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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Zweites Vierteljahr.

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Materialien zur ostdeutschen Frage

7. Deutsche Sicherungen in den abzutretenden Gebiete" des Ostens.

Werden im Friedensvertrag deutsche Gebiete an Polen abgetreten, so liegt
dem deutschen Reiche der Schutz seiner bisherigen Angehörigen deutscher Zunge
in diesen Gebieten ob. Diese Pflicht wiegt um so schwerer, als die Polen sich
bislang nickt als zuverlässige Hüter des Rechtes nationaler und religiöser Minder¬
heiten gezeigt haben. Wir dürfen diese Anklagen erheben, weil die Männer der
heutigen deutschen Regierung die Polenpolitik des alten Regimes immer
bekämpft haben.

In Ostgalizien haben die regierenden polnischen Kreise die Ruthenen
stets unterdrückt. In den jetzt von Polen verwalteten, zu Deutschland gehörigen
Landesteilen werden die deutschen Einwohner hart, zum Teil grausam behandelt.
Welche Gefahren die nationalen Minderheiten in Polen bedrohen, zeigen am
deutlichsten die seit dem 11. November in Polen verübten Massakres an der
jüdischen Bevölkerung. Es wird auf den soeben veröffentlichten Brief des
Mitgliedes der amerikanischen Nahrnngsmittelkvmmission über den Massenmord
in Pinsk verwiesen, den die lokalen Behörden begünstigten, und den die Regierung
straflos ließ.

Würde das neue Polen nach den Bestimmungen des Friedensentwurfes
gestaltet, ohne daß gleichzeitig die nötigen Garantien für die Minderheiten genau
festgesetzt würden, so hieße das die Pogromgrenze weit nach Westen verschieben.

Jedenfalls ist die Entwicklung, die Polen nehmen wird, und die besonderen
Verhältnisse, die sich in ihm herausbilden werden, heute noch nicht zu erkennen,
und es erscheint selbstverständlich, daß Deutschland sich seiner in eine besonders
ungewisse Zukunft hineingehenden Landeskinder auch ganz besonders ernst, annimmt.

Die deutsche Regierung kann sich mit der in Artikel 91 vorgeschlagenen
Regelung der Option nicht in allen Punkten einverstanden erklären. Sie behält
sich ihre Einwendungen und Abänderungswünsche vor. Grundsätzlich legt die
deutsche Delegation Verwahrung dagegen ein, daß nach Artikel 90 Absatz 2
deutsche Neichsllngehörigc, welche ihren Wohnsitz nach dem 1. Januar 1908 in
das abgetretene Gebiet verlegt haben, die polnische Staatsangehörigkeit nur mit
besonderer Ermächtigung des polnischen Staates erwerben können. Ein Grund
dafür, die nach dem 1. Januar 1908 in die strittigen Gebiete übergesiedelten
Deutschen anders zu behandeln als die früher übergesiedelten liegt nicht vor.
jedenfalls kann aus dem nur in einem Falle ausgeführten Enteignnngsgesetz ein
solcher Grund nicht hergeleitet werden. -

Einer wirksamen Sicherung bedürfen ferner die Rechte und Interessen der
?in Verlauf des preußischen Ansiedelungswerkes angesetzten Siedler aller Art,
sowie die Rechte der im abzutretenden Gebiet tätig gewesenen Beamten des Staates,
der Gemeindeverbände und Gemeinden, in Kirchen und anderen religiösen Gemein¬
schaften der Beamten anderer Körperschaften, des öffentlichen Rechtes sowie der Lehrer.

Die durch die polnische Erhebung der letzten Monate und deren Bekämpfung
verursachten Schäden sollten durch paritätisch zusammengesetzte Kommissionen fest-
ciestellt werden. Die Pflicht zum Ersatz der Schäden wird dem Staate aufzuerlegen
wu, dem das Gebiet, in dem sie entstanden sind, endgültig zufällt. Wegen der
^eilnahme an der polnischen Erheben.g der letzten Monate oder wegen der
Bekämpfung dieser Erhebung darf niemand einer gerichtlichen Bestrafung unter-
Zogcn oder sonst einer Benachteiligung ausgesetzt werden.




Ans der Mantclnotc

2. In territorialen Fragen hält sich Deutschland rückhaltlos auf dem Boden
des Wilsonprogramms. Es verzichtet auf seine Staatshoheit in Elsaß-Lothringen,
wünscht aber dort eine freie Volksabstimmung. Es tritt den größten Teil der
Provinz Posen, die unbestreitbar polnisch besiedelten Gebiete nebst der Hauptstadt
Posen an Polen ab. Es ist bereit, den Polen durch Elmaumung von Freihafen
i" Danzig. Königsberg und Memel, durch eine Weichsel-Schiffahrtsakte und durch
besondere'Eisenbahnverträge freien und sicheren Zugang zum Meere unter inter-
nationaler Garantie zu gewähren.


Materialien zur ostdeutschen Frage

7. Deutsche Sicherungen in den abzutretenden Gebiete» des Ostens.

Werden im Friedensvertrag deutsche Gebiete an Polen abgetreten, so liegt
dem deutschen Reiche der Schutz seiner bisherigen Angehörigen deutscher Zunge
in diesen Gebieten ob. Diese Pflicht wiegt um so schwerer, als die Polen sich
bislang nickt als zuverlässige Hüter des Rechtes nationaler und religiöser Minder¬
heiten gezeigt haben. Wir dürfen diese Anklagen erheben, weil die Männer der
heutigen deutschen Regierung die Polenpolitik des alten Regimes immer
bekämpft haben.

In Ostgalizien haben die regierenden polnischen Kreise die Ruthenen
stets unterdrückt. In den jetzt von Polen verwalteten, zu Deutschland gehörigen
Landesteilen werden die deutschen Einwohner hart, zum Teil grausam behandelt.
Welche Gefahren die nationalen Minderheiten in Polen bedrohen, zeigen am
deutlichsten die seit dem 11. November in Polen verübten Massakres an der
jüdischen Bevölkerung. Es wird auf den soeben veröffentlichten Brief des
Mitgliedes der amerikanischen Nahrnngsmittelkvmmission über den Massenmord
in Pinsk verwiesen, den die lokalen Behörden begünstigten, und den die Regierung
straflos ließ.

Würde das neue Polen nach den Bestimmungen des Friedensentwurfes
gestaltet, ohne daß gleichzeitig die nötigen Garantien für die Minderheiten genau
festgesetzt würden, so hieße das die Pogromgrenze weit nach Westen verschieben.

Jedenfalls ist die Entwicklung, die Polen nehmen wird, und die besonderen
Verhältnisse, die sich in ihm herausbilden werden, heute noch nicht zu erkennen,
und es erscheint selbstverständlich, daß Deutschland sich seiner in eine besonders
ungewisse Zukunft hineingehenden Landeskinder auch ganz besonders ernst, annimmt.

Die deutsche Regierung kann sich mit der in Artikel 91 vorgeschlagenen
Regelung der Option nicht in allen Punkten einverstanden erklären. Sie behält
sich ihre Einwendungen und Abänderungswünsche vor. Grundsätzlich legt die
deutsche Delegation Verwahrung dagegen ein, daß nach Artikel 90 Absatz 2
deutsche Neichsllngehörigc, welche ihren Wohnsitz nach dem 1. Januar 1908 in
das abgetretene Gebiet verlegt haben, die polnische Staatsangehörigkeit nur mit
besonderer Ermächtigung des polnischen Staates erwerben können. Ein Grund
dafür, die nach dem 1. Januar 1908 in die strittigen Gebiete übergesiedelten
Deutschen anders zu behandeln als die früher übergesiedelten liegt nicht vor.
jedenfalls kann aus dem nur in einem Falle ausgeführten Enteignnngsgesetz ein
solcher Grund nicht hergeleitet werden. -

Einer wirksamen Sicherung bedürfen ferner die Rechte und Interessen der
?in Verlauf des preußischen Ansiedelungswerkes angesetzten Siedler aller Art,
sowie die Rechte der im abzutretenden Gebiet tätig gewesenen Beamten des Staates,
der Gemeindeverbände und Gemeinden, in Kirchen und anderen religiösen Gemein¬
schaften der Beamten anderer Körperschaften, des öffentlichen Rechtes sowie der Lehrer.

Die durch die polnische Erhebung der letzten Monate und deren Bekämpfung
verursachten Schäden sollten durch paritätisch zusammengesetzte Kommissionen fest-
ciestellt werden. Die Pflicht zum Ersatz der Schäden wird dem Staate aufzuerlegen
wu, dem das Gebiet, in dem sie entstanden sind, endgültig zufällt. Wegen der
^eilnahme an der polnischen Erheben.g der letzten Monate oder wegen der
Bekämpfung dieser Erhebung darf niemand einer gerichtlichen Bestrafung unter-
Zogcn oder sonst einer Benachteiligung ausgesetzt werden.




Ans der Mantclnotc

2. In territorialen Fragen hält sich Deutschland rückhaltlos auf dem Boden
des Wilsonprogramms. Es verzichtet auf seine Staatshoheit in Elsaß-Lothringen,
wünscht aber dort eine freie Volksabstimmung. Es tritt den größten Teil der
Provinz Posen, die unbestreitbar polnisch besiedelten Gebiete nebst der Hauptstadt
Posen an Polen ab. Es ist bereit, den Polen durch Elmaumung von Freihafen
i" Danzig. Königsberg und Memel, durch eine Weichsel-Schiffahrtsakte und durch
besondere'Eisenbahnverträge freien und sicheren Zugang zum Meere unter inter-
nationaler Garantie zu gewähren.


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[0277] Materialien zur ostdeutschen Frage 7. Deutsche Sicherungen in den abzutretenden Gebiete» des Ostens. Werden im Friedensvertrag deutsche Gebiete an Polen abgetreten, so liegt dem deutschen Reiche der Schutz seiner bisherigen Angehörigen deutscher Zunge in diesen Gebieten ob. Diese Pflicht wiegt um so schwerer, als die Polen sich bislang nickt als zuverlässige Hüter des Rechtes nationaler und religiöser Minder¬ heiten gezeigt haben. Wir dürfen diese Anklagen erheben, weil die Männer der heutigen deutschen Regierung die Polenpolitik des alten Regimes immer bekämpft haben. In Ostgalizien haben die regierenden polnischen Kreise die Ruthenen stets unterdrückt. In den jetzt von Polen verwalteten, zu Deutschland gehörigen Landesteilen werden die deutschen Einwohner hart, zum Teil grausam behandelt. Welche Gefahren die nationalen Minderheiten in Polen bedrohen, zeigen am deutlichsten die seit dem 11. November in Polen verübten Massakres an der jüdischen Bevölkerung. Es wird auf den soeben veröffentlichten Brief des Mitgliedes der amerikanischen Nahrnngsmittelkvmmission über den Massenmord in Pinsk verwiesen, den die lokalen Behörden begünstigten, und den die Regierung straflos ließ. Würde das neue Polen nach den Bestimmungen des Friedensentwurfes gestaltet, ohne daß gleichzeitig die nötigen Garantien für die Minderheiten genau festgesetzt würden, so hieße das die Pogromgrenze weit nach Westen verschieben. Jedenfalls ist die Entwicklung, die Polen nehmen wird, und die besonderen Verhältnisse, die sich in ihm herausbilden werden, heute noch nicht zu erkennen, und es erscheint selbstverständlich, daß Deutschland sich seiner in eine besonders ungewisse Zukunft hineingehenden Landeskinder auch ganz besonders ernst, annimmt. Die deutsche Regierung kann sich mit der in Artikel 91 vorgeschlagenen Regelung der Option nicht in allen Punkten einverstanden erklären. Sie behält sich ihre Einwendungen und Abänderungswünsche vor. Grundsätzlich legt die deutsche Delegation Verwahrung dagegen ein, daß nach Artikel 90 Absatz 2 deutsche Neichsllngehörigc, welche ihren Wohnsitz nach dem 1. Januar 1908 in das abgetretene Gebiet verlegt haben, die polnische Staatsangehörigkeit nur mit besonderer Ermächtigung des polnischen Staates erwerben können. Ein Grund dafür, die nach dem 1. Januar 1908 in die strittigen Gebiete übergesiedelten Deutschen anders zu behandeln als die früher übergesiedelten liegt nicht vor. jedenfalls kann aus dem nur in einem Falle ausgeführten Enteignnngsgesetz ein solcher Grund nicht hergeleitet werden. - Einer wirksamen Sicherung bedürfen ferner die Rechte und Interessen der ?in Verlauf des preußischen Ansiedelungswerkes angesetzten Siedler aller Art, sowie die Rechte der im abzutretenden Gebiet tätig gewesenen Beamten des Staates, der Gemeindeverbände und Gemeinden, in Kirchen und anderen religiösen Gemein¬ schaften der Beamten anderer Körperschaften, des öffentlichen Rechtes sowie der Lehrer. Die durch die polnische Erhebung der letzten Monate und deren Bekämpfung verursachten Schäden sollten durch paritätisch zusammengesetzte Kommissionen fest- ciestellt werden. Die Pflicht zum Ersatz der Schäden wird dem Staate aufzuerlegen wu, dem das Gebiet, in dem sie entstanden sind, endgültig zufällt. Wegen der ^eilnahme an der polnischen Erheben.g der letzten Monate oder wegen der Bekämpfung dieser Erhebung darf niemand einer gerichtlichen Bestrafung unter- Zogcn oder sonst einer Benachteiligung ausgesetzt werden. Ans der Mantclnotc 2. In territorialen Fragen hält sich Deutschland rückhaltlos auf dem Boden des Wilsonprogramms. Es verzichtet auf seine Staatshoheit in Elsaß-Lothringen, wünscht aber dort eine freie Volksabstimmung. Es tritt den größten Teil der Provinz Posen, die unbestreitbar polnisch besiedelten Gebiete nebst der Hauptstadt Posen an Polen ab. Es ist bereit, den Polen durch Elmaumung von Freihafen i" Danzig. Königsberg und Memel, durch eine Weichsel-Schiffahrtsakte und durch besondere'Eisenbahnverträge freien und sicheren Zugang zum Meere unter inter- nationaler Garantie zu gewähren.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_335407/277>, abgerufen am 29.04.2024.