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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Zweites Vierteljahr.

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Materialien zur ostdeutschen Frage

Hieraus folgt, daß

1. die Abtretung von Gebieten wie Oberschlesien, das seit 1163 dem
deutschen Staatswesen angehört, oder wie das Saargebiet, das von kurzen, auf
kriegerischer Gewalt beruhenden Ausnahmen abgesehen, nie einer nichtdeutschen
Souveränität unterworfen war, nicht gefordert werden kann;

2. in Fällen, wo Deutschland in Gebietsabtretungen willigen kann, mindestens
eine Volksabstimmung nach Gemeinden vorausgehen mich. Bei dieser Abstimmung
sollen alle über zwanzig Jahre alten Angehörigen des Deutschen Reiches stimm¬
berechtigt sein, und zwar sowohl Männer wie Frauen. Wahlberechtigt sind nur
solche Personen, die in den Gemeinden ihren Wohnsitz haben und bereits ein Jahr
vor Friedensschluß hatten. Die Wahl muß streng geheim und ihr ordnungs¬
mäßiger Verlauf sichergestellt sein. Die Sicherstellung kann nur dadurch erreicht
werden, daß alle Truppen aus den strittigen Gebieten entfernt und die Abstimmung
selbst, sowie die Verwaltung des Gebietes bis zur Abstimmung unter die Kontrolle
einer neutralen Behörde, bestehend aus Angehörigen der Staaten Dänemark,
der Niederlande, Norwegen, Schweden, der Schweiz oder Spanien gestellt
wird. Ergeben sich Enklaven, so sind sie gegen einander auszutauschen. Bei
der Grenzfestsetzung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß aus dem Abstimmungs¬
gebiet nicht mehr deutsche Staatsangehörige unter die Herrschaft des erwerbenden
Staates gelangen, als Angehörige dieses Staates unter deutsche Herrschaft.
Es dürfen keinerlei materielle Vorteile zur Beeinflussung der Abstimmung ver¬
sprochen werden, insbesondere find Versprechungen über etwaige Befreiung von
materiellen Lasten für den Fall, daß ein deutsches Gebiet an einen anderen
Staat übergeht, unzulässig. Die Freiheit der Abstimmung schließt in sich, daß
eine Bestrafung wegen einer aus der Abstimmung bezüglichen Betätigung aus¬
geschlossen bleibt. Die Abstimmung selbst darf nur nach Friedensschluß und nach
Rückkehr geordneter Verhältnisse stattfinden, gegebenenfalls ist der Zeitpunkt durch
den Völkerbund festzusetzen.

K. Deutschland tritt allgemein für den

Schutz der nationalen Minderheiten

ein. Dieser Schutz wird am zweckmäßigsten im Rahmen des Völkerbundes zu
regeln sein. Jedoch müssen deutscherseits bereits im Friedensvertrag bestimmte
Sicherungen für diejenigen deutschen Minderheiten verlangt werden, die durch
Abtretung unter fremde Staatshoheit gelangen. Diesen Minderheiten ist die
Pflege ihrer deutschen Art zu ermöglichen, insbesondere durch Einräumung des
Rechtes, deutsche Schulen und Kirchen zu unterhalten und zu besuchen, sowie
deutsche Zeitungen erscheinen zu lassen. .Erwünscht wäre es, wenn noch weiter¬
gehend eine kulturelle Autonomie auf Grund nationaler Kataster geschaffen würde.
Deutschland ist seinerseits entschlossen, fremdstämmige Minderheiten auf seinem
Gebiet nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln.

L. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker darf nicht ein Grundsatz sein,
der nur zu Ungunsten Deutschlands Anwendung findet.. Er muß vielmehr in
allen Staaten gleichmäßig gelten und insbesondere auch dort angewendet werden,
wo deutschstämmige Bevölkerung den Anschluß an das deutsche Reichsgebiet
wünscht.....


7. Ostfragcn.

Deutschland hat sich damit einverstanden erklärt, daß ein unabhängiger
polnischer Staat errichtet wird, "der die von unbestreitbar polnischer Bevölkerung
bewohnten Gebiete einschließen sollte".

Durch die in Artikel 27 und 28 vorgesehene Regelung der territorialen
Fragen im Osten werden dem polnischen Staat mehr oder minder große Teile
der preußischen Provinzen Ost- und Westpreußen, Pommern, Posen und Schlesien
zugeteilt, die nicht von unbestreitbar polnischer Bevölkerung bewohnt werden.

Unbekümmert um ethnographische Gesichtepunkte werden zahlreiche ganz
deutsche Städte, weite rein deutsche Landstrecken zu Polen geschlagen, nur damit


Materialien zur ostdeutschen Frage

Hieraus folgt, daß

1. die Abtretung von Gebieten wie Oberschlesien, das seit 1163 dem
deutschen Staatswesen angehört, oder wie das Saargebiet, das von kurzen, auf
kriegerischer Gewalt beruhenden Ausnahmen abgesehen, nie einer nichtdeutschen
Souveränität unterworfen war, nicht gefordert werden kann;

2. in Fällen, wo Deutschland in Gebietsabtretungen willigen kann, mindestens
eine Volksabstimmung nach Gemeinden vorausgehen mich. Bei dieser Abstimmung
sollen alle über zwanzig Jahre alten Angehörigen des Deutschen Reiches stimm¬
berechtigt sein, und zwar sowohl Männer wie Frauen. Wahlberechtigt sind nur
solche Personen, die in den Gemeinden ihren Wohnsitz haben und bereits ein Jahr
vor Friedensschluß hatten. Die Wahl muß streng geheim und ihr ordnungs¬
mäßiger Verlauf sichergestellt sein. Die Sicherstellung kann nur dadurch erreicht
werden, daß alle Truppen aus den strittigen Gebieten entfernt und die Abstimmung
selbst, sowie die Verwaltung des Gebietes bis zur Abstimmung unter die Kontrolle
einer neutralen Behörde, bestehend aus Angehörigen der Staaten Dänemark,
der Niederlande, Norwegen, Schweden, der Schweiz oder Spanien gestellt
wird. Ergeben sich Enklaven, so sind sie gegen einander auszutauschen. Bei
der Grenzfestsetzung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß aus dem Abstimmungs¬
gebiet nicht mehr deutsche Staatsangehörige unter die Herrschaft des erwerbenden
Staates gelangen, als Angehörige dieses Staates unter deutsche Herrschaft.
Es dürfen keinerlei materielle Vorteile zur Beeinflussung der Abstimmung ver¬
sprochen werden, insbesondere find Versprechungen über etwaige Befreiung von
materiellen Lasten für den Fall, daß ein deutsches Gebiet an einen anderen
Staat übergeht, unzulässig. Die Freiheit der Abstimmung schließt in sich, daß
eine Bestrafung wegen einer aus der Abstimmung bezüglichen Betätigung aus¬
geschlossen bleibt. Die Abstimmung selbst darf nur nach Friedensschluß und nach
Rückkehr geordneter Verhältnisse stattfinden, gegebenenfalls ist der Zeitpunkt durch
den Völkerbund festzusetzen.

K. Deutschland tritt allgemein für den

Schutz der nationalen Minderheiten

ein. Dieser Schutz wird am zweckmäßigsten im Rahmen des Völkerbundes zu
regeln sein. Jedoch müssen deutscherseits bereits im Friedensvertrag bestimmte
Sicherungen für diejenigen deutschen Minderheiten verlangt werden, die durch
Abtretung unter fremde Staatshoheit gelangen. Diesen Minderheiten ist die
Pflege ihrer deutschen Art zu ermöglichen, insbesondere durch Einräumung des
Rechtes, deutsche Schulen und Kirchen zu unterhalten und zu besuchen, sowie
deutsche Zeitungen erscheinen zu lassen. .Erwünscht wäre es, wenn noch weiter¬
gehend eine kulturelle Autonomie auf Grund nationaler Kataster geschaffen würde.
Deutschland ist seinerseits entschlossen, fremdstämmige Minderheiten auf seinem
Gebiet nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln.

L. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker darf nicht ein Grundsatz sein,
der nur zu Ungunsten Deutschlands Anwendung findet.. Er muß vielmehr in
allen Staaten gleichmäßig gelten und insbesondere auch dort angewendet werden,
wo deutschstämmige Bevölkerung den Anschluß an das deutsche Reichsgebiet
wünscht.....


7. Ostfragcn.

Deutschland hat sich damit einverstanden erklärt, daß ein unabhängiger
polnischer Staat errichtet wird, „der die von unbestreitbar polnischer Bevölkerung
bewohnten Gebiete einschließen sollte".

Durch die in Artikel 27 und 28 vorgesehene Regelung der territorialen
Fragen im Osten werden dem polnischen Staat mehr oder minder große Teile
der preußischen Provinzen Ost- und Westpreußen, Pommern, Posen und Schlesien
zugeteilt, die nicht von unbestreitbar polnischer Bevölkerung bewohnt werden.

Unbekümmert um ethnographische Gesichtepunkte werden zahlreiche ganz
deutsche Städte, weite rein deutsche Landstrecken zu Polen geschlagen, nur damit


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[0272] Materialien zur ostdeutschen Frage Hieraus folgt, daß 1. die Abtretung von Gebieten wie Oberschlesien, das seit 1163 dem deutschen Staatswesen angehört, oder wie das Saargebiet, das von kurzen, auf kriegerischer Gewalt beruhenden Ausnahmen abgesehen, nie einer nichtdeutschen Souveränität unterworfen war, nicht gefordert werden kann; 2. in Fällen, wo Deutschland in Gebietsabtretungen willigen kann, mindestens eine Volksabstimmung nach Gemeinden vorausgehen mich. Bei dieser Abstimmung sollen alle über zwanzig Jahre alten Angehörigen des Deutschen Reiches stimm¬ berechtigt sein, und zwar sowohl Männer wie Frauen. Wahlberechtigt sind nur solche Personen, die in den Gemeinden ihren Wohnsitz haben und bereits ein Jahr vor Friedensschluß hatten. Die Wahl muß streng geheim und ihr ordnungs¬ mäßiger Verlauf sichergestellt sein. Die Sicherstellung kann nur dadurch erreicht werden, daß alle Truppen aus den strittigen Gebieten entfernt und die Abstimmung selbst, sowie die Verwaltung des Gebietes bis zur Abstimmung unter die Kontrolle einer neutralen Behörde, bestehend aus Angehörigen der Staaten Dänemark, der Niederlande, Norwegen, Schweden, der Schweiz oder Spanien gestellt wird. Ergeben sich Enklaven, so sind sie gegen einander auszutauschen. Bei der Grenzfestsetzung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß aus dem Abstimmungs¬ gebiet nicht mehr deutsche Staatsangehörige unter die Herrschaft des erwerbenden Staates gelangen, als Angehörige dieses Staates unter deutsche Herrschaft. Es dürfen keinerlei materielle Vorteile zur Beeinflussung der Abstimmung ver¬ sprochen werden, insbesondere find Versprechungen über etwaige Befreiung von materiellen Lasten für den Fall, daß ein deutsches Gebiet an einen anderen Staat übergeht, unzulässig. Die Freiheit der Abstimmung schließt in sich, daß eine Bestrafung wegen einer aus der Abstimmung bezüglichen Betätigung aus¬ geschlossen bleibt. Die Abstimmung selbst darf nur nach Friedensschluß und nach Rückkehr geordneter Verhältnisse stattfinden, gegebenenfalls ist der Zeitpunkt durch den Völkerbund festzusetzen. K. Deutschland tritt allgemein für den Schutz der nationalen Minderheiten ein. Dieser Schutz wird am zweckmäßigsten im Rahmen des Völkerbundes zu regeln sein. Jedoch müssen deutscherseits bereits im Friedensvertrag bestimmte Sicherungen für diejenigen deutschen Minderheiten verlangt werden, die durch Abtretung unter fremde Staatshoheit gelangen. Diesen Minderheiten ist die Pflege ihrer deutschen Art zu ermöglichen, insbesondere durch Einräumung des Rechtes, deutsche Schulen und Kirchen zu unterhalten und zu besuchen, sowie deutsche Zeitungen erscheinen zu lassen. .Erwünscht wäre es, wenn noch weiter¬ gehend eine kulturelle Autonomie auf Grund nationaler Kataster geschaffen würde. Deutschland ist seinerseits entschlossen, fremdstämmige Minderheiten auf seinem Gebiet nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln. L. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker darf nicht ein Grundsatz sein, der nur zu Ungunsten Deutschlands Anwendung findet.. Er muß vielmehr in allen Staaten gleichmäßig gelten und insbesondere auch dort angewendet werden, wo deutschstämmige Bevölkerung den Anschluß an das deutsche Reichsgebiet wünscht..... 7. Ostfragcn. Deutschland hat sich damit einverstanden erklärt, daß ein unabhängiger polnischer Staat errichtet wird, „der die von unbestreitbar polnischer Bevölkerung bewohnten Gebiete einschließen sollte". Durch die in Artikel 27 und 28 vorgesehene Regelung der territorialen Fragen im Osten werden dem polnischen Staat mehr oder minder große Teile der preußischen Provinzen Ost- und Westpreußen, Pommern, Posen und Schlesien zugeteilt, die nicht von unbestreitbar polnischer Bevölkerung bewohnt werden. Unbekümmert um ethnographische Gesichtepunkte werden zahlreiche ganz deutsche Städte, weite rein deutsche Landstrecken zu Polen geschlagen, nur damit

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_335407/272>, abgerufen am 29.04.2024.