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Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Zweites Vierteljahr.

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Vption und IViedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Option und Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher
Gerichtsassessor Dr. Schätze!- von

lillionen von Deutschen haben durch den Friedensvertrag ihre bis¬
herige Staatsangehörigkeit verloren. Ein großer Teil von diesen,
dem es leider nicht möglich ist, auf den Außenposten als Vorkämpfer
des Deutschtums auszuharren, muß seine Zuflucht innerhalb der
neuen deutschen Grenzen suchen. Sie kommen wegen ihres Volks-
tums verfolgt zu ihren deutschen Stammesbrüdern und müssen hier, was vielen
noch gar nicht recht zum Bewußtsein gekommen ist, die Erfahrung machen, daß sie
"Ausländer" sind. Vom Nechtsstandpunkt ist dies in der Tat so. Von Ausnahmen
abgesehen, haben alle Deutschen, die am 10. Januar 1920, dem Tage des Inkraft¬
tretens des Friedensvertrages, ihren Wohnsitz außerhalb der neuen Grenzen hatten,
ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. ^Darüber hinaus sind jedoch auch
tausende in der neuen engeren Heimat Wohnhafte, ja z. T. seit Generationen
Ansässige zu ausländischen Untertanen geworden) so z. B. Elsaß-Lothringer, deren
Borfahren vor 1871 die französische Staatsangehörigkeit hatten. Polen und die
Tschechoslowakei haben auch alle in Gebieten Geborenen, die jetzt zu ihnen gehören,
als ihre Staatsangehörigen in Anspruch genommen.^) Vielen ist dies bisher
unbekannt. Zu ihrer meist nicht gerade angenehmen Überraschung erfahren sie es,
wenn sie aus irgendeinem Grunde staatlicher Genehmigungen bedürfen, bei Ehe¬
schließungen oder vor Gericht, wenn ihnen Sicherheit für die Prozeßkosten abverlangt
oder das Armenrecht versagt wird. Häufig werden sie alsdann vor die "zuständigen
Behörden ihres Heimatstaates" verwiesen und müssen den Gang zu dem Konsulat
eines Staates antreten, von dessen Sprache sie auch nicht die geringste Ahnung
haben. Von besonderer öffentlicher Bedeutung ist aber, daß ihnen die politischen
Wahlrechte versagt sind und daß Wahlen, an denen sie versehentlich teilgenommen
haben, angefochten werden können.

Bei der bereits in die Hunderttausende gehenden Anzahl dieses Personen¬
kreises ist Abhilfe dringend erforderlich. Es müssen Mittel und Wege gefunden
werden, diesen ehemaligen Deutschen schleunigst wieder ihre alte Staatsangehörigkeit
zu verschaffend) Der Friedensvertrag gewährt der Mehrzahl der von dem Staats¬
angehörigkeitswechsel Betroffenen ein Optionsrecht für ihre bisherige Staats¬
angehörigkeit. Leider ist ihnen damit bisher nicht geholfen. Über ein Jahr ist
seit Inkrafttreten des Friedensvertrags vergangen, und noch ist in keinem Falle
der Abtretungen mangels Erlaß der notwendigen Ausführungsbestimmungen der
Weg der Option wirklich eröffnet. Die betreffenden Personen besitzen in der Mehr¬
zahl ein Optionsrecht für die deutsche Staatsangehörigkeit, es gibt aber bisher
keine deutsche Behörde, vor der sie die Optionserklärung abgeben könnten. Mit




2) Vgl. näher schätzet. Der Wechsel der Staatsangehörigkeit infolge der deutschen
Gebietsabtretungen, Erläuterung der den Staatsangehörigkeitswechsel regelnden Artikel des
Versailler Vertrages nebst Abdruck der einschlägigen Vertrags- und Gesetzesbestimmungen 1921.
2) Die Frage ist im Reichstag in der Sitzung vom 20. Januar 1921 zur Sprache
gekommen, vgl. Reichstagsdrucks. 52. Sitzung S. 1926 ff.
Vption und IViedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Option und Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher
Gerichtsassessor Dr. Schätze!- von

lillionen von Deutschen haben durch den Friedensvertrag ihre bis¬
herige Staatsangehörigkeit verloren. Ein großer Teil von diesen,
dem es leider nicht möglich ist, auf den Außenposten als Vorkämpfer
des Deutschtums auszuharren, muß seine Zuflucht innerhalb der
neuen deutschen Grenzen suchen. Sie kommen wegen ihres Volks-
tums verfolgt zu ihren deutschen Stammesbrüdern und müssen hier, was vielen
noch gar nicht recht zum Bewußtsein gekommen ist, die Erfahrung machen, daß sie
„Ausländer" sind. Vom Nechtsstandpunkt ist dies in der Tat so. Von Ausnahmen
abgesehen, haben alle Deutschen, die am 10. Januar 1920, dem Tage des Inkraft¬
tretens des Friedensvertrages, ihren Wohnsitz außerhalb der neuen Grenzen hatten,
ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. ^Darüber hinaus sind jedoch auch
tausende in der neuen engeren Heimat Wohnhafte, ja z. T. seit Generationen
Ansässige zu ausländischen Untertanen geworden) so z. B. Elsaß-Lothringer, deren
Borfahren vor 1871 die französische Staatsangehörigkeit hatten. Polen und die
Tschechoslowakei haben auch alle in Gebieten Geborenen, die jetzt zu ihnen gehören,
als ihre Staatsangehörigen in Anspruch genommen.^) Vielen ist dies bisher
unbekannt. Zu ihrer meist nicht gerade angenehmen Überraschung erfahren sie es,
wenn sie aus irgendeinem Grunde staatlicher Genehmigungen bedürfen, bei Ehe¬
schließungen oder vor Gericht, wenn ihnen Sicherheit für die Prozeßkosten abverlangt
oder das Armenrecht versagt wird. Häufig werden sie alsdann vor die „zuständigen
Behörden ihres Heimatstaates" verwiesen und müssen den Gang zu dem Konsulat
eines Staates antreten, von dessen Sprache sie auch nicht die geringste Ahnung
haben. Von besonderer öffentlicher Bedeutung ist aber, daß ihnen die politischen
Wahlrechte versagt sind und daß Wahlen, an denen sie versehentlich teilgenommen
haben, angefochten werden können.

Bei der bereits in die Hunderttausende gehenden Anzahl dieses Personen¬
kreises ist Abhilfe dringend erforderlich. Es müssen Mittel und Wege gefunden
werden, diesen ehemaligen Deutschen schleunigst wieder ihre alte Staatsangehörigkeit
zu verschaffend) Der Friedensvertrag gewährt der Mehrzahl der von dem Staats¬
angehörigkeitswechsel Betroffenen ein Optionsrecht für ihre bisherige Staats¬
angehörigkeit. Leider ist ihnen damit bisher nicht geholfen. Über ein Jahr ist
seit Inkrafttreten des Friedensvertrags vergangen, und noch ist in keinem Falle
der Abtretungen mangels Erlaß der notwendigen Ausführungsbestimmungen der
Weg der Option wirklich eröffnet. Die betreffenden Personen besitzen in der Mehr¬
zahl ein Optionsrecht für die deutsche Staatsangehörigkeit, es gibt aber bisher
keine deutsche Behörde, vor der sie die Optionserklärung abgeben könnten. Mit




2) Vgl. näher schätzet. Der Wechsel der Staatsangehörigkeit infolge der deutschen
Gebietsabtretungen, Erläuterung der den Staatsangehörigkeitswechsel regelnden Artikel des
Versailler Vertrages nebst Abdruck der einschlägigen Vertrags- und Gesetzesbestimmungen 1921.
2) Die Frage ist im Reichstag in der Sitzung vom 20. Januar 1921 zur Sprache
gekommen, vgl. Reichstagsdrucks. 52. Sitzung S. 1926 ff.
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[0152] Vption und IViedereinbürgerung ehemaliger Deutscher Option und Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher Gerichtsassessor Dr. Schätze!- von lillionen von Deutschen haben durch den Friedensvertrag ihre bis¬ herige Staatsangehörigkeit verloren. Ein großer Teil von diesen, dem es leider nicht möglich ist, auf den Außenposten als Vorkämpfer des Deutschtums auszuharren, muß seine Zuflucht innerhalb der neuen deutschen Grenzen suchen. Sie kommen wegen ihres Volks- tums verfolgt zu ihren deutschen Stammesbrüdern und müssen hier, was vielen noch gar nicht recht zum Bewußtsein gekommen ist, die Erfahrung machen, daß sie „Ausländer" sind. Vom Nechtsstandpunkt ist dies in der Tat so. Von Ausnahmen abgesehen, haben alle Deutschen, die am 10. Januar 1920, dem Tage des Inkraft¬ tretens des Friedensvertrages, ihren Wohnsitz außerhalb der neuen Grenzen hatten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. ^Darüber hinaus sind jedoch auch tausende in der neuen engeren Heimat Wohnhafte, ja z. T. seit Generationen Ansässige zu ausländischen Untertanen geworden) so z. B. Elsaß-Lothringer, deren Borfahren vor 1871 die französische Staatsangehörigkeit hatten. Polen und die Tschechoslowakei haben auch alle in Gebieten Geborenen, die jetzt zu ihnen gehören, als ihre Staatsangehörigen in Anspruch genommen.^) Vielen ist dies bisher unbekannt. Zu ihrer meist nicht gerade angenehmen Überraschung erfahren sie es, wenn sie aus irgendeinem Grunde staatlicher Genehmigungen bedürfen, bei Ehe¬ schließungen oder vor Gericht, wenn ihnen Sicherheit für die Prozeßkosten abverlangt oder das Armenrecht versagt wird. Häufig werden sie alsdann vor die „zuständigen Behörden ihres Heimatstaates" verwiesen und müssen den Gang zu dem Konsulat eines Staates antreten, von dessen Sprache sie auch nicht die geringste Ahnung haben. Von besonderer öffentlicher Bedeutung ist aber, daß ihnen die politischen Wahlrechte versagt sind und daß Wahlen, an denen sie versehentlich teilgenommen haben, angefochten werden können. Bei der bereits in die Hunderttausende gehenden Anzahl dieses Personen¬ kreises ist Abhilfe dringend erforderlich. Es müssen Mittel und Wege gefunden werden, diesen ehemaligen Deutschen schleunigst wieder ihre alte Staatsangehörigkeit zu verschaffend) Der Friedensvertrag gewährt der Mehrzahl der von dem Staats¬ angehörigkeitswechsel Betroffenen ein Optionsrecht für ihre bisherige Staats¬ angehörigkeit. Leider ist ihnen damit bisher nicht geholfen. Über ein Jahr ist seit Inkrafttreten des Friedensvertrags vergangen, und noch ist in keinem Falle der Abtretungen mangels Erlaß der notwendigen Ausführungsbestimmungen der Weg der Option wirklich eröffnet. Die betreffenden Personen besitzen in der Mehr¬ zahl ein Optionsrecht für die deutsche Staatsangehörigkeit, es gibt aber bisher keine deutsche Behörde, vor der sie die Optionserklärung abgeben könnten. Mit 2) Vgl. näher schätzet. Der Wechsel der Staatsangehörigkeit infolge der deutschen Gebietsabtretungen, Erläuterung der den Staatsangehörigkeitswechsel regelnden Artikel des Versailler Vertrages nebst Abdruck der einschlägigen Vertrags- und Gesetzesbestimmungen 1921. 2) Die Frage ist im Reichstag in der Sitzung vom 20. Januar 1921 zur Sprache gekommen, vgl. Reichstagsdrucks. 52. Sitzung S. 1926 ff.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341913_338800/152>, abgerufen am 28.04.2024.