Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Zweites Vierteljahr.Gin neues Universitätsgesetz Dr. zur. Eduard Hubrich, o. ö. Professor der Rechte von er Ruf nach einem Universitätsgesetz ist alt, und doch ist es etwas Um gleich in meäias res zu gehen, schlagen wir etwa solgenden Gesetz¬ § 1 "Abänderungen der bisher vom König einseitig erlassenen und ergänzten Die Fakultäten, welche bisher noch keine ministeriell bestätigten Fakultäts¬ § 2 "Rechtliche Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem zuständigen Ministerium Gin neues Universitätsgesetz Dr. zur. Eduard Hubrich, o. ö. Professor der Rechte von er Ruf nach einem Universitätsgesetz ist alt, und doch ist es etwas Um gleich in meäias res zu gehen, schlagen wir etwa solgenden Gesetz¬ § 1 „Abänderungen der bisher vom König einseitig erlassenen und ergänzten Die Fakultäten, welche bisher noch keine ministeriell bestätigten Fakultäts¬ § 2 „Rechtliche Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem zuständigen Ministerium <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0257" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/323796"/> <figure facs="http://media.dwds.de/dta/images/grenzboten_341901_323538/figures/grenzboten_341901_323538_323796_000.jpg"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Gin neues Universitätsgesetz<lb/><note type="byline"> Dr. zur. Eduard Hubrich, o. ö. Professor der Rechte</note> von</head><lb/> <p xml:id="ID_811"> er Ruf nach einem Universitätsgesetz ist alt, und doch ist es etwas<lb/> neues, wenn jetzt auch von uns der Wunsch nach einem neuen Univer¬<lb/> sitätsgesetz ausgesprochen wird. Bisher dachte man gewöhnlich bei<lb/> dem Ruf nach einem Universitätsgesetz an einen umfassenden ge¬<lb/> setzlichen Ausbau des gesamten Universitätswesens. Wir dagegen<lb/> weisen den Plan eines solchen allgemeinen Universttätsgesetzes als ein für<lb/> absehbare Zeit gar nicht zu erreichendes Phantom zurück und wollen das<lb/> neue Universitätsgesetz auf bestimmte Punkte beschränkt sehen. Hinsichtlich der<lb/> Aussichtslosigkeit eines allgemeinen Universitätsgesetzes denke man doch nur an<lb/> die noch immer nicht überwundenen Schwierigkeiten, welche sich der Verfassungs¬<lb/> verheißung eines allgemeinen Schul- und Unterrichtsgesetzes (Art. 26) ent¬<lb/> gegengestellt haben. Viel zu weit auseinandergehende Wünsche, Meinungen,<lb/> Bestrebungen würden bei Regierung, Landtag, Volk hervortreten, wenn der<lb/> Plan eines allgemeinen Universitätsgesetzes gewagt werden sollte! Aber wie<lb/> es gelungen ist, durch das Gesetz, betreffend die Unterhaltung der öffentlichen<lb/> Volksschulen vom 28. Juli 1906. wenigstens einen Teil des Elementarschulwesens<lb/> neuer gesetzlicher Regelung zuzuführen, besteht die Hoffnung, daß ein neues,<lb/> kluger Beschränkung zugängliches Universitätsgesetz auf selten der Regierung,<lb/> wie der Volksvertretung Zustimmung finden wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_812"> Um gleich in meäias res zu gehen, schlagen wir etwa solgenden Gesetz¬<lb/> entwurf vor:</p><lb/> <list> <item> § 1</item> </list><lb/> <p xml:id="ID_813"> „Abänderungen der bisher vom König einseitig erlassenen und ergänzten<lb/> Universitätsstatuten, sowie der Erlaß neuer Universitätsstatuten erfolgen in Zu¬<lb/> kunft durch ein formelles Gesetz.</p><lb/> <p xml:id="ID_814"> Die Fakultäten, welche bisher noch keine ministeriell bestätigten Fakultäts¬<lb/> statuten besitzen, erhalten solche binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten<lb/> dieses Gesetzes."</p><lb/> <list> <item> § 2</item> </list><lb/> <p xml:id="ID_815" next="#ID_816"> „Rechtliche Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem zuständigen Ministerium<lb/> und den Univerfitätsverwaltungen, zwischen einzelnen Universitätsorganen und<lb/> zwischen einzelnen Universilätsangestellten (ordentlichen und außerordentlichen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0257]
[Abbildung]
Gin neues Universitätsgesetz
Dr. zur. Eduard Hubrich, o. ö. Professor der Rechte von
er Ruf nach einem Universitätsgesetz ist alt, und doch ist es etwas
neues, wenn jetzt auch von uns der Wunsch nach einem neuen Univer¬
sitätsgesetz ausgesprochen wird. Bisher dachte man gewöhnlich bei
dem Ruf nach einem Universitätsgesetz an einen umfassenden ge¬
setzlichen Ausbau des gesamten Universitätswesens. Wir dagegen
weisen den Plan eines solchen allgemeinen Universttätsgesetzes als ein für
absehbare Zeit gar nicht zu erreichendes Phantom zurück und wollen das
neue Universitätsgesetz auf bestimmte Punkte beschränkt sehen. Hinsichtlich der
Aussichtslosigkeit eines allgemeinen Universitätsgesetzes denke man doch nur an
die noch immer nicht überwundenen Schwierigkeiten, welche sich der Verfassungs¬
verheißung eines allgemeinen Schul- und Unterrichtsgesetzes (Art. 26) ent¬
gegengestellt haben. Viel zu weit auseinandergehende Wünsche, Meinungen,
Bestrebungen würden bei Regierung, Landtag, Volk hervortreten, wenn der
Plan eines allgemeinen Universitätsgesetzes gewagt werden sollte! Aber wie
es gelungen ist, durch das Gesetz, betreffend die Unterhaltung der öffentlichen
Volksschulen vom 28. Juli 1906. wenigstens einen Teil des Elementarschulwesens
neuer gesetzlicher Regelung zuzuführen, besteht die Hoffnung, daß ein neues,
kluger Beschränkung zugängliches Universitätsgesetz auf selten der Regierung,
wie der Volksvertretung Zustimmung finden wird.
Um gleich in meäias res zu gehen, schlagen wir etwa solgenden Gesetz¬
entwurf vor:
§ 1
„Abänderungen der bisher vom König einseitig erlassenen und ergänzten
Universitätsstatuten, sowie der Erlaß neuer Universitätsstatuten erfolgen in Zu¬
kunft durch ein formelles Gesetz.
Die Fakultäten, welche bisher noch keine ministeriell bestätigten Fakultäts¬
statuten besitzen, erhalten solche binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes."
§ 2
„Rechtliche Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem zuständigen Ministerium
und den Univerfitätsverwaltungen, zwischen einzelnen Universitätsorganen und
zwischen einzelnen Universilätsangestellten (ordentlichen und außerordentlichen
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |