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Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches
19. MittelrheinNgb. Koblenz und Wiesbaden,
Kr.WittgensteinundSieger-
landKoblenz (Wiesbaden)
20. Hessen-ThüringenNgb. Kassel und Erfurt,
Kr. Ilfeld, Sangerhausen,
Querfurt, Eckardsberga,
Naumburg, Weißenfels und
ZeitzKassel (Erfurt)
21. Lothringe"Ngb. Trier und Ba. Metz
nebst HohenzollernMetz (Trier)



Maßgebliches und Unmaßgebliches

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Tagesfragsn

[Spaltenumbruch]

Das hier in Frage kommende Recht der
Militärbefehlshaber, für Zivilpersonen ver¬
bindliche Anordnungen zu treffen, beruht be¬
kanntlich im wesentlichen auf dem Belagerungs¬
gesetz vom 4. Juni 1861 bzw. dem bayerischen
Gesetz über den Kriegszustand vom t2. No¬
vember 1912. Diese ermächtigen in ihnen
§ 9 bzw. ß 4 den Militärbefehlshaber nach
Verhängung des Belagernngs- bzw. Kriegs-
zustandes Verbote ini Interesse der öffent¬
lichen Sicherheit zu erlassen, indem sie den
mit Strafe bedrohen, der solche Verbote über¬
tritt. Auf das Verhältnis dieser Gesetze zum
Hilfsdienstgesetz wird aber der allgemeine
Grundsatz Anwendung finden: lex posterior
spsciaiis cleroZat leg! priori Zerierali, d. h.
im Zweifel gilt die eben erwähnte, ganz all¬
gemein gehaltene Bestimmung des Belage¬
rnngs- bzw. Kriegszustandsgesetzes nur, so¬
weit nicht die speziellen Bestimmungen des
später erlassenen Hilfsdienstgesetzes entgegen¬
stehen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur
im Zweifel. Denn wenn beispielsweise der
Feind ins Land kommen oder augenblickliche
Bedürfnisse eine vorübergehende Erweiterung
der Hilfsdienstpflicht erforderlich machen sollten
und diese Erweiterung auch so rasch erfolgen
muß, daß die gesetzgebenden Körperschaften
nicht erst angerufen werden können, so wird


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Maßgebliches und Unmaßgebliches
19. MittelrheinNgb. Koblenz und Wiesbaden,
Kr.WittgensteinundSieger-
landKoblenz (Wiesbaden)
20. Hessen-ThüringenNgb. Kassel und Erfurt,
Kr. Ilfeld, Sangerhausen,
Querfurt, Eckardsberga,
Naumburg, Weißenfels und
ZeitzKassel (Erfurt)
21. Lothringe»Ngb. Trier und Ba. Metz
nebst HohenzollernMetz (Trier)



Maßgebliches und Unmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]
Tagesfragsn

[Spaltenumbruch]

Das hier in Frage kommende Recht der
Militärbefehlshaber, für Zivilpersonen ver¬
bindliche Anordnungen zu treffen, beruht be¬
kanntlich im wesentlichen auf dem Belagerungs¬
gesetz vom 4. Juni 1861 bzw. dem bayerischen
Gesetz über den Kriegszustand vom t2. No¬
vember 1912. Diese ermächtigen in ihnen
§ 9 bzw. ß 4 den Militärbefehlshaber nach
Verhängung des Belagernngs- bzw. Kriegs-
zustandes Verbote ini Interesse der öffent¬
lichen Sicherheit zu erlassen, indem sie den
mit Strafe bedrohen, der solche Verbote über¬
tritt. Auf das Verhältnis dieser Gesetze zum
Hilfsdienstgesetz wird aber der allgemeine
Grundsatz Anwendung finden: lex posterior
spsciaiis cleroZat leg! priori Zerierali, d. h.
im Zweifel gilt die eben erwähnte, ganz all¬
gemein gehaltene Bestimmung des Belage¬
rnngs- bzw. Kriegszustandsgesetzes nur, so¬
weit nicht die speziellen Bestimmungen des
später erlassenen Hilfsdienstgesetzes entgegen¬
stehen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur
im Zweifel. Denn wenn beispielsweise der
Feind ins Land kommen oder augenblickliche
Bedürfnisse eine vorübergehende Erweiterung
der Hilfsdienstpflicht erforderlich machen sollten
und diese Erweiterung auch so rasch erfolgen
muß, daß die gesetzgebenden Körperschaften
nicht erst angerufen werden können, so wird


[Ende Spaltensatz]


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[0195] Maßgebliches und Unmaßgebliches 19. MittelrheinNgb. Koblenz und Wiesbaden, Kr.WittgensteinundSieger- landKoblenz (Wiesbaden) 20. Hessen-ThüringenNgb. Kassel und Erfurt, Kr. Ilfeld, Sangerhausen, Querfurt, Eckardsberga, Naumburg, Weißenfels und ZeitzKassel (Erfurt) 21. Lothringe»Ngb. Trier und Ba. Metz nebst HohenzollernMetz (Trier) Maßgebliches und Unmaßgebliches Tagesfragsn Das hier in Frage kommende Recht der Militärbefehlshaber, für Zivilpersonen ver¬ bindliche Anordnungen zu treffen, beruht be¬ kanntlich im wesentlichen auf dem Belagerungs¬ gesetz vom 4. Juni 1861 bzw. dem bayerischen Gesetz über den Kriegszustand vom t2. No¬ vember 1912. Diese ermächtigen in ihnen § 9 bzw. ß 4 den Militärbefehlshaber nach Verhängung des Belagernngs- bzw. Kriegs- zustandes Verbote ini Interesse der öffent¬ lichen Sicherheit zu erlassen, indem sie den mit Strafe bedrohen, der solche Verbote über¬ tritt. Auf das Verhältnis dieser Gesetze zum Hilfsdienstgesetz wird aber der allgemeine Grundsatz Anwendung finden: lex posterior spsciaiis cleroZat leg! priori Zerierali, d. h. im Zweifel gilt die eben erwähnte, ganz all¬ gemein gehaltene Bestimmung des Belage¬ rnngs- bzw. Kriegszustandsgesetzes nur, so¬ weit nicht die speziellen Bestimmungen des später erlassenen Hilfsdienstgesetzes entgegen¬ stehen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur im Zweifel. Denn wenn beispielsweise der Feind ins Land kommen oder augenblickliche Bedürfnisse eine vorübergehende Erweiterung der Hilfsdienstpflicht erforderlich machen sollten und diese Erweiterung auch so rasch erfolgen muß, daß die gesetzgebenden Körperschaften nicht erst angerufen werden können, so wird

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 76, 1917, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341905_331841/195>, abgerufen am 08.05.2024.