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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.

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und den europäischen insbesondere.
§. 17.
Lucca.

Diese ehemalige römische Kolonie kam, nach dem Um-
sturz des abendländischen Kaiserthums an das longobar-
dische, fränkische und endlich an das teutsche Reich, und
ward ebenfals durch Kaiserliche Statthalter regiert.
Daß diese Stadt ihre Freiheit von Kaiser Rudolph I. für
zwölf tausend Dukaten erkauft habe, ist noch sehr zwei-
felhaft. Wenigstens hat sie seitdem wieder des Reichs
und andrer Bothmäßigkeit erkannt. Endlich gelangt
dieselbe unter Kaiser Karl IV. 1370 zur Freiheit, die sie
unter Paolo Giunisi auf eine kurze Zeit zwar wieder ver-
loren, nach Abwerfung dessen Herschaft aber fortwährend
behauptet hat. Wird sie gleich vom Kaiser noch des
heiligen Römischen Reichs Stadt genent, so hat dieselbe
dagegen sich doch in dem Besitz der Unabhängigkeit er-
halten.

§. 18.
Ragusa.

Dieser kleine Staat soll aus den Trümmern der alten
Stadt Epidaurus erbaut seyn. Er steht unter dem Schutz
verschiedener Mächte, und hat daher den Namen Heca-
mopolis
bekommen. Ungeachtet der Papst und die
Republik Venedig dieser Stadt die Souverainetät nicht
zugestehn wollen, und sie nur la Communita di Ragusa
nennen, so ist ihr doch die Unabhängigkeit mit Grunde
nicht abzusprechen.

§. 19.
G 2
und den europaͤiſchen insbeſondere.
§. 17.
Lucca.

Dieſe ehemalige roͤmiſche Kolonie kam, nach dem Um-
ſturz des abendlaͤndiſchen Kaiſerthums an das longobar-
diſche, fraͤnkiſche und endlich an das teutſche Reich, und
ward ebenfals durch Kaiſerliche Statthalter regiert.
Daß dieſe Stadt ihre Freiheit von Kaiſer Rudolph I. fuͤr
zwoͤlf tauſend Dukaten erkauft habe, iſt noch ſehr zwei-
felhaft. Wenigſtens hat ſie ſeitdem wieder des Reichs
und andrer Bothmaͤßigkeit erkannt. Endlich gelangt
dieſelbe unter Kaiſer Karl IV. 1370 zur Freiheit, die ſie
unter Paolo Giuniſi auf eine kurze Zeit zwar wieder ver-
loren, nach Abwerfung deſſen Herſchaft aber fortwaͤhrend
behauptet hat. Wird ſie gleich vom Kaiſer noch des
heiligen Roͤmiſchen Reichs Stadt genent, ſo hat dieſelbe
dagegen ſich doch in dem Beſitz der Unabhaͤngigkeit er-
halten.

§. 18.
Raguſa.

Dieſer kleine Staat ſoll aus den Truͤmmern der alten
Stadt Epidaurus erbaut ſeyn. Er ſteht unter dem Schutz
verſchiedener Maͤchte, und hat daher den Namen Heca-
mopolis
bekommen. Ungeachtet der Papſt und die
Republik Venedig dieſer Stadt die Souverainetaͤt nicht
zugeſtehn wollen, und ſie nur la Communità di Raguſa
nennen, ſo iſt ihr doch die Unabhaͤngigkeit mit Grunde
nicht abzuſprechen.

§. 19.
G 2
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[99/0125] und den europaͤiſchen insbeſondere. §. 17. Lucca. Dieſe ehemalige roͤmiſche Kolonie kam, nach dem Um- ſturz des abendlaͤndiſchen Kaiſerthums an das longobar- diſche, fraͤnkiſche und endlich an das teutſche Reich, und ward ebenfals durch Kaiſerliche Statthalter regiert. Daß dieſe Stadt ihre Freiheit von Kaiſer Rudolph I. fuͤr zwoͤlf tauſend Dukaten erkauft habe, iſt noch ſehr zwei- felhaft. Wenigſtens hat ſie ſeitdem wieder des Reichs und andrer Bothmaͤßigkeit erkannt. Endlich gelangt dieſelbe unter Kaiſer Karl IV. 1370 zur Freiheit, die ſie unter Paolo Giuniſi auf eine kurze Zeit zwar wieder ver- loren, nach Abwerfung deſſen Herſchaft aber fortwaͤhrend behauptet hat. Wird ſie gleich vom Kaiſer noch des heiligen Roͤmiſchen Reichs Stadt genent, ſo hat dieſelbe dagegen ſich doch in dem Beſitz der Unabhaͤngigkeit er- halten. §. 18. Raguſa. Dieſer kleine Staat ſoll aus den Truͤmmern der alten Stadt Epidaurus erbaut ſeyn. Er ſteht unter dem Schutz verſchiedener Maͤchte, und hat daher den Namen Heca- mopolis bekommen. Ungeachtet der Papſt und die Republik Venedig dieſer Stadt die Souverainetaͤt nicht zugeſtehn wollen, und ſie nur la Communità di Raguſa nennen, ſo iſt ihr doch die Unabhaͤngigkeit mit Grunde nicht abzuſprechen. §. 19. G 2

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/125>, abgerufen am 29.03.2024.