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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

libre" vom s. Mai hervor, daß die rauhe Wirklichkeit die Notwendigkeit, gewisse
politische und soziale Bedingungen zu verwirklichen, damit das internationalistische
Ideal gedeihen könne, erwiesen habe. Kein Sozialist könnte vergessen, daß die
französischen Arbeiterklassen in dem bevorstehenden Frieden die Sicherheiten ihrer
freien Entwicklung und die Möglichkeiten sozialer Umwandlung finden müßten,
welche die Doppellast des Militarismus und der Steuern ihr für lange Zeit noch
Menenius versagen würde.




Maßgebliches und Unmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]
Zur Abschaffung des Adels.

Nach
Zeitungsberichten hat man in Bayern
nunmehr die Abschaffung des Adelstitels be¬
schlossen und zwar, wie der Bericht hinzufügt,
binnen 23 Sekunden.

Mag diese Zeitspanne wirklich genau zu¬
treffen oder nicht: auf alle Fälle zeigt sich,
wie wenig Nachdenken man sich um die
Existenz einer Institution gemacht, die in
ihren Grundlagen älter ist als der bayerische
Staat und die diesen zum Teil mitbegründet
hat. Da sich indes trotz aller Mängel des
Verfahrens aus dem Beschlusse Folgen
ergeben werden, die nicht nur für Bayern,
sondern als erster Praktischer Schritt in solcher
Richtung auch für das ganze Reich Bedeutung
gewinnen können, so scheint es angezeigt, sich
mit seiner Rechtsmäßigkeit und Rechtsbestän¬
digkeit zu befassen.

Bekanntlich zerfällt der Adel nach seiner
Entstehung in Uradel, Briefadel und Per¬
sönlichen Adel, in Reichs- und Landesadel.
Gleichviel welchen Ursprungs, ist seine Existenz
als die eines wohlerworbenen subjektiv per¬
sönlichen Rechtes jedes Inhabers unbestritten.

Die aus ihm fließenden Rechte sind ent¬
weder rein politischer oder individueller Natur.
Die ersteren, z. B. besondere Gerichtsbarkeit,
Fideikommisrechte oder dergl., können, soweit
heutzutage überhaupt noch vorhanden, vom
Staate bei berechtigten Gründen in ver¬
fassungsmäßiger Form ohne Gewähr einer
Entschädigung aufgehoben werden. Insoweit
kann der Beschluß Bayerns also, falls ge¬
nügend begründet, rechtsbeständig sein.

[Spaltenumbruch]

Insoweit jedoch die Adelsvorrechte in
erster Linie dem Individuum als solchem
zugute kommen, also ihni einen aus histo¬
rischer Tradition geborenen gesellschaftlichen
Rang geben, kann der Staat sie nur dann
entziehen, wenn dies aus Gründen der
öffentlichen Wohlfahrt unumgänglich ist. Daß
dies hier der Fall wäre, wird kein klar
denkender, von Parteileidenschaft freier Mensch
behaupten können; denn weder haben die
geringen Schutzmaßnahmen, die der Staat
in öffentlichem oder privatem Rechte zugunsten
der Adelstitulatur zu treffen hatte, diesen
jemals übermäßig in Anspruch genommen,
noch hat die bloße Titulatur in der ganzen
Weltgeschichte irgendeinem Staate Schaden
zugefügt, und Politische Einflüsse aristokratischer
Natur werden mit der Abschaffung des Titels
überhaupt nicht getroffen. Auch ist es zweifel¬
haft, ob überhaupt ein Staat originäre oder
von fremden Quellen, z. B. dem alten Deut¬
schen Reiche, abgeleitete und von ihm selbst
anerkannte Rechte einseitig aufheben darf.

Übrigens ist es nicht ganz uninteressant, bei
dieser Gelegenheit an die Worte Napoleons des
Ersten, also immerhin eines der Zuneigung
zur Aristokratie unverdächtigen und außerdem
nicht ganz unerfahrenen Staatsmannes, zu
erinnern: "Der Staat ohne Aristokratie ist
ein Schiff ohne Steuer, ein Luftballon von
den Winden geschaukelt. . . . Die vernünftige
Demokratie begnügt sich, für alle die Gleich¬
heit des Strebens und die Erreichbarkeit des
Zieles zu erhalten." eleven. cle Se. Usk. l.us
Lases V S6. -- Bekanntlich versuchte Na-

[Ende Spaltensatz]
Maßgebliches und Unmaßgebliches

libre" vom s. Mai hervor, daß die rauhe Wirklichkeit die Notwendigkeit, gewisse
politische und soziale Bedingungen zu verwirklichen, damit das internationalistische
Ideal gedeihen könne, erwiesen habe. Kein Sozialist könnte vergessen, daß die
französischen Arbeiterklassen in dem bevorstehenden Frieden die Sicherheiten ihrer
freien Entwicklung und die Möglichkeiten sozialer Umwandlung finden müßten,
welche die Doppellast des Militarismus und der Steuern ihr für lange Zeit noch
Menenius versagen würde.




Maßgebliches und Unmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]
Zur Abschaffung des Adels.

Nach
Zeitungsberichten hat man in Bayern
nunmehr die Abschaffung des Adelstitels be¬
schlossen und zwar, wie der Bericht hinzufügt,
binnen 23 Sekunden.

Mag diese Zeitspanne wirklich genau zu¬
treffen oder nicht: auf alle Fälle zeigt sich,
wie wenig Nachdenken man sich um die
Existenz einer Institution gemacht, die in
ihren Grundlagen älter ist als der bayerische
Staat und die diesen zum Teil mitbegründet
hat. Da sich indes trotz aller Mängel des
Verfahrens aus dem Beschlusse Folgen
ergeben werden, die nicht nur für Bayern,
sondern als erster Praktischer Schritt in solcher
Richtung auch für das ganze Reich Bedeutung
gewinnen können, so scheint es angezeigt, sich
mit seiner Rechtsmäßigkeit und Rechtsbestän¬
digkeit zu befassen.

Bekanntlich zerfällt der Adel nach seiner
Entstehung in Uradel, Briefadel und Per¬
sönlichen Adel, in Reichs- und Landesadel.
Gleichviel welchen Ursprungs, ist seine Existenz
als die eines wohlerworbenen subjektiv per¬
sönlichen Rechtes jedes Inhabers unbestritten.

Die aus ihm fließenden Rechte sind ent¬
weder rein politischer oder individueller Natur.
Die ersteren, z. B. besondere Gerichtsbarkeit,
Fideikommisrechte oder dergl., können, soweit
heutzutage überhaupt noch vorhanden, vom
Staate bei berechtigten Gründen in ver¬
fassungsmäßiger Form ohne Gewähr einer
Entschädigung aufgehoben werden. Insoweit
kann der Beschluß Bayerns also, falls ge¬
nügend begründet, rechtsbeständig sein.

[Spaltenumbruch]

Insoweit jedoch die Adelsvorrechte in
erster Linie dem Individuum als solchem
zugute kommen, also ihni einen aus histo¬
rischer Tradition geborenen gesellschaftlichen
Rang geben, kann der Staat sie nur dann
entziehen, wenn dies aus Gründen der
öffentlichen Wohlfahrt unumgänglich ist. Daß
dies hier der Fall wäre, wird kein klar
denkender, von Parteileidenschaft freier Mensch
behaupten können; denn weder haben die
geringen Schutzmaßnahmen, die der Staat
in öffentlichem oder privatem Rechte zugunsten
der Adelstitulatur zu treffen hatte, diesen
jemals übermäßig in Anspruch genommen,
noch hat die bloße Titulatur in der ganzen
Weltgeschichte irgendeinem Staate Schaden
zugefügt, und Politische Einflüsse aristokratischer
Natur werden mit der Abschaffung des Titels
überhaupt nicht getroffen. Auch ist es zweifel¬
haft, ob überhaupt ein Staat originäre oder
von fremden Quellen, z. B. dem alten Deut¬
schen Reiche, abgeleitete und von ihm selbst
anerkannte Rechte einseitig aufheben darf.

Übrigens ist es nicht ganz uninteressant, bei
dieser Gelegenheit an die Worte Napoleons des
Ersten, also immerhin eines der Zuneigung
zur Aristokratie unverdächtigen und außerdem
nicht ganz unerfahrenen Staatsmannes, zu
erinnern: „Der Staat ohne Aristokratie ist
ein Schiff ohne Steuer, ein Luftballon von
den Winden geschaukelt. . . . Die vernünftige
Demokratie begnügt sich, für alle die Gleich¬
heit des Strebens und die Erreichbarkeit des
Zieles zu erhalten." eleven. cle Se. Usk. l.us
Lases V S6. — Bekanntlich versuchte Na-

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[0226] Maßgebliches und Unmaßgebliches libre" vom s. Mai hervor, daß die rauhe Wirklichkeit die Notwendigkeit, gewisse politische und soziale Bedingungen zu verwirklichen, damit das internationalistische Ideal gedeihen könne, erwiesen habe. Kein Sozialist könnte vergessen, daß die französischen Arbeiterklassen in dem bevorstehenden Frieden die Sicherheiten ihrer freien Entwicklung und die Möglichkeiten sozialer Umwandlung finden müßten, welche die Doppellast des Militarismus und der Steuern ihr für lange Zeit noch Menenius versagen würde. Maßgebliches und Unmaßgebliches Zur Abschaffung des Adels. Nach Zeitungsberichten hat man in Bayern nunmehr die Abschaffung des Adelstitels be¬ schlossen und zwar, wie der Bericht hinzufügt, binnen 23 Sekunden. Mag diese Zeitspanne wirklich genau zu¬ treffen oder nicht: auf alle Fälle zeigt sich, wie wenig Nachdenken man sich um die Existenz einer Institution gemacht, die in ihren Grundlagen älter ist als der bayerische Staat und die diesen zum Teil mitbegründet hat. Da sich indes trotz aller Mängel des Verfahrens aus dem Beschlusse Folgen ergeben werden, die nicht nur für Bayern, sondern als erster Praktischer Schritt in solcher Richtung auch für das ganze Reich Bedeutung gewinnen können, so scheint es angezeigt, sich mit seiner Rechtsmäßigkeit und Rechtsbestän¬ digkeit zu befassen. Bekanntlich zerfällt der Adel nach seiner Entstehung in Uradel, Briefadel und Per¬ sönlichen Adel, in Reichs- und Landesadel. Gleichviel welchen Ursprungs, ist seine Existenz als die eines wohlerworbenen subjektiv per¬ sönlichen Rechtes jedes Inhabers unbestritten. Die aus ihm fließenden Rechte sind ent¬ weder rein politischer oder individueller Natur. Die ersteren, z. B. besondere Gerichtsbarkeit, Fideikommisrechte oder dergl., können, soweit heutzutage überhaupt noch vorhanden, vom Staate bei berechtigten Gründen in ver¬ fassungsmäßiger Form ohne Gewähr einer Entschädigung aufgehoben werden. Insoweit kann der Beschluß Bayerns also, falls ge¬ nügend begründet, rechtsbeständig sein. Insoweit jedoch die Adelsvorrechte in erster Linie dem Individuum als solchem zugute kommen, also ihni einen aus histo¬ rischer Tradition geborenen gesellschaftlichen Rang geben, kann der Staat sie nur dann entziehen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt unumgänglich ist. Daß dies hier der Fall wäre, wird kein klar denkender, von Parteileidenschaft freier Mensch behaupten können; denn weder haben die geringen Schutzmaßnahmen, die der Staat in öffentlichem oder privatem Rechte zugunsten der Adelstitulatur zu treffen hatte, diesen jemals übermäßig in Anspruch genommen, noch hat die bloße Titulatur in der ganzen Weltgeschichte irgendeinem Staate Schaden zugefügt, und Politische Einflüsse aristokratischer Natur werden mit der Abschaffung des Titels überhaupt nicht getroffen. Auch ist es zweifel¬ haft, ob überhaupt ein Staat originäre oder von fremden Quellen, z. B. dem alten Deut¬ schen Reiche, abgeleitete und von ihm selbst anerkannte Rechte einseitig aufheben darf. Übrigens ist es nicht ganz uninteressant, bei dieser Gelegenheit an die Worte Napoleons des Ersten, also immerhin eines der Zuneigung zur Aristokratie unverdächtigen und außerdem nicht ganz unerfahrenen Staatsmannes, zu erinnern: „Der Staat ohne Aristokratie ist ein Schiff ohne Steuer, ein Luftballon von den Winden geschaukelt. . . . Die vernünftige Demokratie begnügt sich, für alle die Gleich¬ heit des Strebens und die Erreichbarkeit des Zieles zu erhalten." eleven. cle Se. Usk. l.us Lases V S6. — Bekanntlich versuchte Na-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_335407/226>, abgerufen am 29.04.2024.