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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Zweites Vierteljahr.

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Gin neues Universitätsgesetz
Dr. zur. Eduard Hubrich, o. ö. Professor der Rechte von

er Ruf nach einem Universitätsgesetz ist alt, und doch ist es etwas
neues, wenn jetzt auch von uns der Wunsch nach einem neuen Univer¬
sitätsgesetz ausgesprochen wird. Bisher dachte man gewöhnlich bei
dem Ruf nach einem Universitätsgesetz an einen umfassenden ge¬
setzlichen Ausbau des gesamten Universitätswesens. Wir dagegen
weisen den Plan eines solchen allgemeinen Universttätsgesetzes als ein für
absehbare Zeit gar nicht zu erreichendes Phantom zurück und wollen das
neue Universitätsgesetz auf bestimmte Punkte beschränkt sehen. Hinsichtlich der
Aussichtslosigkeit eines allgemeinen Universitätsgesetzes denke man doch nur an
die noch immer nicht überwundenen Schwierigkeiten, welche sich der Verfassungs¬
verheißung eines allgemeinen Schul- und Unterrichtsgesetzes (Art. 26) ent¬
gegengestellt haben. Viel zu weit auseinandergehende Wünsche, Meinungen,
Bestrebungen würden bei Regierung, Landtag, Volk hervortreten, wenn der
Plan eines allgemeinen Universitätsgesetzes gewagt werden sollte! Aber wie
es gelungen ist, durch das Gesetz, betreffend die Unterhaltung der öffentlichen
Volksschulen vom 28. Juli 1906. wenigstens einen Teil des Elementarschulwesens
neuer gesetzlicher Regelung zuzuführen, besteht die Hoffnung, daß ein neues,
kluger Beschränkung zugängliches Universitätsgesetz auf selten der Regierung,
wie der Volksvertretung Zustimmung finden wird.

Um gleich in meäias res zu gehen, schlagen wir etwa solgenden Gesetz¬
entwurf vor:

§ 1

"Abänderungen der bisher vom König einseitig erlassenen und ergänzten
Universitätsstatuten, sowie der Erlaß neuer Universitätsstatuten erfolgen in Zu¬
kunft durch ein formelles Gesetz.

Die Fakultäten, welche bisher noch keine ministeriell bestätigten Fakultäts¬
statuten besitzen, erhalten solche binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes."

§ 2

"Rechtliche Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem zuständigen Ministerium
und den Univerfitätsverwaltungen, zwischen einzelnen Universitätsorganen und
zwischen einzelnen Universilätsangestellten (ordentlichen und außerordentlichen




Gin neues Universitätsgesetz
Dr. zur. Eduard Hubrich, o. ö. Professor der Rechte von

er Ruf nach einem Universitätsgesetz ist alt, und doch ist es etwas
neues, wenn jetzt auch von uns der Wunsch nach einem neuen Univer¬
sitätsgesetz ausgesprochen wird. Bisher dachte man gewöhnlich bei
dem Ruf nach einem Universitätsgesetz an einen umfassenden ge¬
setzlichen Ausbau des gesamten Universitätswesens. Wir dagegen
weisen den Plan eines solchen allgemeinen Universttätsgesetzes als ein für
absehbare Zeit gar nicht zu erreichendes Phantom zurück und wollen das
neue Universitätsgesetz auf bestimmte Punkte beschränkt sehen. Hinsichtlich der
Aussichtslosigkeit eines allgemeinen Universitätsgesetzes denke man doch nur an
die noch immer nicht überwundenen Schwierigkeiten, welche sich der Verfassungs¬
verheißung eines allgemeinen Schul- und Unterrichtsgesetzes (Art. 26) ent¬
gegengestellt haben. Viel zu weit auseinandergehende Wünsche, Meinungen,
Bestrebungen würden bei Regierung, Landtag, Volk hervortreten, wenn der
Plan eines allgemeinen Universitätsgesetzes gewagt werden sollte! Aber wie
es gelungen ist, durch das Gesetz, betreffend die Unterhaltung der öffentlichen
Volksschulen vom 28. Juli 1906. wenigstens einen Teil des Elementarschulwesens
neuer gesetzlicher Regelung zuzuführen, besteht die Hoffnung, daß ein neues,
kluger Beschränkung zugängliches Universitätsgesetz auf selten der Regierung,
wie der Volksvertretung Zustimmung finden wird.

Um gleich in meäias res zu gehen, schlagen wir etwa solgenden Gesetz¬
entwurf vor:

§ 1

„Abänderungen der bisher vom König einseitig erlassenen und ergänzten
Universitätsstatuten, sowie der Erlaß neuer Universitätsstatuten erfolgen in Zu¬
kunft durch ein formelles Gesetz.

Die Fakultäten, welche bisher noch keine ministeriell bestätigten Fakultäts¬
statuten besitzen, erhalten solche binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes."

§ 2

„Rechtliche Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem zuständigen Ministerium
und den Univerfitätsverwaltungen, zwischen einzelnen Universitätsorganen und
zwischen einzelnen Universilätsangestellten (ordentlichen und außerordentlichen


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[0257] [Abbildung] Gin neues Universitätsgesetz Dr. zur. Eduard Hubrich, o. ö. Professor der Rechte von er Ruf nach einem Universitätsgesetz ist alt, und doch ist es etwas neues, wenn jetzt auch von uns der Wunsch nach einem neuen Univer¬ sitätsgesetz ausgesprochen wird. Bisher dachte man gewöhnlich bei dem Ruf nach einem Universitätsgesetz an einen umfassenden ge¬ setzlichen Ausbau des gesamten Universitätswesens. Wir dagegen weisen den Plan eines solchen allgemeinen Universttätsgesetzes als ein für absehbare Zeit gar nicht zu erreichendes Phantom zurück und wollen das neue Universitätsgesetz auf bestimmte Punkte beschränkt sehen. Hinsichtlich der Aussichtslosigkeit eines allgemeinen Universitätsgesetzes denke man doch nur an die noch immer nicht überwundenen Schwierigkeiten, welche sich der Verfassungs¬ verheißung eines allgemeinen Schul- und Unterrichtsgesetzes (Art. 26) ent¬ gegengestellt haben. Viel zu weit auseinandergehende Wünsche, Meinungen, Bestrebungen würden bei Regierung, Landtag, Volk hervortreten, wenn der Plan eines allgemeinen Universitätsgesetzes gewagt werden sollte! Aber wie es gelungen ist, durch das Gesetz, betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen vom 28. Juli 1906. wenigstens einen Teil des Elementarschulwesens neuer gesetzlicher Regelung zuzuführen, besteht die Hoffnung, daß ein neues, kluger Beschränkung zugängliches Universitätsgesetz auf selten der Regierung, wie der Volksvertretung Zustimmung finden wird. Um gleich in meäias res zu gehen, schlagen wir etwa solgenden Gesetz¬ entwurf vor: § 1 „Abänderungen der bisher vom König einseitig erlassenen und ergänzten Universitätsstatuten, sowie der Erlaß neuer Universitätsstatuten erfolgen in Zu¬ kunft durch ein formelles Gesetz. Die Fakultäten, welche bisher noch keine ministeriell bestätigten Fakultäts¬ statuten besitzen, erhalten solche binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes." § 2 „Rechtliche Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem zuständigen Ministerium und den Univerfitätsverwaltungen, zwischen einzelnen Universitätsorganen und zwischen einzelnen Universilätsangestellten (ordentlichen und außerordentlichen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_323538/257>, abgerufen am 25.04.2024.