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Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Erstes Vierteljahr.

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Die Neugestaltung des deutschen Zivilprozesses

der Gewinn an Zeit für den Gläubiger noch immer ein ganz beträchlicher
im Vergleich zum heutigen Mahn verfahren.

Erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung, ohne seinen Wider¬
spruch begründet zu haben, der unter Mitteilung der Folgen seines Ausbleibens
geladene Schuldner nicht, so wird nunmehr der Zahlungsbefehl im Wege eines
nicht mehr anfechtbaren Urteils oder Beschlusses zu erlassen sein. Ebenso dann,
wenn der Schuldner zwar erscheint oder sich vertreten läßt, aber den von ihm
erhobenen Widerspruch nicht alsbald begründen kann.

Zum Schluß mag noch hervorgehoben werden, daß das erörterte Verfahren
nicht wie bisher das Mahnverfahren auf die Fälle zu beschränken ist, bei denen
es sich um Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die
Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wert¬
papiere handelt. Vielmehr steht dem nichts im Wege, daß auch bei allen
anderen Rechtsstreitigkeiten dies Verfahren gehandhabt wird, ausgenommen die
im sechsten Buche der heutigen Zivilprozeßordnung erwähnten Angelegenheiten,
welche wegen ihrer auf das Gebiet des öffentlichen Rechts hinüberspielenden
Natur ohnehin eines besonders geregelten Verfahrens bedürfen. Landgerichts¬
direktor Hildebrand will z. B. den Eheprozeß überhaupt dem Vormundschafts¬
richter zuweisen.


IV.

Wie aus den Erörterungen über das Mahnverfahren zu ersehen ist, kann
der Weg des Mahnverfahrens beschritten werden, ohne daß der Gläubiger den
Nachweis zu führen oder glaubhaft zu machen hätte, daß seine Forderung
bisher unbestritten ist. Dieser Weg steht also grundsätzlich jedem Gläubiger
offen. Das Mahnverfahren sollte überhaupt die Einleitung des eigentlichen
Streitverfahrens bilden. Die Klage wäre also auch in den Fällen, in denen
der Anspruch voraussichtlich bestritten wird, durch einen Schriftsatz zu erheben,
welcher neben der Bezeichnung der Parteien, des Gerichtes und des Anspruches
nach Grund und Betrag oder Gegenstand die Bitte an das Gericht zu ent¬
halten hätte, dem Gegner aufzugeben, daß er den Antragsteller wegen des näher
bezeichneten Anspruches befriedige.

Damit würde erreicht, daß auch in den Fällen, in denen der Gläubiger
auf einen Widerspruch des Schuldners gesaßt ist, nicht eher Termin anberaumt
zu werden braucht, als bis der Schuldner zu erkennen gegeben hat, daß er den
Gläubiger nicht befriedigen will, als bis er also Widerspruch erhebt. Zugleich
würde die von Lobe gestellte Forderung entbehrlich werden, daß die Erhebung
der Klage zur Einleitung eines förmlichen Prozeßverfahrens vom Nachweise
abhängig zu machen ist, daß der Schuldner das Recht des Gläubigers bestreite.
Gerade dieser Nachweis wird, wenn der Schuldner sich hartnäckig jeder
Erklärung darüber, ob er den Anspruch bestreite, enthält, oft genug schwer zu
führen sein und bietet nicht einmal eine sichere Gewähr dafür, daß der
Schuldner im Prozeß den Anspruch des Gläubigers wirklich bestreiten wird.


Die Neugestaltung des deutschen Zivilprozesses

der Gewinn an Zeit für den Gläubiger noch immer ein ganz beträchlicher
im Vergleich zum heutigen Mahn verfahren.

Erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung, ohne seinen Wider¬
spruch begründet zu haben, der unter Mitteilung der Folgen seines Ausbleibens
geladene Schuldner nicht, so wird nunmehr der Zahlungsbefehl im Wege eines
nicht mehr anfechtbaren Urteils oder Beschlusses zu erlassen sein. Ebenso dann,
wenn der Schuldner zwar erscheint oder sich vertreten läßt, aber den von ihm
erhobenen Widerspruch nicht alsbald begründen kann.

Zum Schluß mag noch hervorgehoben werden, daß das erörterte Verfahren
nicht wie bisher das Mahnverfahren auf die Fälle zu beschränken ist, bei denen
es sich um Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die
Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wert¬
papiere handelt. Vielmehr steht dem nichts im Wege, daß auch bei allen
anderen Rechtsstreitigkeiten dies Verfahren gehandhabt wird, ausgenommen die
im sechsten Buche der heutigen Zivilprozeßordnung erwähnten Angelegenheiten,
welche wegen ihrer auf das Gebiet des öffentlichen Rechts hinüberspielenden
Natur ohnehin eines besonders geregelten Verfahrens bedürfen. Landgerichts¬
direktor Hildebrand will z. B. den Eheprozeß überhaupt dem Vormundschafts¬
richter zuweisen.


IV.

Wie aus den Erörterungen über das Mahnverfahren zu ersehen ist, kann
der Weg des Mahnverfahrens beschritten werden, ohne daß der Gläubiger den
Nachweis zu führen oder glaubhaft zu machen hätte, daß seine Forderung
bisher unbestritten ist. Dieser Weg steht also grundsätzlich jedem Gläubiger
offen. Das Mahnverfahren sollte überhaupt die Einleitung des eigentlichen
Streitverfahrens bilden. Die Klage wäre also auch in den Fällen, in denen
der Anspruch voraussichtlich bestritten wird, durch einen Schriftsatz zu erheben,
welcher neben der Bezeichnung der Parteien, des Gerichtes und des Anspruches
nach Grund und Betrag oder Gegenstand die Bitte an das Gericht zu ent¬
halten hätte, dem Gegner aufzugeben, daß er den Antragsteller wegen des näher
bezeichneten Anspruches befriedige.

Damit würde erreicht, daß auch in den Fällen, in denen der Gläubiger
auf einen Widerspruch des Schuldners gesaßt ist, nicht eher Termin anberaumt
zu werden braucht, als bis der Schuldner zu erkennen gegeben hat, daß er den
Gläubiger nicht befriedigen will, als bis er also Widerspruch erhebt. Zugleich
würde die von Lobe gestellte Forderung entbehrlich werden, daß die Erhebung
der Klage zur Einleitung eines förmlichen Prozeßverfahrens vom Nachweise
abhängig zu machen ist, daß der Schuldner das Recht des Gläubigers bestreite.
Gerade dieser Nachweis wird, wenn der Schuldner sich hartnäckig jeder
Erklärung darüber, ob er den Anspruch bestreite, enthält, oft genug schwer zu
führen sein und bietet nicht einmal eine sichere Gewähr dafür, daß der
Schuldner im Prozeß den Anspruch des Gläubigers wirklich bestreiten wird.


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[0228] Die Neugestaltung des deutschen Zivilprozesses der Gewinn an Zeit für den Gläubiger noch immer ein ganz beträchlicher im Vergleich zum heutigen Mahn verfahren. Erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung, ohne seinen Wider¬ spruch begründet zu haben, der unter Mitteilung der Folgen seines Ausbleibens geladene Schuldner nicht, so wird nunmehr der Zahlungsbefehl im Wege eines nicht mehr anfechtbaren Urteils oder Beschlusses zu erlassen sein. Ebenso dann, wenn der Schuldner zwar erscheint oder sich vertreten läßt, aber den von ihm erhobenen Widerspruch nicht alsbald begründen kann. Zum Schluß mag noch hervorgehoben werden, daß das erörterte Verfahren nicht wie bisher das Mahnverfahren auf die Fälle zu beschränken ist, bei denen es sich um Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wert¬ papiere handelt. Vielmehr steht dem nichts im Wege, daß auch bei allen anderen Rechtsstreitigkeiten dies Verfahren gehandhabt wird, ausgenommen die im sechsten Buche der heutigen Zivilprozeßordnung erwähnten Angelegenheiten, welche wegen ihrer auf das Gebiet des öffentlichen Rechts hinüberspielenden Natur ohnehin eines besonders geregelten Verfahrens bedürfen. Landgerichts¬ direktor Hildebrand will z. B. den Eheprozeß überhaupt dem Vormundschafts¬ richter zuweisen. IV. Wie aus den Erörterungen über das Mahnverfahren zu ersehen ist, kann der Weg des Mahnverfahrens beschritten werden, ohne daß der Gläubiger den Nachweis zu führen oder glaubhaft zu machen hätte, daß seine Forderung bisher unbestritten ist. Dieser Weg steht also grundsätzlich jedem Gläubiger offen. Das Mahnverfahren sollte überhaupt die Einleitung des eigentlichen Streitverfahrens bilden. Die Klage wäre also auch in den Fällen, in denen der Anspruch voraussichtlich bestritten wird, durch einen Schriftsatz zu erheben, welcher neben der Bezeichnung der Parteien, des Gerichtes und des Anspruches nach Grund und Betrag oder Gegenstand die Bitte an das Gericht zu ent¬ halten hätte, dem Gegner aufzugeben, daß er den Antragsteller wegen des näher bezeichneten Anspruches befriedige. Damit würde erreicht, daß auch in den Fällen, in denen der Gläubiger auf einen Widerspruch des Schuldners gesaßt ist, nicht eher Termin anberaumt zu werden braucht, als bis der Schuldner zu erkennen gegeben hat, daß er den Gläubiger nicht befriedigen will, als bis er also Widerspruch erhebt. Zugleich würde die von Lobe gestellte Forderung entbehrlich werden, daß die Erhebung der Klage zur Einleitung eines förmlichen Prozeßverfahrens vom Nachweise abhängig zu machen ist, daß der Schuldner das Recht des Gläubigers bestreite. Gerade dieser Nachweis wird, wenn der Schuldner sich hartnäckig jeder Erklärung darüber, ob er den Anspruch bestreite, enthält, oft genug schwer zu führen sein und bietet nicht einmal eine sichere Gewähr dafür, daß der Schuldner im Prozeß den Anspruch des Gläubigers wirklich bestreiten wird.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341899_327465/228>, abgerufen am 08.05.2024.