Andrerseits ist das Bewilligungsrecht des Reichstags zu berücksichtigen, der auf
einen beweglichen Faktor in den Einnahmen nicht wird verzichten wollen. Ich denke
mir die Regelung der Sache so, daß der Satz, um den die Matrikularbeiträge über
die 40 Pfennig hinaus erhöht werden sollen, immer für eine Reihe von Jahren
durch Gesetz bestimmt wird. Auf diese Weise käme das Quotisierungsrecht des
Reichstags, und zwar bei einer den Besitz betastenden Auflage, zur Geltung, und
die Bundesstaaten wären für eine Reihe von Jahren gegen Überraschungen von
feiten des Reichs gesichert."

Nach diesen Andeutungen des Ministers wäre mit wesentlichen Änderungen
gegenüber den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu rechne». Bei Betrachtung
der Frage empfiehlt es sich, das Budgetbewillignngsrecht des Reichstags und die
Ausgestaltung des „beweglichen Faktors" auseinanderzuhalten, da beide auf ver¬
schieden Erwägungen beruhn.

1.

Zunächst ist es irrig, in dem Einnahmebewilligungsrecht des Reichstags
die wichtigste Grundlage seiner budgetären Befugnis zu sehn, wie dies vielfach
geschieht. Das eigentliche Budgetrecht, wie es sich in allen konstitutionellen Ländern
herausgebildet hat, beruht hauptsächlich auf der Befugnis des Parlaments, die
von der Regierung geforderte Ermächtigung zur Leistung von Ausgaben alljährlich
zu erteilen oder nicht zu erteilen. Nicht in allen konstitutionellen Ländern besteht
neben diesem Rechte zur Bewilligung von Ausgaben auch eine besondre Befugnis
zur alljährlichen Bewilligung von Einnahmen. Konstitutionell notwendig ist sie auch
nicht, da die Regierung nur solche Ausgaben machen darf, zu deren Leistung sie
ermächtigt ist. Ergeben sich Überschüsse, so können sie in Deutschland nicht etwa
beliebig zur Leistung unbewilligter Ausgaben in Anspruch genommen werden;
vielmehr ist der Verwendungszweck genau bestimmt; nach Artikel 70 Absatz 2 der
Verfassung dienen etwaige Überschüsse zur Deckung gemeinschaftlicher außerordent¬
licher Ausgaben.

Dem Einnahmebewilligungsrechte des Parlaments kommt sonach nicht die Be¬
deutung zu, die man ihm vielfach beilegt. In normalen Fällen wird ein Parla¬
ment nicht mehr Einnahmen bewilligen, als nötig sind zur Bestreitung der Aus-


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[0103] Maßgebliches und Unmaßgebliches Neuregelung des finanzielle» Verhältnisses zwischen Reich und Bundesstaaten wieder¬ holt und von den verschiedensten Standpunkten aus behandelt worden, insbesondre in mehreren Artikeln der Kölnischen Zeitung, des Dresdner Anzeigers und der Dresdner Nachrichten sowie von, Freiherrn von Zedlitz im „Tag". Die bisherige Einrichtung der Matrikularbeiträge ist entschieden als ein wunder Punkt der Finanz- gebarung des Reichs zu bezeichnen, und es ist darum durchaus verständlich, daß die Reformpläne in dieser Beziehung eingehend erörtert werden, um so mehr als es sich um ziemlich schwierige und zum Teil delikate staatsrechtliche Fragen handelt. Von der Regelung der Matrikularbeiträge, wie sie im Jahre 1879 durch die Clausula Franckenstein geschaffen worden ist, läßt sich ungefähr dasselbe sagen, was seinerzeit Lord Palmerston von der dänischen Frage bemerkte, daß sie nur drei Leute ver¬ standen hätten, von denen zwei gestorben sein, und er, der dritte, sie wieder vergessen habe. Der Reichsschatzsekretär selbst äußert sich in seinem Aufsatz in der Deutschen Rundschau zur Sache auf Seite 13 folgendermaßen: „Mit der Frage der Erhöhung der Matrikularbeiträge ist die Frage ihrer Begrenzung, das heißt die Beseitigung der gestundeten Matrikularbeiträge, zu verbinden. Sollen die Bundesstaaten regel¬ mäßig mehr als den jetzigen von 40 Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung über¬ nehmen, so werden sie mit Recht verlangen, dafür von der Sorge um die Störung ihrer Budgets durch den ungewissen Faktor der ungedeckten Beiträge befreit zu werden. Andrerseits ist das Bewilligungsrecht des Reichstags zu berücksichtigen, der auf einen beweglichen Faktor in den Einnahmen nicht wird verzichten wollen. Ich denke mir die Regelung der Sache so, daß der Satz, um den die Matrikularbeiträge über die 40 Pfennig hinaus erhöht werden sollen, immer für eine Reihe von Jahren durch Gesetz bestimmt wird. Auf diese Weise käme das Quotisierungsrecht des Reichstags, und zwar bei einer den Besitz betastenden Auflage, zur Geltung, und die Bundesstaaten wären für eine Reihe von Jahren gegen Überraschungen von feiten des Reichs gesichert." Nach diesen Andeutungen des Ministers wäre mit wesentlichen Änderungen gegenüber den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu rechne». Bei Betrachtung der Frage empfiehlt es sich, das Budgetbewillignngsrecht des Reichstags und die Ausgestaltung des „beweglichen Faktors" auseinanderzuhalten, da beide auf ver¬ schieden Erwägungen beruhn. 1. Zunächst ist es irrig, in dem Einnahmebewilligungsrecht des Reichstags die wichtigste Grundlage seiner budgetären Befugnis zu sehn, wie dies vielfach geschieht. Das eigentliche Budgetrecht, wie es sich in allen konstitutionellen Ländern herausgebildet hat, beruht hauptsächlich auf der Befugnis des Parlaments, die von der Regierung geforderte Ermächtigung zur Leistung von Ausgaben alljährlich zu erteilen oder nicht zu erteilen. Nicht in allen konstitutionellen Ländern besteht neben diesem Rechte zur Bewilligung von Ausgaben auch eine besondre Befugnis zur alljährlichen Bewilligung von Einnahmen. Konstitutionell notwendig ist sie auch nicht, da die Regierung nur solche Ausgaben machen darf, zu deren Leistung sie ermächtigt ist. Ergeben sich Überschüsse, so können sie in Deutschland nicht etwa beliebig zur Leistung unbewilligter Ausgaben in Anspruch genommen werden; vielmehr ist der Verwendungszweck genau bestimmt; nach Artikel 70 Absatz 2 der Verfassung dienen etwaige Überschüsse zur Deckung gemeinschaftlicher außerordent¬ licher Ausgaben. Dem Einnahmebewilligungsrechte des Parlaments kommt sonach nicht die Be¬ deutung zu, die man ihm vielfach beilegt. In normalen Fällen wird ein Parla¬ ment nicht mehr Einnahmen bewilligen, als nötig sind zur Bestreitung der Aus-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410/103>, abgerufen am 03.05.2024.