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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Zweites Vierteljahr.

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Kulturgeschichtliche Glossen zum Falle Jatho
Nachwort der Schriftleitung:

Wir haben die interessanten kultur¬
geschichtlichen Glossen zum Fall Jatho gern zum Abdruck gebracht, weil sie besser
als manche Abhandlung zeigen, in welcher Richtung sich heute das religiöse
Empfinden vieler Hunderttausende Gebildeter bewegt. Wir können aber nicht
umhin, ergänzend auf andere "Glossen zum Fall Jatho" aufmerksam zu machen,
die in Ur. 364 der Schlesischen Zeitung vom 25. Mai 1911 erschienen sind.

In dieser ganzen Bewegung tritt immer deutlicher zutage, daß es sich in
diesem Fall um eine tiefgreifende Entscheidung über grundlegende Fragen für die
evangelische Kirche handelt. Das genannte Blatt führt u. a. aus:

"Einerseits stehen nämlich, prinzipiell voneinander geschieden, hier zwei
Anschauungen über das Wesen der evangelischen Kirche gegeneinander. Die eine
Anschauung treibt das Gemeindeprinzip bis zu der Konsequenz, daß sie das
Urteil über die Lehre des Geistlichen lediglich der Einzelgemeinde übertragen
will. Er ist der Sprecher dieser Gemeinde. Solange eine Gemeinde mit der
Lehre ihres Pastors einverstanden ist, soll keine Macht der Welt ein Veto dagegen
einzulegen haben. Das Kirchenregiment ist nach dieser Anschauung nur dazu da,
rein formal äußere Ordnung und Rechtssicherheit in äußeren Angelegenheiten
aufrecht zu erhalten. Ein solcher Standpunkt löst tatsächlich die Landeskirche in
einen Haufen selbständiger, nur durch ein loses Band zu äußerer Gemeinschaft
verbundener Gemeinden auf. Aber von anderem abgesehen, leidet diese Auffassung
schon an dem schweren Fehler, daß sie damit die jeweilige Majorität einer Gemeinde
zur Herrin über den Glauben, der in der Gemeinde verkündet werden darf,
stempelt und die Minorität in einer fundamentalen Frage für die Erbauung und
das innere Leben der Gemeinde rechtlos macht. Die entgegengesetzte Anschauung,
die auch allein der geschichtlichen Entwicklung und ebenso der Rechtsordnung
unserer .Arche entspricht, sieht in der Landeskirche einen Organismus von
Gemeinden, für den das einigende Band nicht nur äußere Rechtsordnungen
bilden, wie etwa ein gemeinsames Pensionsgesetz für die Geistlichen u. tgi.,
sondern vor allem ein gemeinsames Bekenntnis, ein gemeinsames Verständnis
dessen, was evangelischer Glaube ist. Ein Geistlicher amtiert zwar in einer
Einzelgemeinde, aber Voraussetzung dafür ist, daß er Diener der Kirchengemeinschaft
geworden ist, der die Einzelgemeinde angehört. Nicht die Einzelgemeinde hat ihn
geprüft und ordiniert, sondern die Kirchengemeinde als Vertreterin des Organismus
der Gemeinden, der Kirche. Er hat die Befähigung erhalten, nicht etwa nur in
der Gemeinde X das Predigtamt auszuüben, sondern überhaupt im Gesamtgebiet
der Kirche. Als Geistlicher an der Gemeinde X hat er zugleich das Recht, unter
Einholung eines pfarramtlichen Dimissoriale, auch in jeder anderen Gemeinde
der Landeskirche geistliche Handlungen zu vollziehen. Man muß sich das klar
machen, um den hochtönenden Reden von der in geistlichen Dingen allein
zuständigen Einzelgemeinde ihren Wert oder Unwert zuerkennen zu können."

Als kulturhistorisches Zeitdokument fügen wir noch das Glaubensbekenntnis
bei, das Pfarrer Jatho seinen Schülern bei der Konfirmation abnimmt:

"Ich glaube an den lebendigen Gott, den allmächtigen Schöpfer der Welt, der sie
erhält mit seiner Kraft, der sie ordnet nach seiner Weisheit, der sie erfüllt mit seinem
Leben; ich glaube an den Gott, welcher Geist ist und der im Geist und in der
Wahrheit angebetet sein will, an den Gott, der die Liebe ist, der seine Liebe von


Kulturgeschichtliche Glossen zum Falle Jatho
Nachwort der Schriftleitung:

Wir haben die interessanten kultur¬
geschichtlichen Glossen zum Fall Jatho gern zum Abdruck gebracht, weil sie besser
als manche Abhandlung zeigen, in welcher Richtung sich heute das religiöse
Empfinden vieler Hunderttausende Gebildeter bewegt. Wir können aber nicht
umhin, ergänzend auf andere „Glossen zum Fall Jatho" aufmerksam zu machen,
die in Ur. 364 der Schlesischen Zeitung vom 25. Mai 1911 erschienen sind.

In dieser ganzen Bewegung tritt immer deutlicher zutage, daß es sich in
diesem Fall um eine tiefgreifende Entscheidung über grundlegende Fragen für die
evangelische Kirche handelt. Das genannte Blatt führt u. a. aus:

„Einerseits stehen nämlich, prinzipiell voneinander geschieden, hier zwei
Anschauungen über das Wesen der evangelischen Kirche gegeneinander. Die eine
Anschauung treibt das Gemeindeprinzip bis zu der Konsequenz, daß sie das
Urteil über die Lehre des Geistlichen lediglich der Einzelgemeinde übertragen
will. Er ist der Sprecher dieser Gemeinde. Solange eine Gemeinde mit der
Lehre ihres Pastors einverstanden ist, soll keine Macht der Welt ein Veto dagegen
einzulegen haben. Das Kirchenregiment ist nach dieser Anschauung nur dazu da,
rein formal äußere Ordnung und Rechtssicherheit in äußeren Angelegenheiten
aufrecht zu erhalten. Ein solcher Standpunkt löst tatsächlich die Landeskirche in
einen Haufen selbständiger, nur durch ein loses Band zu äußerer Gemeinschaft
verbundener Gemeinden auf. Aber von anderem abgesehen, leidet diese Auffassung
schon an dem schweren Fehler, daß sie damit die jeweilige Majorität einer Gemeinde
zur Herrin über den Glauben, der in der Gemeinde verkündet werden darf,
stempelt und die Minorität in einer fundamentalen Frage für die Erbauung und
das innere Leben der Gemeinde rechtlos macht. Die entgegengesetzte Anschauung,
die auch allein der geschichtlichen Entwicklung und ebenso der Rechtsordnung
unserer .Arche entspricht, sieht in der Landeskirche einen Organismus von
Gemeinden, für den das einigende Band nicht nur äußere Rechtsordnungen
bilden, wie etwa ein gemeinsames Pensionsgesetz für die Geistlichen u. tgi.,
sondern vor allem ein gemeinsames Bekenntnis, ein gemeinsames Verständnis
dessen, was evangelischer Glaube ist. Ein Geistlicher amtiert zwar in einer
Einzelgemeinde, aber Voraussetzung dafür ist, daß er Diener der Kirchengemeinschaft
geworden ist, der die Einzelgemeinde angehört. Nicht die Einzelgemeinde hat ihn
geprüft und ordiniert, sondern die Kirchengemeinde als Vertreterin des Organismus
der Gemeinden, der Kirche. Er hat die Befähigung erhalten, nicht etwa nur in
der Gemeinde X das Predigtamt auszuüben, sondern überhaupt im Gesamtgebiet
der Kirche. Als Geistlicher an der Gemeinde X hat er zugleich das Recht, unter
Einholung eines pfarramtlichen Dimissoriale, auch in jeder anderen Gemeinde
der Landeskirche geistliche Handlungen zu vollziehen. Man muß sich das klar
machen, um den hochtönenden Reden von der in geistlichen Dingen allein
zuständigen Einzelgemeinde ihren Wert oder Unwert zuerkennen zu können."

Als kulturhistorisches Zeitdokument fügen wir noch das Glaubensbekenntnis
bei, das Pfarrer Jatho seinen Schülern bei der Konfirmation abnimmt:

„Ich glaube an den lebendigen Gott, den allmächtigen Schöpfer der Welt, der sie
erhält mit seiner Kraft, der sie ordnet nach seiner Weisheit, der sie erfüllt mit seinem
Leben; ich glaube an den Gott, welcher Geist ist und der im Geist und in der
Wahrheit angebetet sein will, an den Gott, der die Liebe ist, der seine Liebe von


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[0480] Kulturgeschichtliche Glossen zum Falle Jatho Nachwort der Schriftleitung: Wir haben die interessanten kultur¬ geschichtlichen Glossen zum Fall Jatho gern zum Abdruck gebracht, weil sie besser als manche Abhandlung zeigen, in welcher Richtung sich heute das religiöse Empfinden vieler Hunderttausende Gebildeter bewegt. Wir können aber nicht umhin, ergänzend auf andere „Glossen zum Fall Jatho" aufmerksam zu machen, die in Ur. 364 der Schlesischen Zeitung vom 25. Mai 1911 erschienen sind. In dieser ganzen Bewegung tritt immer deutlicher zutage, daß es sich in diesem Fall um eine tiefgreifende Entscheidung über grundlegende Fragen für die evangelische Kirche handelt. Das genannte Blatt führt u. a. aus: „Einerseits stehen nämlich, prinzipiell voneinander geschieden, hier zwei Anschauungen über das Wesen der evangelischen Kirche gegeneinander. Die eine Anschauung treibt das Gemeindeprinzip bis zu der Konsequenz, daß sie das Urteil über die Lehre des Geistlichen lediglich der Einzelgemeinde übertragen will. Er ist der Sprecher dieser Gemeinde. Solange eine Gemeinde mit der Lehre ihres Pastors einverstanden ist, soll keine Macht der Welt ein Veto dagegen einzulegen haben. Das Kirchenregiment ist nach dieser Anschauung nur dazu da, rein formal äußere Ordnung und Rechtssicherheit in äußeren Angelegenheiten aufrecht zu erhalten. Ein solcher Standpunkt löst tatsächlich die Landeskirche in einen Haufen selbständiger, nur durch ein loses Band zu äußerer Gemeinschaft verbundener Gemeinden auf. Aber von anderem abgesehen, leidet diese Auffassung schon an dem schweren Fehler, daß sie damit die jeweilige Majorität einer Gemeinde zur Herrin über den Glauben, der in der Gemeinde verkündet werden darf, stempelt und die Minorität in einer fundamentalen Frage für die Erbauung und das innere Leben der Gemeinde rechtlos macht. Die entgegengesetzte Anschauung, die auch allein der geschichtlichen Entwicklung und ebenso der Rechtsordnung unserer .Arche entspricht, sieht in der Landeskirche einen Organismus von Gemeinden, für den das einigende Band nicht nur äußere Rechtsordnungen bilden, wie etwa ein gemeinsames Pensionsgesetz für die Geistlichen u. tgi., sondern vor allem ein gemeinsames Bekenntnis, ein gemeinsames Verständnis dessen, was evangelischer Glaube ist. Ein Geistlicher amtiert zwar in einer Einzelgemeinde, aber Voraussetzung dafür ist, daß er Diener der Kirchengemeinschaft geworden ist, der die Einzelgemeinde angehört. Nicht die Einzelgemeinde hat ihn geprüft und ordiniert, sondern die Kirchengemeinde als Vertreterin des Organismus der Gemeinden, der Kirche. Er hat die Befähigung erhalten, nicht etwa nur in der Gemeinde X das Predigtamt auszuüben, sondern überhaupt im Gesamtgebiet der Kirche. Als Geistlicher an der Gemeinde X hat er zugleich das Recht, unter Einholung eines pfarramtlichen Dimissoriale, auch in jeder anderen Gemeinde der Landeskirche geistliche Handlungen zu vollziehen. Man muß sich das klar machen, um den hochtönenden Reden von der in geistlichen Dingen allein zuständigen Einzelgemeinde ihren Wert oder Unwert zuerkennen zu können." Als kulturhistorisches Zeitdokument fügen wir noch das Glaubensbekenntnis bei, das Pfarrer Jatho seinen Schülern bei der Konfirmation abnimmt: „Ich glaube an den lebendigen Gott, den allmächtigen Schöpfer der Welt, der sie erhält mit seiner Kraft, der sie ordnet nach seiner Weisheit, der sie erfüllt mit seinem Leben; ich glaube an den Gott, welcher Geist ist und der im Geist und in der Wahrheit angebetet sein will, an den Gott, der die Liebe ist, der seine Liebe von

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_318282/480>, abgerufen am 19.05.2024.