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Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Erstes Vierteljahr.

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Werkstätten Hernarö Staöler
^ ^ ^45^ ^4>5OH Zusammenarbeiten von KausmannMnstler uns hanS-
Hi/W ^ AT. VN SV neuzeitlichen Geiste ourch Max heiörich
entworfene Zimmereinrichtungen, gesiegelt, bequem,
von SurchSachterZweckmäßigkeit uns Sachlichkeit, in sich schön öurch SieWirkung Sesholzes
uns Sie feinfühlig abgewogenen guten Verhältnisse ver formen. Einzelanfertigung
inverstänSnisvollem
Eingehen auf beson¬
dere Wünsche. Se-
sonSers preiswert:
Vürgermöbel
vollstänSigeZimmer
für etwa Zoo bisi ovo
Mark. Teppiche, öe-
zug-Stoff^Seleuch-
tungstörper, auser-
leseneskunstgewerb-
liches Kleingerät'
^Lieferung frei
in Sie Wohnung.
reisbuch T Z mit
170 MbilSungen
preis 1 Mark
Herlm > Hremen"Düsseldorf- Hamburg - Leipzig
Traunsteinerstr. b Georgstr.b4 Sleichstr. v Sergstraße 12/14 i.h.fing.pound

>>^wisonen Wssss>> u. Wslci Susssr'se ^ssuncl Asie^en. --
lZspoitst fUi" fils Scnullclssssri, alas rllnjänr'igsn-,
l^r'imsnok'-, Hbitur'isntsn - rlxamsn von. Huck Lisrnsri-
VonbeneitunA. -- Kleine Ki-tsssn. tZi'llnclliclis"', incli-
visueller', elclslctisclis"' Arthur-iLsit. Ohl"um se-nnsllss
Tür'sicnon ciss Tieiss. -- Ltr-sriAS ^ursickt, -- Luto
I?fühle>n. -- KS>psr'r)r1<zA<z "mehr' Su^iücnon 1-oitung.
Wal'en in IVlecKlb.
3M iViÜ!-it^866.<
^

Das preußische Grundteilgesetz

er am 23. Februar d. I. dem preußischen Abgeordnetenhause
vorgelegte Gesetzentwurf über Teilung land- und forstwirtschaft¬
licher Besitzungen, das feit einem Jahrzehnt verlangte Grund¬
teilungsgesetz, will agrar-, bevölkerungs- und nationalpolitische
Bedürfnisse zugleich befriedigen. Die innere Kolonisation soll
dadurch angeregt und gefördert werden, daß der durch die private Güter¬
schlächterei herbeigeführten Bodenspekulation und Güterpreissteigerung eine Grenze
gesteckt, die Bodenständigkeit des ländlichen Grundbesitzes verstärkt und durch ein
Einspruchs- und Verkaufsrecht des Staates die überaus rege Arbeit der polnischen
Parzellierungsgesellschaften unterbunden werden soll. Der Gedanke der inneren
Kolonisation ist so mächtig und gesund, daß er nach und nach alle Hemmnisse
überwunden hat, die in der heutigen Grundbesitzverteilung und der auf sie zu¬
geschnittenen Gesetzgebung liegen, und neuen Rechtsauffassungen, die auf eine
nationale und organische Bodenpolitik von Staates wegen abzielen, Raum
verschafft hat. Schritt für Schritt sind wir in Preußen seit 1886 mit der Er¬
richtung einer besonderen Anstedlungsbehörde für Posen und Westpreußen und
mit der Rentengutsgesetzgebung von 1891, dann mit dem Enteignungsgesetz
von 1907 in dieser Richtung vorangegangen; "das erste steht uns frei, beim
zweiten sind wir die Knechte." Dem Enteignungsgesetz mußte das Einspruchs¬
und Vorkaufsrecht des Staates bei privaten Güterteilungen folgen, damit die
durch die Kolonisationsarbeit geförderte Mobilisierung des ländlichen Grund und
Bodens nicht allen Segen der bisherigen staatlichen Arbeit wieder aufhob. Es
mußten Vertrags- und Eigentumsfreiheit weitere Einschränkungen erfahren, damit
genügend preiswertes Land für die Kolonisation zur Verfügung stehe und die
neuen Bauern- und Arbeiterstellen nicht durch einen zu hohen Kaufpreis und zu
hohe Rentenlasten in ihrer Leistungsfähigkeit lebensgefährlich geschädigt werden.
Das ist Sinn und Inhalt des neuen Gesetzes.

Es verdankt in wesentlichen Teilen der Anregung des deutschen Ostmarken-
Vereins und des Justizrat Wagner seine Entstehung und besagt, daß in Zukunft


Grenzboten I 19t 4 34


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Wal'en in IVlecKlb.
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Das preußische Grundteilgesetz

er am 23. Februar d. I. dem preußischen Abgeordnetenhause
vorgelegte Gesetzentwurf über Teilung land- und forstwirtschaft¬
licher Besitzungen, das feit einem Jahrzehnt verlangte Grund¬
teilungsgesetz, will agrar-, bevölkerungs- und nationalpolitische
Bedürfnisse zugleich befriedigen. Die innere Kolonisation soll
dadurch angeregt und gefördert werden, daß der durch die private Güter¬
schlächterei herbeigeführten Bodenspekulation und Güterpreissteigerung eine Grenze
gesteckt, die Bodenständigkeit des ländlichen Grundbesitzes verstärkt und durch ein
Einspruchs- und Verkaufsrecht des Staates die überaus rege Arbeit der polnischen
Parzellierungsgesellschaften unterbunden werden soll. Der Gedanke der inneren
Kolonisation ist so mächtig und gesund, daß er nach und nach alle Hemmnisse
überwunden hat, die in der heutigen Grundbesitzverteilung und der auf sie zu¬
geschnittenen Gesetzgebung liegen, und neuen Rechtsauffassungen, die auf eine
nationale und organische Bodenpolitik von Staates wegen abzielen, Raum
verschafft hat. Schritt für Schritt sind wir in Preußen seit 1886 mit der Er¬
richtung einer besonderen Anstedlungsbehörde für Posen und Westpreußen und
mit der Rentengutsgesetzgebung von 1891, dann mit dem Enteignungsgesetz
von 1907 in dieser Richtung vorangegangen; „das erste steht uns frei, beim
zweiten sind wir die Knechte." Dem Enteignungsgesetz mußte das Einspruchs¬
und Vorkaufsrecht des Staates bei privaten Güterteilungen folgen, damit die
durch die Kolonisationsarbeit geförderte Mobilisierung des ländlichen Grund und
Bodens nicht allen Segen der bisherigen staatlichen Arbeit wieder aufhob. Es
mußten Vertrags- und Eigentumsfreiheit weitere Einschränkungen erfahren, damit
genügend preiswertes Land für die Kolonisation zur Verfügung stehe und die
neuen Bauern- und Arbeiterstellen nicht durch einen zu hohen Kaufpreis und zu
hohe Rentenlasten in ihrer Leistungsfähigkeit lebensgefährlich geschädigt werden.
Das ist Sinn und Inhalt des neuen Gesetzes.

Es verdankt in wesentlichen Teilen der Anregung des deutschen Ostmarken-
Vereins und des Justizrat Wagner seine Entstehung und besagt, daß in Zukunft


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[0541] [Abbildung] Werkstätten Hernarö Staöler ^ ^ ^45^ ^4>5OH Zusammenarbeiten von KausmannMnstler uns hanS- Hi/W ^ AT. VN SV neuzeitlichen Geiste ourch Max heiörich entworfene Zimmereinrichtungen, gesiegelt, bequem, von SurchSachterZweckmäßigkeit uns Sachlichkeit, in sich schön öurch SieWirkung Sesholzes uns Sie feinfühlig abgewogenen guten Verhältnisse ver formen. Einzelanfertigung inverstänSnisvollem Eingehen auf beson¬ dere Wünsche. Se- sonSers preiswert: Vürgermöbel vollstänSigeZimmer für etwa Zoo bisi ovo Mark. Teppiche, öe- zug-Stoff^Seleuch- tungstörper, auser- leseneskunstgewerb- liches Kleingerät' ^Lieferung frei in Sie Wohnung. reisbuch T Z mit 170 MbilSungen preis 1 Mark Herlm > Hremen»Düsseldorf- Hamburg - Leipzig Traunsteinerstr. b Georgstr.b4 Sleichstr. v Sergstraße 12/14 i.h.fing.pound >>^wisonen Wssss>> u. Wslci Susssr'se ^ssuncl Asie^en. — lZspoitst fUi» fils Scnullclssssri, alas rllnjänr'igsn-, l^r'imsnok'-, Hbitur'isntsn - rlxamsn von. Huck Lisrnsri- VonbeneitunA. — Kleine Ki-tsssn. tZi'llnclliclis»', incli- visueller', elclslctisclis»' Arthur-iLsit. Ohl»um se-nnsllss Tür'sicnon ciss Tieiss. — Ltr-sriAS ^ursickt, — Luto I?fühle>n. — KS>psr'r)r1<zA<z »mehr' Su^iücnon 1-oitung. Wal'en in IVlecKlb. 3M iViÜ!-it^866.< ^ Das preußische Grundteilgesetz er am 23. Februar d. I. dem preußischen Abgeordnetenhause vorgelegte Gesetzentwurf über Teilung land- und forstwirtschaft¬ licher Besitzungen, das feit einem Jahrzehnt verlangte Grund¬ teilungsgesetz, will agrar-, bevölkerungs- und nationalpolitische Bedürfnisse zugleich befriedigen. Die innere Kolonisation soll dadurch angeregt und gefördert werden, daß der durch die private Güter¬ schlächterei herbeigeführten Bodenspekulation und Güterpreissteigerung eine Grenze gesteckt, die Bodenständigkeit des ländlichen Grundbesitzes verstärkt und durch ein Einspruchs- und Verkaufsrecht des Staates die überaus rege Arbeit der polnischen Parzellierungsgesellschaften unterbunden werden soll. Der Gedanke der inneren Kolonisation ist so mächtig und gesund, daß er nach und nach alle Hemmnisse überwunden hat, die in der heutigen Grundbesitzverteilung und der auf sie zu¬ geschnittenen Gesetzgebung liegen, und neuen Rechtsauffassungen, die auf eine nationale und organische Bodenpolitik von Staates wegen abzielen, Raum verschafft hat. Schritt für Schritt sind wir in Preußen seit 1886 mit der Er¬ richtung einer besonderen Anstedlungsbehörde für Posen und Westpreußen und mit der Rentengutsgesetzgebung von 1891, dann mit dem Enteignungsgesetz von 1907 in dieser Richtung vorangegangen; „das erste steht uns frei, beim zweiten sind wir die Knechte." Dem Enteignungsgesetz mußte das Einspruchs¬ und Vorkaufsrecht des Staates bei privaten Güterteilungen folgen, damit die durch die Kolonisationsarbeit geförderte Mobilisierung des ländlichen Grund und Bodens nicht allen Segen der bisherigen staatlichen Arbeit wieder aufhob. Es mußten Vertrags- und Eigentumsfreiheit weitere Einschränkungen erfahren, damit genügend preiswertes Land für die Kolonisation zur Verfügung stehe und die neuen Bauern- und Arbeiterstellen nicht durch einen zu hohen Kaufpreis und zu hohe Rentenlasten in ihrer Leistungsfähigkeit lebensgefährlich geschädigt werden. Das ist Sinn und Inhalt des neuen Gesetzes. Es verdankt in wesentlichen Teilen der Anregung des deutschen Ostmarken- Vereins und des Justizrat Wagner seine Entstehung und besagt, daß in Zukunft Grenzboten I 19t 4 34

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Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341899_327465/541>, abgerufen am 08.05.2024.