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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr.

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Rechtsfrieden
Notar R. !v. Lütkemann von

er Krieg, den das Deutsche Reich jetzt mit seinen Neidern und
Hassern unter den Völkern für seine Existenz und Machtstellung zu
führen hat, der uns im Innern schon manches Gute geschaffen, der
den vielfach allzu materiell gearteten Sinn wieder auf idealere Ziele
gerichtet und Einrichtungen ins Leben gerufen hat, die geeignet
sind, die Bevölkerung aller Stände wieder näher zu einander zu führen, und das
Vertrauensverhältnis der Bevölkerung zur Staatsgewalt zu bessern, hat auch die
Vermehrung der wenigen schon vor dem Kriege bestehenden Einigungsämter
zur gütlichen Schlichtung entstehender bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zur Folge
gehabt. Der Gedanke, dem ich meine Arbeit über "Justiznotariat oder Urkund-
und Friedensämter" (Verlag von Helwing, Hannover 1913) gewidmet habe,
scheint damit viel schneller, als ich es damals hoffen und erwarten konnte,
Leben zu gewinnen, zum Wohle unseres herrlichen Deutschen Reiches und aller
seiner Einwohner. Die Zahl der Gegner solcher Einrichtung, durch die der heutigen
Prozeßnot nach Möglichkeit Einhalt getan werden soll, ist im Abnehmen, dagegen
mehrt sich, wie ich auch aus mancher mir besonders in letzter Zeit aus allen
Kreisen, auch -- worauf ich als früherer Rechtsanwalt besonders Wert lege --
aus dem Kreise der Rechtsanwälte, zuteil gewordenen Zustimmung mit hoher Freude
und Genugtuung feststellen kann, die Zahl der Freunde von Tag zu Tag.

Ist denn aber die gütliche Einigung ohne förmliche Prozeßsührung in
entstehenden Rechtsstreitigkeiten wirklich etwas so Erstrebenswertes, der Prozeß
wirklich ein solches Übel, wie es unter anderen in der Preußischen A. G. O.
(Einl. § 22) Friedrich Wilhelm des Zweiten vom 6. Juli 1793 geschildert
wird? Es heißt dort:


"Auch bei der zweckmäßigsten Behandlung bleiben Prozesse, wegen des
nachteiligen Einflusses, welchen sie nicht nur auf die Glücksumstände (Ver¬
mögensverhältnisse), sondern auf den sittlichen Charakter der Parteien haben
können, stets ein in der bürgerlichen Gesellschaft möglichst zu vermeidendes
Übel. Der Richter muß sich daher bemühen, die entstehenden Prozesse durch
gütliches Übereinkommen beizulegen."



Rechtsfrieden
Notar R. !v. Lütkemann von

er Krieg, den das Deutsche Reich jetzt mit seinen Neidern und
Hassern unter den Völkern für seine Existenz und Machtstellung zu
führen hat, der uns im Innern schon manches Gute geschaffen, der
den vielfach allzu materiell gearteten Sinn wieder auf idealere Ziele
gerichtet und Einrichtungen ins Leben gerufen hat, die geeignet
sind, die Bevölkerung aller Stände wieder näher zu einander zu führen, und das
Vertrauensverhältnis der Bevölkerung zur Staatsgewalt zu bessern, hat auch die
Vermehrung der wenigen schon vor dem Kriege bestehenden Einigungsämter
zur gütlichen Schlichtung entstehender bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zur Folge
gehabt. Der Gedanke, dem ich meine Arbeit über „Justiznotariat oder Urkund-
und Friedensämter" (Verlag von Helwing, Hannover 1913) gewidmet habe,
scheint damit viel schneller, als ich es damals hoffen und erwarten konnte,
Leben zu gewinnen, zum Wohle unseres herrlichen Deutschen Reiches und aller
seiner Einwohner. Die Zahl der Gegner solcher Einrichtung, durch die der heutigen
Prozeßnot nach Möglichkeit Einhalt getan werden soll, ist im Abnehmen, dagegen
mehrt sich, wie ich auch aus mancher mir besonders in letzter Zeit aus allen
Kreisen, auch — worauf ich als früherer Rechtsanwalt besonders Wert lege —
aus dem Kreise der Rechtsanwälte, zuteil gewordenen Zustimmung mit hoher Freude
und Genugtuung feststellen kann, die Zahl der Freunde von Tag zu Tag.

Ist denn aber die gütliche Einigung ohne förmliche Prozeßsührung in
entstehenden Rechtsstreitigkeiten wirklich etwas so Erstrebenswertes, der Prozeß
wirklich ein solches Übel, wie es unter anderen in der Preußischen A. G. O.
(Einl. § 22) Friedrich Wilhelm des Zweiten vom 6. Juli 1793 geschildert
wird? Es heißt dort:


„Auch bei der zweckmäßigsten Behandlung bleiben Prozesse, wegen des
nachteiligen Einflusses, welchen sie nicht nur auf die Glücksumstände (Ver¬
mögensverhältnisse), sondern auf den sittlichen Charakter der Parteien haben
können, stets ein in der bürgerlichen Gesellschaft möglichst zu vermeidendes
Übel. Der Richter muß sich daher bemühen, die entstehenden Prozesse durch
gütliches Übereinkommen beizulegen."

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[0343] [Abbildung] Rechtsfrieden Notar R. !v. Lütkemann von er Krieg, den das Deutsche Reich jetzt mit seinen Neidern und Hassern unter den Völkern für seine Existenz und Machtstellung zu führen hat, der uns im Innern schon manches Gute geschaffen, der den vielfach allzu materiell gearteten Sinn wieder auf idealere Ziele gerichtet und Einrichtungen ins Leben gerufen hat, die geeignet sind, die Bevölkerung aller Stände wieder näher zu einander zu führen, und das Vertrauensverhältnis der Bevölkerung zur Staatsgewalt zu bessern, hat auch die Vermehrung der wenigen schon vor dem Kriege bestehenden Einigungsämter zur gütlichen Schlichtung entstehender bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zur Folge gehabt. Der Gedanke, dem ich meine Arbeit über „Justiznotariat oder Urkund- und Friedensämter" (Verlag von Helwing, Hannover 1913) gewidmet habe, scheint damit viel schneller, als ich es damals hoffen und erwarten konnte, Leben zu gewinnen, zum Wohle unseres herrlichen Deutschen Reiches und aller seiner Einwohner. Die Zahl der Gegner solcher Einrichtung, durch die der heutigen Prozeßnot nach Möglichkeit Einhalt getan werden soll, ist im Abnehmen, dagegen mehrt sich, wie ich auch aus mancher mir besonders in letzter Zeit aus allen Kreisen, auch — worauf ich als früherer Rechtsanwalt besonders Wert lege — aus dem Kreise der Rechtsanwälte, zuteil gewordenen Zustimmung mit hoher Freude und Genugtuung feststellen kann, die Zahl der Freunde von Tag zu Tag. Ist denn aber die gütliche Einigung ohne förmliche Prozeßsührung in entstehenden Rechtsstreitigkeiten wirklich etwas so Erstrebenswertes, der Prozeß wirklich ein solches Übel, wie es unter anderen in der Preußischen A. G. O. (Einl. § 22) Friedrich Wilhelm des Zweiten vom 6. Juli 1793 geschildert wird? Es heißt dort: „Auch bei der zweckmäßigsten Behandlung bleiben Prozesse, wegen des nachteiligen Einflusses, welchen sie nicht nur auf die Glücksumstände (Ver¬ mögensverhältnisse), sondern auf den sittlichen Charakter der Parteien haben können, stets ein in der bürgerlichen Gesellschaft möglichst zu vermeidendes Übel. Der Richter muß sich daher bemühen, die entstehenden Prozesse durch gütliches Übereinkommen beizulegen."

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_323097/343>, abgerufen am 29.04.2024.