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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Zweites Vierteljahr.

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Kleine Nachrichten

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ohne Schaden verwerten können. Bei dem
Chaos, das in den Polnischen Finanzen
herrscht, ist es völlig unglaubhaft, daß etwaige
Landankäufe durch die Polen auch bar bezahlt
werden können. Vielmehr werden die Polen
hier zwei Fliegen mit einer Klappe zu
schlagen suchen, indem sie einmal den Deut¬
schen ihr schönes und intensiv bearbeitetes
Land ablocken und ihnen dazu Stücke der
Polnischen Schatzanweisungsanleihe, sür die
aus sehr naheliegenden Gründen bei der
Zeichnung vom Sparelpublikum keine sehr
große Vorliebe gezeigt worden ist, aufhängen.
Mit den Stücken dieser Polnischen Anleihe
aber, die rechtlich überhaupt keine Fundierung
besitzt und nach allen aus Posen kommenden
Mitteilungen schon längst bedeutend unter
Pari gesunken ist, könnten die bedauerns¬
werten Besitzer in Deutschland nicht das
Mindeste anfangen. Aber auch wenn die
Polen die Beträge in dem seit einigen Tagen
in Posen als gesetzliches Zahlungsmittel zu¬
gelassenen Kassenscheinen der Polnischen
Landesdarlehnskasse in Warschau bezahlten,
hätten die deutschen Bauern kein vollwertiges
Geld erhalten, denn die gerade jetzt vom
Polnischen Schatzamt angedrohten außer¬
ordentlich hohen Strafen für alle die, die
dieses gesetzliche Zahlungsmittel nicht oder
nur mit Disagio annehmen wollen, zeigen
sehr deutlich, mit welchem starken Mißtrauen
selbst die Polnische Bevölkerung dem Gelde
der Darlehnskasss seit deren Übergang aus
der deutschen in die Polnische Verwaltung
gegenübersteht.

Außerdem aber werden zweifellos die
deutschen Bauern und Grundbesitzer mit der
Herausführung des von ihnen gelösten Geldes
über die Demarkationslinie nicht so leichtes
Spiel haben, wie es die außerordentlich wohl¬

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wollend klingende polnische Erklärung vor¬
spiegelt. Es besteht nämlich nach wie vor
das im März des Jahres erlassene Ausfuhr¬
verbot für Geld und Geldzeichen aus dem
von den polnischen Truppen besetzten Gebiet.
Die Deutschen müssen also mit der Wahr¬
scheinlichkeit rechnen, daß sie nach dem Ver¬
kauf ihrer Güter, wenn sie im Vertrauen
auf die oben wiedergegevene polnische Er¬
klärung mit ihrem Gelde nach Deutschland
gehen wollen, kaltblütig auf die Verfügung
vom März verwiesen werden, derzufolge
Zahlungsmittel nicht über die Grenze ge¬
bracht werden dürfen.

Was die Aufhebung der Polenklausel be¬
trifft, so ist es ohne weiteres klar, daß eine
einseitige Aushebung des im Grundbuch ein¬
getragenen Vermerks durch Dritte ohne Zu¬
stimmung des Berechtigten und des-Ver¬
pflichteten rechtlich ein Unding darstellt. Die
Polen zeigen ihre eigene Unsicherheit in dieser
Angelegenheit schon dadurch, daß sie sich in
ihrer Erklärung in Widerspruch verwickeln.
Im ersten Passus des zweiten Absatzes heißt
es, daß es selbstverständlich sei, daß die
Polenklausel "binnen kurzem ihre Wirksamkeit
verlieren werde". Dann aber im nächsten
Satze ist bereits davon die Rede, daß schon
jetzt der Verkauf von Grundstücken, auf denen
die Polenklausel lastet, erlaubt sei. Das
alles zeugt denn doch nicht gerade von Klar¬
heit und Sicherheit. Auch Praktisch wird
übrigens die Durchführung des Verkaufs
dieser Güter auf technische Schwierigkeiten
stoßen, deren die Polen vorderhand kaum
Herr werden dürften. Kein Grundbuchrichter
Wird die Verantwortung für die Mitwirkung
bei einer Eintragung bieten, die ihn
unter Umständen zivilrechtlich haftbar machen
könnte.

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Aus den Aiedensbedingungen

Die geplante Grenzziehung zu Polen.
Von einem Punkt etwa acht Kilometer östlich
Neustadt (Schlesien) nach Norden und bis
zur Spitze des Vorsprungs der Ostgrenze

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des Kreises Falkenberg ungefähr drei Kilo¬
meter östlich Puschin: eine auf dem Gebiete
östlich von Zuelz zu ziehende Linie, von da
die Ostgrenze des Kreises Falkenberg, sodann
die Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien,
sodann die Westgrenze von Posen bis zur

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ohne Schaden verwerten können. Bei dem
Chaos, das in den Polnischen Finanzen
herrscht, ist es völlig unglaubhaft, daß etwaige
Landankäufe durch die Polen auch bar bezahlt
werden können. Vielmehr werden die Polen
hier zwei Fliegen mit einer Klappe zu
schlagen suchen, indem sie einmal den Deut¬
schen ihr schönes und intensiv bearbeitetes
Land ablocken und ihnen dazu Stücke der
Polnischen Schatzanweisungsanleihe, sür die
aus sehr naheliegenden Gründen bei der
Zeichnung vom Sparelpublikum keine sehr
große Vorliebe gezeigt worden ist, aufhängen.
Mit den Stücken dieser Polnischen Anleihe
aber, die rechtlich überhaupt keine Fundierung
besitzt und nach allen aus Posen kommenden
Mitteilungen schon längst bedeutend unter
Pari gesunken ist, könnten die bedauerns¬
werten Besitzer in Deutschland nicht das
Mindeste anfangen. Aber auch wenn die
Polen die Beträge in dem seit einigen Tagen
in Posen als gesetzliches Zahlungsmittel zu¬
gelassenen Kassenscheinen der Polnischen
Landesdarlehnskasse in Warschau bezahlten,
hätten die deutschen Bauern kein vollwertiges
Geld erhalten, denn die gerade jetzt vom
Polnischen Schatzamt angedrohten außer¬
ordentlich hohen Strafen für alle die, die
dieses gesetzliche Zahlungsmittel nicht oder
nur mit Disagio annehmen wollen, zeigen
sehr deutlich, mit welchem starken Mißtrauen
selbst die Polnische Bevölkerung dem Gelde
der Darlehnskasss seit deren Übergang aus
der deutschen in die Polnische Verwaltung
gegenübersteht.

Außerdem aber werden zweifellos die
deutschen Bauern und Grundbesitzer mit der
Herausführung des von ihnen gelösten Geldes
über die Demarkationslinie nicht so leichtes
Spiel haben, wie es die außerordentlich wohl¬

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wollend klingende polnische Erklärung vor¬
spiegelt. Es besteht nämlich nach wie vor
das im März des Jahres erlassene Ausfuhr¬
verbot für Geld und Geldzeichen aus dem
von den polnischen Truppen besetzten Gebiet.
Die Deutschen müssen also mit der Wahr¬
scheinlichkeit rechnen, daß sie nach dem Ver¬
kauf ihrer Güter, wenn sie im Vertrauen
auf die oben wiedergegevene polnische Er¬
klärung mit ihrem Gelde nach Deutschland
gehen wollen, kaltblütig auf die Verfügung
vom März verwiesen werden, derzufolge
Zahlungsmittel nicht über die Grenze ge¬
bracht werden dürfen.

Was die Aufhebung der Polenklausel be¬
trifft, so ist es ohne weiteres klar, daß eine
einseitige Aushebung des im Grundbuch ein¬
getragenen Vermerks durch Dritte ohne Zu¬
stimmung des Berechtigten und des-Ver¬
pflichteten rechtlich ein Unding darstellt. Die
Polen zeigen ihre eigene Unsicherheit in dieser
Angelegenheit schon dadurch, daß sie sich in
ihrer Erklärung in Widerspruch verwickeln.
Im ersten Passus des zweiten Absatzes heißt
es, daß es selbstverständlich sei, daß die
Polenklausel „binnen kurzem ihre Wirksamkeit
verlieren werde". Dann aber im nächsten
Satze ist bereits davon die Rede, daß schon
jetzt der Verkauf von Grundstücken, auf denen
die Polenklausel lastet, erlaubt sei. Das
alles zeugt denn doch nicht gerade von Klar¬
heit und Sicherheit. Auch Praktisch wird
übrigens die Durchführung des Verkaufs
dieser Güter auf technische Schwierigkeiten
stoßen, deren die Polen vorderhand kaum
Herr werden dürften. Kein Grundbuchrichter
Wird die Verantwortung für die Mitwirkung
bei einer Eintragung bieten, die ihn
unter Umständen zivilrechtlich haftbar machen
könnte.

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Aus den Aiedensbedingungen

Die geplante Grenzziehung zu Polen.
Von einem Punkt etwa acht Kilometer östlich
Neustadt (Schlesien) nach Norden und bis
zur Spitze des Vorsprungs der Ostgrenze

[Spaltenumbruch]

des Kreises Falkenberg ungefähr drei Kilo¬
meter östlich Puschin: eine auf dem Gebiete
östlich von Zuelz zu ziehende Linie, von da
die Ostgrenze des Kreises Falkenberg, sodann
die Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien,
sodann die Westgrenze von Posen bis zur

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_335407/495>, abgerufen am 29.04.2024.