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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr.

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Lei slüsnOptikern voi'i'selig.
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^mil Susoli, A.-Q., kkatkenow,
Optische luciusti-is.
Qssi-llnäst 1S00. Qs^i-ünclst 1300.

Kr das Erbrecht des Reiches!

ach geltendem Recht wird ein Verstorbener, der keine letztmillige
Verfügung hinterläßt, nicht nur von seinen nächsten Angehörigen,
sondern in Ermangelung solcher auch von dem entferntesten Ver¬
wandten beerbt. Das Gesetz stammt aus dem römischen Recht
H-^WÄiMM sechsten Jahrhunderts. Sollte eine so schrankenlose Ver-
wandtenerbsolge zu irgendeiner Zeit dem Gemeinwohl förderlich gewesen sein,
so ist sie in ihrer heutigen Geltung unvereinbar mit den Bedürfnissen und dem
Rechtsbewußtsein der Gegenwart. Nach dem Rechtsbewußtsein der Gegenwart
haben die entfernten Verwandten kein größeres moralisches Recht auf die Erb"
s^äst als jeder Fremde, als die Gesamtheit. Es erscheint deswegen im Hinblick
a..is die wachsende Ausdehnung der Aufgaben des Deutschen Reiches recht und
hakig, wenn solche im Grunde herrenlose Erbschaften nicht mehr als ein unver¬
dienter Gewinn lachenden Erben, sondern dem Reiche zugewiesen werden,
vnter seinem mächtigen Schutze wird jedes Vermögen in Deutschland erworben
v it erhalten; seine Leistungen für die Gesamtheit und damit für den einzelnen
haben sich außerordentlich vermehrt und erhöht, während der weitere Familien-
! eis sich aller Pflichten entledigt hat, auf die er sich früher zur Begründung
eines Erbanspruches berufen konnte. Die Bestrebungen der verbündeten Re¬
gierungen, das Erbrecht nach dieser Richtung fortzubilden, stehen im Einklang
mit längst gewonnenen Ergebnissen der Volkswirtschafts- und Staatsrechtslehre
nid im Einklang mit der Volksüberzeugung, wie sie sich in zahlreichen Kund¬
gebungen hervorragender Mitglieder aller politischen Parteien ausgesprochen hat.
Was die Verwendung der Einkünfte aus dem öffentlichen Erbrecht anlangt, so
sollten heimfallende Erbschaften nicht zur Deckung von laufenden Ausgaben,
sondern zur Erhöhung des Stammvermögens des Reiches verwandt werden,>'


Grenzboten IV 1912 60


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Kr das Erbrecht des Reiches!

ach geltendem Recht wird ein Verstorbener, der keine letztmillige
Verfügung hinterläßt, nicht nur von seinen nächsten Angehörigen,
sondern in Ermangelung solcher auch von dem entferntesten Ver¬
wandten beerbt. Das Gesetz stammt aus dem römischen Recht
H-^WÄiMM sechsten Jahrhunderts. Sollte eine so schrankenlose Ver-
wandtenerbsolge zu irgendeiner Zeit dem Gemeinwohl förderlich gewesen sein,
so ist sie in ihrer heutigen Geltung unvereinbar mit den Bedürfnissen und dem
Rechtsbewußtsein der Gegenwart. Nach dem Rechtsbewußtsein der Gegenwart
haben die entfernten Verwandten kein größeres moralisches Recht auf die Erb»
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hakig, wenn solche im Grunde herrenlose Erbschaften nicht mehr als ein unver¬
dienter Gewinn lachenden Erben, sondern dem Reiche zugewiesen werden,
vnter seinem mächtigen Schutze wird jedes Vermögen in Deutschland erworben
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haben sich außerordentlich vermehrt und erhöht, während der weitere Familien-
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eines Erbanspruches berufen konnte. Die Bestrebungen der verbündeten Re¬
gierungen, das Erbrecht nach dieser Richtung fortzubilden, stehen im Einklang
mit längst gewonnenen Ergebnissen der Volkswirtschafts- und Staatsrechtslehre
nid im Einklang mit der Volksüberzeugung, wie sie sich in zahlreichen Kund¬
gebungen hervorragender Mitglieder aller politischen Parteien ausgesprochen hat.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_322400/400>, abgerufen am 08.05.2024.