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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr.

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Die Machtmittel der Regierung
Die Machtmittel der Regierung

ährend an der äußeren Front der Entscheidungskampf beginnt,
herrscht an der inneren eine gewisse Ruhe. Die Gefechtspause vor
der, zweiten Lesung der Wahlrechtsvorlage bietet Gelegenheit zur
Waffenprüfung.

Der Vizepräsident des preußischen Staatsministeriums Dr. Fried¬
berg hat in der Rede vor seinen Solinger Wählern erklärt, die Krone sei ver¬
pflichtet "alle verfassungsrechtlichen Mittel bjs zur Erschöpfung" anzuwenden, um
die Wahlrechtsvorlage, für die sie ihr Wort eingesetzt habe, durchzubringen. Ebenso
erklärt der preußische Minister des Innern in seinem Erlaß an die Regierungs¬
präsidenten, daß sich der König durch das Versprechen vom 11. Juli 1917 "selbst
gegenüber den breiten Volksmassen verbindlich gemacht" habe, es mithin oberste
Pflicht der Staatsregierung sei, "die Verbindlichkeiten des Königs zu restloser Ein¬
lösung zu bringen".*)

Insofern in beiden Fällen eine besondere Verpflichtung der Regierung aus¬
gedrückt werden soll, sich für die Durchführung ihrer Vorlage (im Gegensatz zu
gewöhnlichen Initiativanträgen, wo die Tatsache der Einbringung genügt) inS
Zeug zu legen, ist dagegen nichts zu sagen.

Ganz schief ist es und wieder ein Beispiel für die auf Kosten des "Objektiven"
geübte Parteitaktik leider auch auf dieser Seite, wenn der "Lokalanzeiger" zu dem
Drewsschen Erlaß bemerkt: So etwas existiere ja nicht einmal in dem Verhältnis
der sozialdemokratischen Parteipäpste zu ihren Wählern. Die Fassung des Ministers
komme schon einer Anstellung des Königs von Preußen durch die breiten Massen nahe.
Das Blatt bekreuzigt sich vor dem Begriff der königlichen Verbindlichkeiten gegen¬
über den "Massen" (wie die tendenziöse Umwandlung lautet), als sei mit seinem
Aussprechen schon der Parlamentarismus proklamiert. Und doch war gerade ein
ViSmarcl der Meinung, daß man "die lebendige Wechselbeziehung zwischen dem
Könige und dein Volke nicht anrühren" solle, daß "der direkte Verkehr mit dem
Volke dem Ansehen der Monarchie" nicht "schaden" könne I (Rede vom 24. Ja¬
nuar 1832.) Nein, gerade weil wir an unserem bewährten monarchisch-konstitu-
tionellen System festhalten, wollen wir alles vermeiden, was so aussehen könnte,
als ob es für die Krone keine parole ü'nvnneur gäbe. Gerade weil das Geraume
im Lande nicht aufkommen soll, als sei es der Staatsregierung nicht voller, ein¬
dringlicher Ernst mit der Ausführung des Julierlasses (Drews) und, weil es aller¬
dings "für den monarchischen Staat sehr schwer zu tragen ist", wenn die Krope
ihr gegebnes Wort nicht einlösen kann (Friedberg), muß ihr die Gelegenheit, den
guten Willen zu zeigen, voll und ganz offen gelassen werden.'

Etwas anderes ist es, wie sich das Parlament zu der Sache stellt. Sein
freier Wille als Faktor der Gesetzgebung wird in der Tat keineswegs durch die
Form des Negierungsantrags behindert, mag sie noch so feierlich ausfallen.
Wir haben das hier schon Ende Januar (vgl. Heft 4) betont. Es ist also wohl
möglich, daß die Vorlage infolge des Widerspruchs im Landtage nicht Gesetz



*) Vgl. den Aufsatz "Nationalliberale Auffassung der Wnhlrechtsfrage" von Justizrat
Dr. Marwitz im Heft 11 der Grenzboten.
Die Machtmittel der Regierung
Die Machtmittel der Regierung

ährend an der äußeren Front der Entscheidungskampf beginnt,
herrscht an der inneren eine gewisse Ruhe. Die Gefechtspause vor
der, zweiten Lesung der Wahlrechtsvorlage bietet Gelegenheit zur
Waffenprüfung.

Der Vizepräsident des preußischen Staatsministeriums Dr. Fried¬
berg hat in der Rede vor seinen Solinger Wählern erklärt, die Krone sei ver¬
pflichtet „alle verfassungsrechtlichen Mittel bjs zur Erschöpfung" anzuwenden, um
die Wahlrechtsvorlage, für die sie ihr Wort eingesetzt habe, durchzubringen. Ebenso
erklärt der preußische Minister des Innern in seinem Erlaß an die Regierungs¬
präsidenten, daß sich der König durch das Versprechen vom 11. Juli 1917 „selbst
gegenüber den breiten Volksmassen verbindlich gemacht" habe, es mithin oberste
Pflicht der Staatsregierung sei, „die Verbindlichkeiten des Königs zu restloser Ein¬
lösung zu bringen".*)

Insofern in beiden Fällen eine besondere Verpflichtung der Regierung aus¬
gedrückt werden soll, sich für die Durchführung ihrer Vorlage (im Gegensatz zu
gewöhnlichen Initiativanträgen, wo die Tatsache der Einbringung genügt) inS
Zeug zu legen, ist dagegen nichts zu sagen.

Ganz schief ist es und wieder ein Beispiel für die auf Kosten des „Objektiven"
geübte Parteitaktik leider auch auf dieser Seite, wenn der „Lokalanzeiger" zu dem
Drewsschen Erlaß bemerkt: So etwas existiere ja nicht einmal in dem Verhältnis
der sozialdemokratischen Parteipäpste zu ihren Wählern. Die Fassung des Ministers
komme schon einer Anstellung des Königs von Preußen durch die breiten Massen nahe.
Das Blatt bekreuzigt sich vor dem Begriff der königlichen Verbindlichkeiten gegen¬
über den „Massen" (wie die tendenziöse Umwandlung lautet), als sei mit seinem
Aussprechen schon der Parlamentarismus proklamiert. Und doch war gerade ein
ViSmarcl der Meinung, daß man „die lebendige Wechselbeziehung zwischen dem
Könige und dein Volke nicht anrühren" solle, daß „der direkte Verkehr mit dem
Volke dem Ansehen der Monarchie" nicht „schaden" könne I (Rede vom 24. Ja¬
nuar 1832.) Nein, gerade weil wir an unserem bewährten monarchisch-konstitu-
tionellen System festhalten, wollen wir alles vermeiden, was so aussehen könnte,
als ob es für die Krone keine parole ü'nvnneur gäbe. Gerade weil das Geraume
im Lande nicht aufkommen soll, als sei es der Staatsregierung nicht voller, ein¬
dringlicher Ernst mit der Ausführung des Julierlasses (Drews) und, weil es aller¬
dings „für den monarchischen Staat sehr schwer zu tragen ist", wenn die Krope
ihr gegebnes Wort nicht einlösen kann (Friedberg), muß ihr die Gelegenheit, den
guten Willen zu zeigen, voll und ganz offen gelassen werden.'

Etwas anderes ist es, wie sich das Parlament zu der Sache stellt. Sein
freier Wille als Faktor der Gesetzgebung wird in der Tat keineswegs durch die
Form des Negierungsantrags behindert, mag sie noch so feierlich ausfallen.
Wir haben das hier schon Ende Januar (vgl. Heft 4) betont. Es ist also wohl
möglich, daß die Vorlage infolge des Widerspruchs im Landtage nicht Gesetz



*) Vgl. den Aufsatz „Nationalliberale Auffassung der Wnhlrechtsfrage" von Justizrat
Dr. Marwitz im Heft 11 der Grenzboten.
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[0376] Die Machtmittel der Regierung Die Machtmittel der Regierung ährend an der äußeren Front der Entscheidungskampf beginnt, herrscht an der inneren eine gewisse Ruhe. Die Gefechtspause vor der, zweiten Lesung der Wahlrechtsvorlage bietet Gelegenheit zur Waffenprüfung. Der Vizepräsident des preußischen Staatsministeriums Dr. Fried¬ berg hat in der Rede vor seinen Solinger Wählern erklärt, die Krone sei ver¬ pflichtet „alle verfassungsrechtlichen Mittel bjs zur Erschöpfung" anzuwenden, um die Wahlrechtsvorlage, für die sie ihr Wort eingesetzt habe, durchzubringen. Ebenso erklärt der preußische Minister des Innern in seinem Erlaß an die Regierungs¬ präsidenten, daß sich der König durch das Versprechen vom 11. Juli 1917 „selbst gegenüber den breiten Volksmassen verbindlich gemacht" habe, es mithin oberste Pflicht der Staatsregierung sei, „die Verbindlichkeiten des Königs zu restloser Ein¬ lösung zu bringen".*) Insofern in beiden Fällen eine besondere Verpflichtung der Regierung aus¬ gedrückt werden soll, sich für die Durchführung ihrer Vorlage (im Gegensatz zu gewöhnlichen Initiativanträgen, wo die Tatsache der Einbringung genügt) inS Zeug zu legen, ist dagegen nichts zu sagen. Ganz schief ist es und wieder ein Beispiel für die auf Kosten des „Objektiven" geübte Parteitaktik leider auch auf dieser Seite, wenn der „Lokalanzeiger" zu dem Drewsschen Erlaß bemerkt: So etwas existiere ja nicht einmal in dem Verhältnis der sozialdemokratischen Parteipäpste zu ihren Wählern. Die Fassung des Ministers komme schon einer Anstellung des Königs von Preußen durch die breiten Massen nahe. Das Blatt bekreuzigt sich vor dem Begriff der königlichen Verbindlichkeiten gegen¬ über den „Massen" (wie die tendenziöse Umwandlung lautet), als sei mit seinem Aussprechen schon der Parlamentarismus proklamiert. Und doch war gerade ein ViSmarcl der Meinung, daß man „die lebendige Wechselbeziehung zwischen dem Könige und dein Volke nicht anrühren" solle, daß „der direkte Verkehr mit dem Volke dem Ansehen der Monarchie" nicht „schaden" könne I (Rede vom 24. Ja¬ nuar 1832.) Nein, gerade weil wir an unserem bewährten monarchisch-konstitu- tionellen System festhalten, wollen wir alles vermeiden, was so aussehen könnte, als ob es für die Krone keine parole ü'nvnneur gäbe. Gerade weil das Geraume im Lande nicht aufkommen soll, als sei es der Staatsregierung nicht voller, ein¬ dringlicher Ernst mit der Ausführung des Julierlasses (Drews) und, weil es aller¬ dings „für den monarchischen Staat sehr schwer zu tragen ist", wenn die Krope ihr gegebnes Wort nicht einlösen kann (Friedberg), muß ihr die Gelegenheit, den guten Willen zu zeigen, voll und ganz offen gelassen werden.' Etwas anderes ist es, wie sich das Parlament zu der Sache stellt. Sein freier Wille als Faktor der Gesetzgebung wird in der Tat keineswegs durch die Form des Negierungsantrags behindert, mag sie noch so feierlich ausfallen. Wir haben das hier schon Ende Januar (vgl. Heft 4) betont. Es ist also wohl möglich, daß die Vorlage infolge des Widerspruchs im Landtage nicht Gesetz *) Vgl. den Aufsatz „Nationalliberale Auffassung der Wnhlrechtsfrage" von Justizrat Dr. Marwitz im Heft 11 der Grenzboten.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333095/376>, abgerufen am 05.05.2024.