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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.

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und den europäischen insbesondere.
§. 5.
Ausdrücklich oder stilschweigend.

Die Anerkennung der Unabhängigkeit kan entweder
ausdrücklich, durch förmliche Verträge, Friedensschlüsse
etc. oder auch durch solche Handlungen geschehen, welche
die Anerkennung der Freiheit nothwendig voraussetzen;
wohin z. B. die Annehmung förmlicher Gesandten von
einem solchen Volke etc. zu rechnen. Beide Arten finden
sowohl von Seiten des die Oberherschaft bisher behaup-
tenden Staats, als auch der übrigen dabey besonders
nicht interessirten Nazionen Statt.

Eine ausdrückliche Anerkennung erfolgte unter
andern bey den

Vereinigten Niederlanden, welche nicht nur
durch den Waffenstilstand vom 9. April 1609. mit
Spanien und dem Hause Oesterreich, sondern auch
hauptsächlich im Münsterschen Frieden zwischen Spanien
und den vereinigten Niederlanden vom 30. Jannuar
1648. Art. 1. für einen freien und unabhängigen Staat
erklärt wurden.

Der Krimm gestand die ottomannische Pforte
im Frieden zu Kaingard mit Rußland vom 10/21. Jul.
1774. Art. 3. die Unabhängigkeit zu. Mercure hist.
Oct. 1774. p.
443.

Die vereinigren Staaten von Nordameri-
ka
erhielten in den Friedens-Präliminarien vom 30.
Novbr. 1782 und in dem Definitiv. Frieden vom 3.
Sept. 1783 mit Grosbritannien Art. 1. ihre Freiheit
und die Rechte eines freien, unabhängigen und souve-
rainen Staats.

Stilschweigend geschah die Unabhängigkeits-
Erkennung

Der Eidgenossenschaft vom teutschen Reiche
im westphälischen Frieden 1648. [Münster. Art. 8. Oß-

nabr.
F 4
und den europaͤiſchen insbeſondere.
§. 5.
Ausdruͤcklich oder ſtilſchweigend.

Die Anerkennung der Unabhaͤngigkeit kan entweder
ausdruͤcklich, durch foͤrmliche Vertraͤge, Friedensſchluͤſſe
ꝛc. oder auch durch ſolche Handlungen geſchehen, welche
die Anerkennung der Freiheit nothwendig vorausſetzen;
wohin z. B. die Annehmung foͤrmlicher Geſandten von
einem ſolchen Volke ꝛc. zu rechnen. Beide Arten finden
ſowohl von Seiten des die Oberherſchaft bisher behaup-
tenden Staats, als auch der uͤbrigen dabey beſonders
nicht intereſſirten Nazionen Statt.

Eine ausdruͤckliche Anerkennung erfolgte unter
andern bey den

Vereinigten Niederlanden, welche nicht nur
durch den Waffenſtilſtand vom 9. April 1609. mit
Spanien und dem Hauſe Oeſterreich, ſondern auch
hauptſaͤchlich im Muͤnſterſchen Frieden zwiſchen Spanien
und den vereinigten Niederlanden vom 30. Jannuar
1648. Art. 1. fuͤr einen freien und unabhaͤngigen Staat
erklaͤrt wurden.

Der Krimm geſtand die ottomanniſche Pforte
im Frieden zu Kaingard mit Rußland vom 10/21. Jul.
1774. Art. 3. die Unabhaͤngigkeit zu. Mercure hiſt.
Oct. 1774. p.
443.

Die vereinigren Staaten von Nordameri-
ka
erhielten in den Friedens-Praͤliminarien vom 30.
Novbr. 1782 und in dem Definitiv. Frieden vom 3.
Sept. 1783 mit Grosbritannien Art. 1. ihre Freiheit
und die Rechte eines freien, unabhaͤngigen und ſouve-
rainen Staats.

Stilſchweigend geſchah die Unabhaͤngigkeits-
Erkennung

Der Eidgenoſſenſchaft vom teutſchen Reiche
im weſtphaͤliſchen Frieden 1648. [Muͤnſter. Art. 8. Oß-

nabr.
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[87/0113] und den europaͤiſchen insbeſondere. §. 5. Ausdruͤcklich oder ſtilſchweigend. Die Anerkennung der Unabhaͤngigkeit kan entweder ausdruͤcklich, durch foͤrmliche Vertraͤge, Friedensſchluͤſſe ꝛc. oder auch durch ſolche Handlungen geſchehen, welche die Anerkennung der Freiheit nothwendig vorausſetzen; wohin z. B. die Annehmung foͤrmlicher Geſandten von einem ſolchen Volke ꝛc. zu rechnen. Beide Arten finden ſowohl von Seiten des die Oberherſchaft bisher behaup- tenden Staats, als auch der uͤbrigen dabey beſonders nicht intereſſirten Nazionen Statt. Eine ausdruͤckliche Anerkennung erfolgte unter andern bey den Vereinigten Niederlanden, welche nicht nur durch den Waffenſtilſtand vom 9. April 1609. mit Spanien und dem Hauſe Oeſterreich, ſondern auch hauptſaͤchlich im Muͤnſterſchen Frieden zwiſchen Spanien und den vereinigten Niederlanden vom 30. Jannuar 1648. Art. 1. fuͤr einen freien und unabhaͤngigen Staat erklaͤrt wurden. Der Krimm geſtand die ottomanniſche Pforte im Frieden zu Kaingard mit Rußland vom 10/21. Jul. 1774. Art. 3. die Unabhaͤngigkeit zu. Mercure hiſt. Oct. 1774. p. 443. Die vereinigren Staaten von Nordameri- ka erhielten in den Friedens-Praͤliminarien vom 30. Novbr. 1782 und in dem Definitiv. Frieden vom 3. Sept. 1783 mit Grosbritannien Art. 1. ihre Freiheit und die Rechte eines freien, unabhaͤngigen und ſouve- rainen Staats. Stilſchweigend geſchah die Unabhaͤngigkeits- Erkennung Der Eidgenoſſenſchaft vom teutſchen Reiche im weſtphaͤliſchen Frieden 1648. [Muͤnſter. Art. 8. Oß- nabr. F 4

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/113>, abgerufen am 28.03.2024.