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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr.

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Reichsspiegel

Verhandlungen zwischen England und Deutschland bilden können, wissen wir
nicht, aber wir bezweifeln es. Die Schwierigkeiten einer positiven Formulierung,
die weder die Interessen noch die berechtigten Empfindlichkeiten beider Nationen
verletzte, sind, wie schon früher (Heft 8, S. 357) gezeigt wurde, sehr groß.


Alfa
Der Diamanten - Ausfuhrzoll

Verordnung vom 16. Dezember 1908 -- Gestehungskosten -- Änderung des Dimnnnten-
Ausfuhrzolles -- Nettozoll -- Gleitende Skala

Als seinerzeit die ersten deutsch-südwestafrikanischen Diawanten gefunden
wurden, erging am 16.Dezember 1908 eine Verordnung des Gouverneurs,
deren H 1 bestimmte: "Die Ausfuhr von rohen oder ungeschliffenen Diamanten
aus dem deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete unterliegt einem Zoll, welcher
10 Mark für das Karat oder 48,60 Mark für das Gramm beträgt" (Deutsches
Kolonialblatt 1909 S. 189). Dieser Satz konnte aber nnr als ein provisorischer
angesehen werden, da durch diese Form der "spezifischen Zölle", die sonst die
Grundlage des deutschen Zolltarifes bilden, weder die Interessen des Fiskus
noch die der Diamantenförderer genügend berücksichtigt werden konnten. Dem
Fiskus bot der feststehende Satz keine Möglichkeit, an etwaigen Preiserhöhungen
zu partizipieren, während sür den Förderer ein fester Zollsatz von 10 Mark eine
zu große Belastung bedeutete, zumal gerade die bedeutend wertvolleren Steine
(der Wert wächst im Quadrat zur Schwere) zu ungunsten der kleineren verhältnis¬
mäßig durch den Gewichtszoll enorm bevorzugt waren. Nachdem sich daher
einigermaßen übersehen ließ, welchen Preis die südwestafrikanischen Diamanten auf
dem Weltmarkt erzielten, wurde der spezifische Zoll in einen Wertzoll umgewandelt,
und zwar geht die Entstehung des jetzigen Ausfuhrzolles von 33^/z Prozent vom
Bruttowert der Diamanten zurück auf das Abkommen zwischen der Kolonial¬
verwaltung und der "Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika" über das
Sperrgebiet vom 28. Januar 1909. Im Schlußprotokoll zu diesem Vertrag heißt
es: "Die Kolonialgesellschaft hat sich dem Kolonialamt gegenüber zur Überlassung
eines Anspruches bereit erklärt, nachdem der Herr Staatssekretär die Erklärung
abgegeben hat, daß er in Aussicht genommen habe, den gegenwärtig bestehenden
Diamantenausfuhrzoll von 10 Mark für das Karat in einen Zoll, der etwa einem
Drittel des Wertes entspricht, umzuändern, sobald die Verhältnisse dies gestatten
werden. Der Herr Staatssekretär hat ferner in Aussicht gestellt, daß, falls die
Gestehungskosten bei der Diamantengewinnung eine wesentliche Steigerung erfahren
sollten, diesem Umstand durch eine entsprechende Gestaltung des Ausfuhrzolles
Rechnung getragen werden soll."

Dieser Fall ist nun seit einiger Zeit eingetreten; denn zur Zeit des Abschlusses
des Vertrages berechnete man allgemein die Gestehungskosten der deutschen
Diamanten auf 2 bis 3 Mark für das Karat und bezeichnete dies als einen
ganz besonderen Vorteil gegenüber der Diamantengewinnung im englischen Süd¬
afrika. Nunmehr steht jedoch fest, daß die Gestehungskosten der deutschen


Reichsspiegel

Verhandlungen zwischen England und Deutschland bilden können, wissen wir
nicht, aber wir bezweifeln es. Die Schwierigkeiten einer positiven Formulierung,
die weder die Interessen noch die berechtigten Empfindlichkeiten beider Nationen
verletzte, sind, wie schon früher (Heft 8, S. 357) gezeigt wurde, sehr groß.


Alfa
Der Diamanten - Ausfuhrzoll

Verordnung vom 16. Dezember 1908 — Gestehungskosten — Änderung des Dimnnnten-
Ausfuhrzolles — Nettozoll — Gleitende Skala

Als seinerzeit die ersten deutsch-südwestafrikanischen Diawanten gefunden
wurden, erging am 16.Dezember 1908 eine Verordnung des Gouverneurs,
deren H 1 bestimmte: „Die Ausfuhr von rohen oder ungeschliffenen Diamanten
aus dem deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete unterliegt einem Zoll, welcher
10 Mark für das Karat oder 48,60 Mark für das Gramm beträgt" (Deutsches
Kolonialblatt 1909 S. 189). Dieser Satz konnte aber nnr als ein provisorischer
angesehen werden, da durch diese Form der „spezifischen Zölle", die sonst die
Grundlage des deutschen Zolltarifes bilden, weder die Interessen des Fiskus
noch die der Diamantenförderer genügend berücksichtigt werden konnten. Dem
Fiskus bot der feststehende Satz keine Möglichkeit, an etwaigen Preiserhöhungen
zu partizipieren, während sür den Förderer ein fester Zollsatz von 10 Mark eine
zu große Belastung bedeutete, zumal gerade die bedeutend wertvolleren Steine
(der Wert wächst im Quadrat zur Schwere) zu ungunsten der kleineren verhältnis¬
mäßig durch den Gewichtszoll enorm bevorzugt waren. Nachdem sich daher
einigermaßen übersehen ließ, welchen Preis die südwestafrikanischen Diamanten auf
dem Weltmarkt erzielten, wurde der spezifische Zoll in einen Wertzoll umgewandelt,
und zwar geht die Entstehung des jetzigen Ausfuhrzolles von 33^/z Prozent vom
Bruttowert der Diamanten zurück auf das Abkommen zwischen der Kolonial¬
verwaltung und der „Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika" über das
Sperrgebiet vom 28. Januar 1909. Im Schlußprotokoll zu diesem Vertrag heißt
es: „Die Kolonialgesellschaft hat sich dem Kolonialamt gegenüber zur Überlassung
eines Anspruches bereit erklärt, nachdem der Herr Staatssekretär die Erklärung
abgegeben hat, daß er in Aussicht genommen habe, den gegenwärtig bestehenden
Diamantenausfuhrzoll von 10 Mark für das Karat in einen Zoll, der etwa einem
Drittel des Wertes entspricht, umzuändern, sobald die Verhältnisse dies gestatten
werden. Der Herr Staatssekretär hat ferner in Aussicht gestellt, daß, falls die
Gestehungskosten bei der Diamantengewinnung eine wesentliche Steigerung erfahren
sollten, diesem Umstand durch eine entsprechende Gestaltung des Ausfuhrzolles
Rechnung getragen werden soll."

Dieser Fall ist nun seit einiger Zeit eingetreten; denn zur Zeit des Abschlusses
des Vertrages berechnete man allgemein die Gestehungskosten der deutschen
Diamanten auf 2 bis 3 Mark für das Karat und bezeichnete dies als einen
ganz besonderen Vorteil gegenüber der Diamantengewinnung im englischen Süd¬
afrika. Nunmehr steht jedoch fest, daß die Gestehungskosten der deutschen


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[0594] Reichsspiegel Verhandlungen zwischen England und Deutschland bilden können, wissen wir nicht, aber wir bezweifeln es. Die Schwierigkeiten einer positiven Formulierung, die weder die Interessen noch die berechtigten Empfindlichkeiten beider Nationen verletzte, sind, wie schon früher (Heft 8, S. 357) gezeigt wurde, sehr groß. Alfa Der Diamanten - Ausfuhrzoll Verordnung vom 16. Dezember 1908 — Gestehungskosten — Änderung des Dimnnnten- Ausfuhrzolles — Nettozoll — Gleitende Skala Als seinerzeit die ersten deutsch-südwestafrikanischen Diawanten gefunden wurden, erging am 16.Dezember 1908 eine Verordnung des Gouverneurs, deren H 1 bestimmte: „Die Ausfuhr von rohen oder ungeschliffenen Diamanten aus dem deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete unterliegt einem Zoll, welcher 10 Mark für das Karat oder 48,60 Mark für das Gramm beträgt" (Deutsches Kolonialblatt 1909 S. 189). Dieser Satz konnte aber nnr als ein provisorischer angesehen werden, da durch diese Form der „spezifischen Zölle", die sonst die Grundlage des deutschen Zolltarifes bilden, weder die Interessen des Fiskus noch die der Diamantenförderer genügend berücksichtigt werden konnten. Dem Fiskus bot der feststehende Satz keine Möglichkeit, an etwaigen Preiserhöhungen zu partizipieren, während sür den Förderer ein fester Zollsatz von 10 Mark eine zu große Belastung bedeutete, zumal gerade die bedeutend wertvolleren Steine (der Wert wächst im Quadrat zur Schwere) zu ungunsten der kleineren verhältnis¬ mäßig durch den Gewichtszoll enorm bevorzugt waren. Nachdem sich daher einigermaßen übersehen ließ, welchen Preis die südwestafrikanischen Diamanten auf dem Weltmarkt erzielten, wurde der spezifische Zoll in einen Wertzoll umgewandelt, und zwar geht die Entstehung des jetzigen Ausfuhrzolles von 33^/z Prozent vom Bruttowert der Diamanten zurück auf das Abkommen zwischen der Kolonial¬ verwaltung und der „Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika" über das Sperrgebiet vom 28. Januar 1909. Im Schlußprotokoll zu diesem Vertrag heißt es: „Die Kolonialgesellschaft hat sich dem Kolonialamt gegenüber zur Überlassung eines Anspruches bereit erklärt, nachdem der Herr Staatssekretär die Erklärung abgegeben hat, daß er in Aussicht genommen habe, den gegenwärtig bestehenden Diamantenausfuhrzoll von 10 Mark für das Karat in einen Zoll, der etwa einem Drittel des Wertes entspricht, umzuändern, sobald die Verhältnisse dies gestatten werden. Der Herr Staatssekretär hat ferner in Aussicht gestellt, daß, falls die Gestehungskosten bei der Diamantengewinnung eine wesentliche Steigerung erfahren sollten, diesem Umstand durch eine entsprechende Gestaltung des Ausfuhrzolles Rechnung getragen werden soll." Dieser Fall ist nun seit einiger Zeit eingetreten; denn zur Zeit des Abschlusses des Vertrages berechnete man allgemein die Gestehungskosten der deutschen Diamanten auf 2 bis 3 Mark für das Karat und bezeichnete dies als einen ganz besonderen Vorteil gegenüber der Diamantengewinnung im englischen Süd¬ afrika. Nunmehr steht jedoch fest, daß die Gestehungskosten der deutschen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_320416/594>, abgerufen am 29.04.2024.