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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr.

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alter und die Städte sind deutsch. Alle Maßnahmen, die gegenwärtig zur Belebung
des Deutschtums in den Städten unternommen werden, erschweren deren Ger¬
manisierung, weil sie den polnischen Handel beleben. Aus diesem praktischen
Grunde wird hoffentlich auch die Schaffung weiterer kleiner Garnisonen in
der Ostmark unterbleiben. Von rein militärischen Gesichtspunkten aus sind sie
schädlich, die wirtschaftlichen Verhältnisse befinden sich noch nicht in dem Stadium,
daß kleine Garnisonen aus höheren nationalen Gesichtspunkten befürwortet werden
dürften.---

Über die innere Politik ist einstweilen sonst nichts zu vermelden. Wir
registrieren lediglich den Vorschlag des "Neichsboten", dem Reichstag ein
deutsches Oberhaus überzuordnen. Der Vorschlag ist nicht neu. Schon im
Jahre 1867 hat ihn Windthorst dem Norddeutschen Bunde vorgetragen; doch fand
er bei Bismarck keine Gegenliebe. Der "Reichsbote" scheint auch heute noch keine
Stimmung für diesen zu finden, obwohl manche vor vierzig Jahren nicht vor¬
handene Argumente den Gedanken an ein Oberhaus nicht mehr so absurd erscheinen
lassen wie damals.

Dem in der kommenden Woche zu seiner Schlußsession zusammentretender
Reichstage sieht man im allgemeinen kühl entgegen. Abgesehen von der Neichs-
zuwachssteuer hat er eine größere gesetzgeberische Aufgabe nicht mehr zu erfüllen
und wir würden uns freuen, wenn der Gesetzentwurf möglichst bald verabschiedet
würde.

Das Interesse an auswärtigen Fragen ist wohl gegenwärtig auf Gro߬
britannien konzentriert. Wir verweisen auf den dritten Artikel (S. 364) unseres
Londoner Mitarbeiters, der die jüngsten Ereignisse berücksichtigt.


Die Neuordnung des Refercndarexamens.

Durch die Zeitungen ging
vor kurzem die Nachricht, der preußische Justizminister plane die Einführung einer
neuen .Mailsurarbeit beim Rofcrendarexamen, und zwar werde sie die Exegese einer
Pandektcnstelle sein. Man hat sich über diesen Plan unnötig ereifert, indem man
anführte, die Realgymnasialabiturienten würden auf diese Weise außerordentlich
benachteiligt. In Wirklichkeit gehört zum Pandektenlatein, genau wie zum mittel¬
alterlichen Latein, sehr wenig Kenntnis der lateinischen Sprache. Die Konstruktionen
sind in der Regel von einer kindlichen Einfachheit. Die Voraussetzung zum Lesen
der Pandekten liegt durchaus auf juristischem Boden; wer die Rechtsinstitute in
der Vorlesung für Römisches Recht erfaßt hat, der vermag ohne große Mühe
Pandektenlektüre zu treiben. Nur etwa ein paar Vokabeln, deren Bedeutung in
den Pandekten eine andere ist als im klassischen Latein, muß er sonst noch wissen,
z. B. daß insuw nicht die Insel, sondern das Mietshaus bedeutet. So mag denn
also ruhig die Pandektenexegese kommen. Kein Fauchen gegen "Pandektologie"
wird denjenigen, der einen Blick in die Tiefen der Rechtswissenschaft getan hat,
von dem Glauben abbringen, daß es sich bei den ausgebildeten Begriffen des
Römischen Rechts um herrlichste juristische Gymnastik handelt.

An dein Wort "juristische Gymnastik" wollen wir festhalten. Nicht in mehr
und nicht in weniger besteht der heutige Wert des Römischen Rechts. Es ist ein
Training des juristischen Verstandes und steht als solches jenseits von Gut und
Böse. Gerade die absolute Zwecklosigkeit des Römischen Rechts in rein materiellem
Sinne weist ihm seinen bedeutenden Platz an. Es nimmt in der Rechtswissenschaft
die Stelle ein, welche die Freiübungen im Turnen inne haben, und gerade weil
sein Wert rein formaler Natur ist, deshalb steht es der höchsten menschlichen
Tätigkeit, der künstlerischen, so nahe.


alter und die Städte sind deutsch. Alle Maßnahmen, die gegenwärtig zur Belebung
des Deutschtums in den Städten unternommen werden, erschweren deren Ger¬
manisierung, weil sie den polnischen Handel beleben. Aus diesem praktischen
Grunde wird hoffentlich auch die Schaffung weiterer kleiner Garnisonen in
der Ostmark unterbleiben. Von rein militärischen Gesichtspunkten aus sind sie
schädlich, die wirtschaftlichen Verhältnisse befinden sich noch nicht in dem Stadium,
daß kleine Garnisonen aus höheren nationalen Gesichtspunkten befürwortet werden
dürften.---

Über die innere Politik ist einstweilen sonst nichts zu vermelden. Wir
registrieren lediglich den Vorschlag des „Neichsboten", dem Reichstag ein
deutsches Oberhaus überzuordnen. Der Vorschlag ist nicht neu. Schon im
Jahre 1867 hat ihn Windthorst dem Norddeutschen Bunde vorgetragen; doch fand
er bei Bismarck keine Gegenliebe. Der „Reichsbote" scheint auch heute noch keine
Stimmung für diesen zu finden, obwohl manche vor vierzig Jahren nicht vor¬
handene Argumente den Gedanken an ein Oberhaus nicht mehr so absurd erscheinen
lassen wie damals.

Dem in der kommenden Woche zu seiner Schlußsession zusammentretender
Reichstage sieht man im allgemeinen kühl entgegen. Abgesehen von der Neichs-
zuwachssteuer hat er eine größere gesetzgeberische Aufgabe nicht mehr zu erfüllen
und wir würden uns freuen, wenn der Gesetzentwurf möglichst bald verabschiedet
würde.

Das Interesse an auswärtigen Fragen ist wohl gegenwärtig auf Gro߬
britannien konzentriert. Wir verweisen auf den dritten Artikel (S. 364) unseres
Londoner Mitarbeiters, der die jüngsten Ereignisse berücksichtigt.


Die Neuordnung des Refercndarexamens.

Durch die Zeitungen ging
vor kurzem die Nachricht, der preußische Justizminister plane die Einführung einer
neuen .Mailsurarbeit beim Rofcrendarexamen, und zwar werde sie die Exegese einer
Pandektcnstelle sein. Man hat sich über diesen Plan unnötig ereifert, indem man
anführte, die Realgymnasialabiturienten würden auf diese Weise außerordentlich
benachteiligt. In Wirklichkeit gehört zum Pandektenlatein, genau wie zum mittel¬
alterlichen Latein, sehr wenig Kenntnis der lateinischen Sprache. Die Konstruktionen
sind in der Regel von einer kindlichen Einfachheit. Die Voraussetzung zum Lesen
der Pandekten liegt durchaus auf juristischem Boden; wer die Rechtsinstitute in
der Vorlesung für Römisches Recht erfaßt hat, der vermag ohne große Mühe
Pandektenlektüre zu treiben. Nur etwa ein paar Vokabeln, deren Bedeutung in
den Pandekten eine andere ist als im klassischen Latein, muß er sonst noch wissen,
z. B. daß insuw nicht die Insel, sondern das Mietshaus bedeutet. So mag denn
also ruhig die Pandektenexegese kommen. Kein Fauchen gegen „Pandektologie"
wird denjenigen, der einen Blick in die Tiefen der Rechtswissenschaft getan hat,
von dem Glauben abbringen, daß es sich bei den ausgebildeten Begriffen des
Römischen Rechts um herrlichste juristische Gymnastik handelt.

An dein Wort „juristische Gymnastik" wollen wir festhalten. Nicht in mehr
und nicht in weniger besteht der heutige Wert des Römischen Rechts. Es ist ein
Training des juristischen Verstandes und steht als solches jenseits von Gut und
Böse. Gerade die absolute Zwecklosigkeit des Römischen Rechts in rein materiellem
Sinne weist ihm seinen bedeutenden Platz an. Es nimmt in der Rechtswissenschaft
die Stelle ein, welche die Freiübungen im Turnen inne haben, und gerade weil
sein Wert rein formaler Natur ist, deshalb steht es der höchsten menschlichen
Tätigkeit, der künstlerischen, so nahe.


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[0399] alter und die Städte sind deutsch. Alle Maßnahmen, die gegenwärtig zur Belebung des Deutschtums in den Städten unternommen werden, erschweren deren Ger¬ manisierung, weil sie den polnischen Handel beleben. Aus diesem praktischen Grunde wird hoffentlich auch die Schaffung weiterer kleiner Garnisonen in der Ostmark unterbleiben. Von rein militärischen Gesichtspunkten aus sind sie schädlich, die wirtschaftlichen Verhältnisse befinden sich noch nicht in dem Stadium, daß kleine Garnisonen aus höheren nationalen Gesichtspunkten befürwortet werden dürften.--- Über die innere Politik ist einstweilen sonst nichts zu vermelden. Wir registrieren lediglich den Vorschlag des „Neichsboten", dem Reichstag ein deutsches Oberhaus überzuordnen. Der Vorschlag ist nicht neu. Schon im Jahre 1867 hat ihn Windthorst dem Norddeutschen Bunde vorgetragen; doch fand er bei Bismarck keine Gegenliebe. Der „Reichsbote" scheint auch heute noch keine Stimmung für diesen zu finden, obwohl manche vor vierzig Jahren nicht vor¬ handene Argumente den Gedanken an ein Oberhaus nicht mehr so absurd erscheinen lassen wie damals. Dem in der kommenden Woche zu seiner Schlußsession zusammentretender Reichstage sieht man im allgemeinen kühl entgegen. Abgesehen von der Neichs- zuwachssteuer hat er eine größere gesetzgeberische Aufgabe nicht mehr zu erfüllen und wir würden uns freuen, wenn der Gesetzentwurf möglichst bald verabschiedet würde. Das Interesse an auswärtigen Fragen ist wohl gegenwärtig auf Gro߬ britannien konzentriert. Wir verweisen auf den dritten Artikel (S. 364) unseres Londoner Mitarbeiters, der die jüngsten Ereignisse berücksichtigt. Die Neuordnung des Refercndarexamens. Durch die Zeitungen ging vor kurzem die Nachricht, der preußische Justizminister plane die Einführung einer neuen .Mailsurarbeit beim Rofcrendarexamen, und zwar werde sie die Exegese einer Pandektcnstelle sein. Man hat sich über diesen Plan unnötig ereifert, indem man anführte, die Realgymnasialabiturienten würden auf diese Weise außerordentlich benachteiligt. In Wirklichkeit gehört zum Pandektenlatein, genau wie zum mittel¬ alterlichen Latein, sehr wenig Kenntnis der lateinischen Sprache. Die Konstruktionen sind in der Regel von einer kindlichen Einfachheit. Die Voraussetzung zum Lesen der Pandekten liegt durchaus auf juristischem Boden; wer die Rechtsinstitute in der Vorlesung für Römisches Recht erfaßt hat, der vermag ohne große Mühe Pandektenlektüre zu treiben. Nur etwa ein paar Vokabeln, deren Bedeutung in den Pandekten eine andere ist als im klassischen Latein, muß er sonst noch wissen, z. B. daß insuw nicht die Insel, sondern das Mietshaus bedeutet. So mag denn also ruhig die Pandektenexegese kommen. Kein Fauchen gegen „Pandektologie" wird denjenigen, der einen Blick in die Tiefen der Rechtswissenschaft getan hat, von dem Glauben abbringen, daß es sich bei den ausgebildeten Begriffen des Römischen Rechts um herrlichste juristische Gymnastik handelt. An dein Wort „juristische Gymnastik" wollen wir festhalten. Nicht in mehr und nicht in weniger besteht der heutige Wert des Römischen Rechts. Es ist ein Training des juristischen Verstandes und steht als solches jenseits von Gut und Böse. Gerade die absolute Zwecklosigkeit des Römischen Rechts in rein materiellem Sinne weist ihm seinen bedeutenden Platz an. Es nimmt in der Rechtswissenschaft die Stelle ein, welche die Freiübungen im Turnen inne haben, und gerade weil sein Wert rein formaler Natur ist, deshalb steht es der höchsten menschlichen Tätigkeit, der künstlerischen, so nahe.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316950/399>, abgerufen am 29.04.2024.