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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Erstes Vierteljahr.

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Großgrundbesitz, Sozialisterung und innere Kolonisation

kann seine Grundstücke auf die bestmöglichste Weise verwerten. Er wird voll
entschädigt. Ihm steht der freihändige Verkauf der überschießenden Ländereien
zu und ebenso behält er sein Grundeigentum in den vom Gesetz festgelegten
Höchstgrenzen.

Ferner braucht der Staat zu diesem Werke innerer Kolonisation nicht auß?r>
ordentlich große Geldmittel flüssig zu machen.

Sogar die zur Aufteilung der überschießenden Ländereien nöiige Beamten¬
schaft ist schon vorhanden, aus denen die Kommissionen, die dies Werk in deu
einzelnen Landesteilen vornehmen müssen, zusammenzusetzen sind. In den Beamten
der preußischen Generalkommissionen, der früheren Ansiedlungskommission. der
Bauernbank, den sonstigen Feldbereinigungsbehörden der übrigen Bunde5staa"er
und den gemeinnützigen Anstedlungsgesellschasten ist genug Personal Vorhand.?",
das die nötige Erfahrung und Umsicht besitzt und mit Freuden seine Kräfte dieser
neuen Aufgabe innerer Kolonisation zum Segen des deutschen Volkes widmen
wird. Es müssen aber diesen neu für die einzelnen Landesteile zu bildenden
Kommissionen Ausschüsse der Landbevölkerung mit beratender und beschließender
Stimme zur Seite gestellt werden, damit die Kommisstonen über die Bedürfnisse
der einzelnen Gegenden nicht im Dunkeln bleiben und aus dem Zusaniineuarbeil,"
beider Teile Praktisches und Bleibendes hervorgeht.


V.

Fassen wir noch einmal kurz das Ergebnis unserer Untersuchung zusammen/
so erhalten wir folgende Forderungen:

1. Erhaltung der Guter des Staates und der öffentlichen Korvomtiomn
zum Zwecke der Gemeinwirtschaft, zur Finanzierung von Kulturbedüchässen, als-
Allmende der Landbevölkerung, zur Errichtung von Versuchsanstalten, landwirt¬
schaftlichen Schulen. Volksheilstätren, als Mustergüter u. dergl.

2. Gesetzliche Festlegung der Höchstgrenzen privaten landwirtsmafilichen
Grundbesitzeigentums. etwa 100 kia in der I.. 200 Im in der II. und !>00 Im in
der III. Bodenwertstuse für jede juristische und physische Person des bürger¬
lichen Rechts.

3. Aufteilung des diese Höchstgrenzen übersteigenden Großgrundbesitzes durch
Kommissionen, welche aus Beamten der Generalkommissionen, der Ansiedlungs-
kommission, der Bauernbank, den sonstigen Feldbereinigungsbehörden anderer
Bundesstaaten oder gemeinnützigen Ansiedlnngsgesellschaflen u. dergl. neu zu bilden
sind, unter Zuziehung von Ausschüssen aus der landwirtschaftlichen Bevölkerung
dieser Gegenden.,

4. Bildung von Anerben-, Rentengüter und sonstiger Güter mit gebundenem
Recht oder von Parzellen, die frei teilbar, belastbar und vererbbar sind, in jeder
Größe, je nach den Erfordernissen der betreffenden Gegend, unter zwaugsweiser
Hypothekenvcrteilung ohne Zustimmung der Gläubiger auf die einzelnen Teilstücke
gemäß ihres Wertes, nachdem zuvor für den Grundeigentümer nach freier Wahl
ein Restgut in den gesetzlichen Höchstgrenzen ausgeschieden worden ist.

5. Ankauf sämtlicher Wald flachen und nichtgeschlossener Gewässer durch
den Staat.

6. Verstaatlichung der Jagd und Fischerei. Hege des Wildes und der
Fische durch staatliche Schutzbeamte. Verpamtung nur des Abschusses bestimmter
einzelner Wildarten unter Festlegung der Zahl an Privatpersonen.

7. Volle Entschädigung des Grundeigentümers für die an den Staat ab¬
gegebenen Forsten und nichtgeschlossenen Gewässer. Freihändiger Verkauf und
Versteigerung der neugebildeten Anerben-, Renten- und sonstiger Güter mit
gebundenem Recht und ferner der Parzellen während einer vom Gesetz festzu¬
legenden Frist, etwa fünf Jahre durch den Grundeigentümer. Danach erst Zwangs¬
verkauf der Teilstücke durch den Staat, auch im Wege der Zwangsversteigerung.




Großgrundbesitz, Sozialisterung und innere Kolonisation

kann seine Grundstücke auf die bestmöglichste Weise verwerten. Er wird voll
entschädigt. Ihm steht der freihändige Verkauf der überschießenden Ländereien
zu und ebenso behält er sein Grundeigentum in den vom Gesetz festgelegten
Höchstgrenzen.

Ferner braucht der Staat zu diesem Werke innerer Kolonisation nicht auß?r>
ordentlich große Geldmittel flüssig zu machen.

Sogar die zur Aufteilung der überschießenden Ländereien nöiige Beamten¬
schaft ist schon vorhanden, aus denen die Kommissionen, die dies Werk in deu
einzelnen Landesteilen vornehmen müssen, zusammenzusetzen sind. In den Beamten
der preußischen Generalkommissionen, der früheren Ansiedlungskommission. der
Bauernbank, den sonstigen Feldbereinigungsbehörden der übrigen Bunde5staa»er
und den gemeinnützigen Anstedlungsgesellschasten ist genug Personal Vorhand.?»,
das die nötige Erfahrung und Umsicht besitzt und mit Freuden seine Kräfte dieser
neuen Aufgabe innerer Kolonisation zum Segen des deutschen Volkes widmen
wird. Es müssen aber diesen neu für die einzelnen Landesteile zu bildenden
Kommissionen Ausschüsse der Landbevölkerung mit beratender und beschließender
Stimme zur Seite gestellt werden, damit die Kommisstonen über die Bedürfnisse
der einzelnen Gegenden nicht im Dunkeln bleiben und aus dem Zusaniineuarbeil,»
beider Teile Praktisches und Bleibendes hervorgeht.


V.

Fassen wir noch einmal kurz das Ergebnis unserer Untersuchung zusammen/
so erhalten wir folgende Forderungen:

1. Erhaltung der Guter des Staates und der öffentlichen Korvomtiomn
zum Zwecke der Gemeinwirtschaft, zur Finanzierung von Kulturbedüchässen, als-
Allmende der Landbevölkerung, zur Errichtung von Versuchsanstalten, landwirt¬
schaftlichen Schulen. Volksheilstätren, als Mustergüter u. dergl.

2. Gesetzliche Festlegung der Höchstgrenzen privaten landwirtsmafilichen
Grundbesitzeigentums. etwa 100 kia in der I.. 200 Im in der II. und !>00 Im in
der III. Bodenwertstuse für jede juristische und physische Person des bürger¬
lichen Rechts.

3. Aufteilung des diese Höchstgrenzen übersteigenden Großgrundbesitzes durch
Kommissionen, welche aus Beamten der Generalkommissionen, der Ansiedlungs-
kommission, der Bauernbank, den sonstigen Feldbereinigungsbehörden anderer
Bundesstaaten oder gemeinnützigen Ansiedlnngsgesellschaflen u. dergl. neu zu bilden
sind, unter Zuziehung von Ausschüssen aus der landwirtschaftlichen Bevölkerung
dieser Gegenden.,

4. Bildung von Anerben-, Rentengüter und sonstiger Güter mit gebundenem
Recht oder von Parzellen, die frei teilbar, belastbar und vererbbar sind, in jeder
Größe, je nach den Erfordernissen der betreffenden Gegend, unter zwaugsweiser
Hypothekenvcrteilung ohne Zustimmung der Gläubiger auf die einzelnen Teilstücke
gemäß ihres Wertes, nachdem zuvor für den Grundeigentümer nach freier Wahl
ein Restgut in den gesetzlichen Höchstgrenzen ausgeschieden worden ist.

5. Ankauf sämtlicher Wald flachen und nichtgeschlossener Gewässer durch
den Staat.

6. Verstaatlichung der Jagd und Fischerei. Hege des Wildes und der
Fische durch staatliche Schutzbeamte. Verpamtung nur des Abschusses bestimmter
einzelner Wildarten unter Festlegung der Zahl an Privatpersonen.

7. Volle Entschädigung des Grundeigentümers für die an den Staat ab¬
gegebenen Forsten und nichtgeschlossenen Gewässer. Freihändiger Verkauf und
Versteigerung der neugebildeten Anerben-, Renten- und sonstiger Güter mit
gebundenem Recht und ferner der Parzellen während einer vom Gesetz festzu¬
legenden Frist, etwa fünf Jahre durch den Grundeigentümer. Danach erst Zwangs¬
verkauf der Teilstücke durch den Staat, auch im Wege der Zwangsversteigerung.




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[0030] Großgrundbesitz, Sozialisterung und innere Kolonisation kann seine Grundstücke auf die bestmöglichste Weise verwerten. Er wird voll entschädigt. Ihm steht der freihändige Verkauf der überschießenden Ländereien zu und ebenso behält er sein Grundeigentum in den vom Gesetz festgelegten Höchstgrenzen. Ferner braucht der Staat zu diesem Werke innerer Kolonisation nicht auß?r> ordentlich große Geldmittel flüssig zu machen. Sogar die zur Aufteilung der überschießenden Ländereien nöiige Beamten¬ schaft ist schon vorhanden, aus denen die Kommissionen, die dies Werk in deu einzelnen Landesteilen vornehmen müssen, zusammenzusetzen sind. In den Beamten der preußischen Generalkommissionen, der früheren Ansiedlungskommission. der Bauernbank, den sonstigen Feldbereinigungsbehörden der übrigen Bunde5staa»er und den gemeinnützigen Anstedlungsgesellschasten ist genug Personal Vorhand.?», das die nötige Erfahrung und Umsicht besitzt und mit Freuden seine Kräfte dieser neuen Aufgabe innerer Kolonisation zum Segen des deutschen Volkes widmen wird. Es müssen aber diesen neu für die einzelnen Landesteile zu bildenden Kommissionen Ausschüsse der Landbevölkerung mit beratender und beschließender Stimme zur Seite gestellt werden, damit die Kommisstonen über die Bedürfnisse der einzelnen Gegenden nicht im Dunkeln bleiben und aus dem Zusaniineuarbeil,» beider Teile Praktisches und Bleibendes hervorgeht. V. Fassen wir noch einmal kurz das Ergebnis unserer Untersuchung zusammen/ so erhalten wir folgende Forderungen: 1. Erhaltung der Guter des Staates und der öffentlichen Korvomtiomn zum Zwecke der Gemeinwirtschaft, zur Finanzierung von Kulturbedüchässen, als- Allmende der Landbevölkerung, zur Errichtung von Versuchsanstalten, landwirt¬ schaftlichen Schulen. Volksheilstätren, als Mustergüter u. dergl. 2. Gesetzliche Festlegung der Höchstgrenzen privaten landwirtsmafilichen Grundbesitzeigentums. etwa 100 kia in der I.. 200 Im in der II. und !>00 Im in der III. Bodenwertstuse für jede juristische und physische Person des bürger¬ lichen Rechts. 3. Aufteilung des diese Höchstgrenzen übersteigenden Großgrundbesitzes durch Kommissionen, welche aus Beamten der Generalkommissionen, der Ansiedlungs- kommission, der Bauernbank, den sonstigen Feldbereinigungsbehörden anderer Bundesstaaten oder gemeinnützigen Ansiedlnngsgesellschaflen u. dergl. neu zu bilden sind, unter Zuziehung von Ausschüssen aus der landwirtschaftlichen Bevölkerung dieser Gegenden., 4. Bildung von Anerben-, Rentengüter und sonstiger Güter mit gebundenem Recht oder von Parzellen, die frei teilbar, belastbar und vererbbar sind, in jeder Größe, je nach den Erfordernissen der betreffenden Gegend, unter zwaugsweiser Hypothekenvcrteilung ohne Zustimmung der Gläubiger auf die einzelnen Teilstücke gemäß ihres Wertes, nachdem zuvor für den Grundeigentümer nach freier Wahl ein Restgut in den gesetzlichen Höchstgrenzen ausgeschieden worden ist. 5. Ankauf sämtlicher Wald flachen und nichtgeschlossener Gewässer durch den Staat. 6. Verstaatlichung der Jagd und Fischerei. Hege des Wildes und der Fische durch staatliche Schutzbeamte. Verpamtung nur des Abschusses bestimmter einzelner Wildarten unter Festlegung der Zahl an Privatpersonen. 7. Volle Entschädigung des Grundeigentümers für die an den Staat ab¬ gegebenen Forsten und nichtgeschlossenen Gewässer. Freihändiger Verkauf und Versteigerung der neugebildeten Anerben-, Renten- und sonstiger Güter mit gebundenem Recht und ferner der Parzellen während einer vom Gesetz festzu¬ legenden Frist, etwa fünf Jahre durch den Grundeigentümer. Danach erst Zwangs¬ verkauf der Teilstücke durch den Staat, auch im Wege der Zwangsversteigerung.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_335181/30>, abgerufen am 02.05.2024.