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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr.

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Das alte und das neue Blockaderecht
Dr. jur. Kurt perels, von Professor des öffentlichen Rechts

Vom 18. Februar 1915 an wird jedes in den Gewässern riuqs
um Großbritannien und Irland angetroffene feindliche Kauffahrteischiff
zerstört werden.

I.

es erkläre hiermit, daß am 27. Tage des achten Monats des
dritten Jahres Taisho die ganze Küste des Pachtgebietes Kiautschou
zwischen 35° 54' nördlicher Breite, 120° 10' östlicher Länge.
36° 7' nördlicher Breite und 120° 36' östlicher Länge durch
ein von mir befestigtes Geschwader in Blockadezustand versetzt
worden ist, und daß Schiffen neutraler Mächte vierundzwanzig Stunden Zeit
gegeben ist, das Blockadegebiet zu verlassen, und daß alle Maßregeln, die
nach dem Völkerrecht und den Verträgen des Kaiserreichs mit neutralen
Mächten gestattet sind, im Namen der Regierung des Kaisers von Japan
gegen alle Schiffe durchgeführt werden, die die Blockade zu brechen versuchen
werden.

Gegeben an Bord Seiner Japanischen Majestät Schiff ,Suwo' am
27. Tage des achten Monats des dritten Jahres Taisho."

In dieser Form verhängte der Chef des II. japanischen Geschwaders,
Vizeadmiral Kato. am 27. August 1914 die Blockade über die Küste des
deutschen Schutzgebietes Kiautschou. Es war die erste Erklärung einer Blockade
alten Rechts, die in dem großen Kriege ausgesprochen wurde; und sie ist zu¬
gleich die einzige geblieben. Wenn hier von einer "Blockade alten Rechts"
gesprochen ivird, so soll damit nicht gesagt sein, daß es sich um eine altüber¬
lieferte Rechtsform handelt, es soll vielmehr nur die Gestaltung des Blockaderechts
bezeichnet werden, welche bei Kriegsausbruch bestand. Die Wurzel dieses
Blockaderechts bildet der Satz 4 der Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April
1856, welcher bestimmte: "Die Blockaden müssen, um rechtsverbindlich zu sein,
wirksam sein, das heißt, durch eine Streitmacht aufrecht erhalten werden, welche
hinreicht, um den Zugang zur Küste des Feindes wirklich zu verhindern."

Die Aufstellung und Anerkennung dieser Norm, welche die "Effektivität"
zur unerläßlichen Voraussetzung der Rechtsgültigkeit der Blockade machte, be¬
deutete den Abschluß eines langen politischen und literarischen Kampfes. Er


13*


Das alte und das neue Blockaderecht
Dr. jur. Kurt perels, von Professor des öffentlichen Rechts

Vom 18. Februar 1915 an wird jedes in den Gewässern riuqs
um Großbritannien und Irland angetroffene feindliche Kauffahrteischiff
zerstört werden.

I.

es erkläre hiermit, daß am 27. Tage des achten Monats des
dritten Jahres Taisho die ganze Küste des Pachtgebietes Kiautschou
zwischen 35° 54' nördlicher Breite, 120° 10' östlicher Länge.
36° 7' nördlicher Breite und 120° 36' östlicher Länge durch
ein von mir befestigtes Geschwader in Blockadezustand versetzt
worden ist, und daß Schiffen neutraler Mächte vierundzwanzig Stunden Zeit
gegeben ist, das Blockadegebiet zu verlassen, und daß alle Maßregeln, die
nach dem Völkerrecht und den Verträgen des Kaiserreichs mit neutralen
Mächten gestattet sind, im Namen der Regierung des Kaisers von Japan
gegen alle Schiffe durchgeführt werden, die die Blockade zu brechen versuchen
werden.

Gegeben an Bord Seiner Japanischen Majestät Schiff ,Suwo' am
27. Tage des achten Monats des dritten Jahres Taisho."

In dieser Form verhängte der Chef des II. japanischen Geschwaders,
Vizeadmiral Kato. am 27. August 1914 die Blockade über die Küste des
deutschen Schutzgebietes Kiautschou. Es war die erste Erklärung einer Blockade
alten Rechts, die in dem großen Kriege ausgesprochen wurde; und sie ist zu¬
gleich die einzige geblieben. Wenn hier von einer „Blockade alten Rechts"
gesprochen ivird, so soll damit nicht gesagt sein, daß es sich um eine altüber¬
lieferte Rechtsform handelt, es soll vielmehr nur die Gestaltung des Blockaderechts
bezeichnet werden, welche bei Kriegsausbruch bestand. Die Wurzel dieses
Blockaderechts bildet der Satz 4 der Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April
1856, welcher bestimmte: „Die Blockaden müssen, um rechtsverbindlich zu sein,
wirksam sein, das heißt, durch eine Streitmacht aufrecht erhalten werden, welche
hinreicht, um den Zugang zur Küste des Feindes wirklich zu verhindern."

Die Aufstellung und Anerkennung dieser Norm, welche die „Effektivität"
zur unerläßlichen Voraussetzung der Rechtsgültigkeit der Blockade machte, be¬
deutete den Abschluß eines langen politischen und literarischen Kampfes. Er


13*
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[0207] [Abbildung] Das alte und das neue Blockaderecht Dr. jur. Kurt perels, von Professor des öffentlichen Rechts Vom 18. Februar 1915 an wird jedes in den Gewässern riuqs um Großbritannien und Irland angetroffene feindliche Kauffahrteischiff zerstört werden. I. es erkläre hiermit, daß am 27. Tage des achten Monats des dritten Jahres Taisho die ganze Küste des Pachtgebietes Kiautschou zwischen 35° 54' nördlicher Breite, 120° 10' östlicher Länge. 36° 7' nördlicher Breite und 120° 36' östlicher Länge durch ein von mir befestigtes Geschwader in Blockadezustand versetzt worden ist, und daß Schiffen neutraler Mächte vierundzwanzig Stunden Zeit gegeben ist, das Blockadegebiet zu verlassen, und daß alle Maßregeln, die nach dem Völkerrecht und den Verträgen des Kaiserreichs mit neutralen Mächten gestattet sind, im Namen der Regierung des Kaisers von Japan gegen alle Schiffe durchgeführt werden, die die Blockade zu brechen versuchen werden. Gegeben an Bord Seiner Japanischen Majestät Schiff ,Suwo' am 27. Tage des achten Monats des dritten Jahres Taisho." In dieser Form verhängte der Chef des II. japanischen Geschwaders, Vizeadmiral Kato. am 27. August 1914 die Blockade über die Küste des deutschen Schutzgebietes Kiautschou. Es war die erste Erklärung einer Blockade alten Rechts, die in dem großen Kriege ausgesprochen wurde; und sie ist zu¬ gleich die einzige geblieben. Wenn hier von einer „Blockade alten Rechts" gesprochen ivird, so soll damit nicht gesagt sein, daß es sich um eine altüber¬ lieferte Rechtsform handelt, es soll vielmehr nur die Gestaltung des Blockaderechts bezeichnet werden, welche bei Kriegsausbruch bestand. Die Wurzel dieses Blockaderechts bildet der Satz 4 der Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856, welcher bestimmte: „Die Blockaden müssen, um rechtsverbindlich zu sein, wirksam sein, das heißt, durch eine Streitmacht aufrecht erhalten werden, welche hinreicht, um den Zugang zur Küste des Feindes wirklich zu verhindern." Die Aufstellung und Anerkennung dieser Norm, welche die „Effektivität" zur unerläßlichen Voraussetzung der Rechtsgültigkeit der Blockade machte, be¬ deutete den Abschluß eines langen politischen und literarischen Kampfes. Er 13*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_323097/207>, abgerufen am 29.04.2024.