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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.

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Von der Freiheit der Nazionen, ihre

Auch dritte Mächte suchen, wie aus dem vorstehen-
den schon erhellet, mehrmalen den alzugroßen Einfluß
eines Staats auf die Regierung des andern zu verhüten.
So ließ ebenfals Rußland in dem Kriege zwischen Gros-
britannien und den vereinigten Niederlanden den leztern
erklären: daß es, in Verbindung mit einer andern Macht
[Oesterreich] niemals zugeben würde, daß Frankreich auf
die Entschlüsse der Generalstaaten einen Einflus habe c].

a] Mosers Versuch 8. B. 2. K. §. 1. S. 318. [6. Th.]
b] Am häufigsten sind immer die Klagen über die Einmischung
auswärtiger Staaten, besonders Frankreichs, in die teut-
schen Reichshändel gewesen, welches auch die Einrückung
des nachher zu erwähnenden §. in die kaiserliche Wahlcapi-
tulation bewürket. Man sehe hierüber weitläuftiger Mo-
sers
auswärtiges Staatsrecht 2. B. 6. K. besond. §. 13.
u. f. ingl. dessen Versuch 8. B. 2. K. §. 11. S. 326.
u. f. [6. Theil.]
c] Polit. Journ. Julius, 1781. S. 77.
§. 7.
Am wenigsten in die innere Staatsverfas-
sung
.

Die vorzüglichste Freiheit hat eine Nazion in Anse-
hung ihrer innern Angelegenheiten, welche zunächst blos
die eigne Staatsverfassung des Volks, die Regierungs-
form, die Staatsverwaltung, die Gerechtsame des Re-
genten, der Reichsstände und Unterthanen, und über-
haupt das eigne Wohl der Staaten betreffen a]. Da
alle diese Gegenstände auf andere Nazionen gewöhnlicher-
weise keine Beziehung haben; so dürfen sie auch einander
hierinn nichts vorschreiben oder untersagen. Wenn gleich
ein Regent seine Unterthanen auf irgend eine Art beschwert,

so
Von der Freiheit der Nazionen, ihre

Auch dritte Maͤchte ſuchen, wie aus dem vorſtehen-
den ſchon erhellet, mehrmalen den alzugroßen Einfluß
eines Staats auf die Regierung des andern zu verhuͤten.
So ließ ebenfals Rußland in dem Kriege zwiſchen Gros-
britannien und den vereinigten Niederlanden den leztern
erklaͤren: daß es, in Verbindung mit einer andern Macht
[Oeſterreich] niemals zugeben wuͤrde, daß Frankreich auf
die Entſchluͤſſe der Generalſtaaten einen Einflus habe c].

a] Moſers Verſuch 8. B. 2. K. §. 1. S. 318. [6. Th.]
b] Am haͤufigſten ſind immer die Klagen uͤber die Einmiſchung
auswaͤrtiger Staaten, beſonders Frankreichs, in die teut-
ſchen Reichshaͤndel geweſen, welches auch die Einruͤckung
des nachher zu erwaͤhnenden §. in die kaiſerliche Wahlcapi-
tulation bewuͤrket. Man ſehe hieruͤber weitlaͤuftiger Mo-
ſers
auswaͤrtiges Staatsrecht 2. B. 6. K. beſond. §. 13.
u. f. ingl. deſſen Verſuch 8. B. 2. K. §. 11. S. 326.
u. f. [6. Theil.]
c] Polit. Journ. Julius, 1781. S. 77.
§. 7.
Am wenigſten in die innere Staatsverfaſ-
ſung
.

Die vorzuͤglichſte Freiheit hat eine Nazion in Anſe-
hung ihrer innern Angelegenheiten, welche zunaͤchſt blos
die eigne Staatsverfaſſung des Volks, die Regierungs-
form, die Staatsverwaltung, die Gerechtſame des Re-
genten, der Reichsſtaͤnde und Unterthanen, und uͤber-
haupt das eigne Wohl der Staaten betreffen a]. Da
alle dieſe Gegenſtaͤnde auf andere Nazionen gewoͤhnlicher-
weiſe keine Beziehung haben; ſo duͤrfen ſie auch einander
hierinn nichts vorſchreiben oder unterſagen. Wenn gleich
ein Regent ſeine Unterthanen auf irgend eine Art beſchwert,

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[286/0312] Von der Freiheit der Nazionen, ihre Auch dritte Maͤchte ſuchen, wie aus dem vorſtehen- den ſchon erhellet, mehrmalen den alzugroßen Einfluß eines Staats auf die Regierung des andern zu verhuͤten. So ließ ebenfals Rußland in dem Kriege zwiſchen Gros- britannien und den vereinigten Niederlanden den leztern erklaͤren: daß es, in Verbindung mit einer andern Macht [Oeſterreich] niemals zugeben wuͤrde, daß Frankreich auf die Entſchluͤſſe der Generalſtaaten einen Einflus habe c]. a] Moſers Verſuch 8. B. 2. K. §. 1. S. 318. [6. Th.] b] Am haͤufigſten ſind immer die Klagen uͤber die Einmiſchung auswaͤrtiger Staaten, beſonders Frankreichs, in die teut- ſchen Reichshaͤndel geweſen, welches auch die Einruͤckung des nachher zu erwaͤhnenden §. in die kaiſerliche Wahlcapi- tulation bewuͤrket. Man ſehe hieruͤber weitlaͤuftiger Mo- ſers auswaͤrtiges Staatsrecht 2. B. 6. K. beſond. §. 13. u. f. ingl. deſſen Verſuch 8. B. 2. K. §. 11. S. 326. u. f. [6. Theil.] c] Polit. Journ. Julius, 1781. S. 77. §. 7. Am wenigſten in die innere Staatsverfaſ- ſung. Die vorzuͤglichſte Freiheit hat eine Nazion in Anſe- hung ihrer innern Angelegenheiten, welche zunaͤchſt blos die eigne Staatsverfaſſung des Volks, die Regierungs- form, die Staatsverwaltung, die Gerechtſame des Re- genten, der Reichsſtaͤnde und Unterthanen, und uͤber- haupt das eigne Wohl der Staaten betreffen a]. Da alle dieſe Gegenſtaͤnde auf andere Nazionen gewoͤhnlicher- weiſe keine Beziehung haben; ſo duͤrfen ſie auch einander hierinn nichts vorſchreiben oder unterſagen. Wenn gleich ein Regent ſeine Unterthanen auf irgend eine Art beſchwert, ſo

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/312>, abgerufen am 28.03.2024.