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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.

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Von der Freiheit der Nazionen, ihre
in die Direction der innerlichen Affairen der
Republick
zu mischen; weit entfernt diese Absicht zu
haben, würde im Gegentheil Sr. Maj., wenn es nöthig
wäre, die thätigsten Bemühungen anwenden, um zu
verhindern, daß J. H. M. darinn von innen oder von
aussen gestöhrt würden. Sr. Maj. haben bey diesem
Schritte keine andre Absicht, als gegen J. H.
M. die Pflichten eines Freundes und Bundsgenos-
sen zu erfüllen
, und ihnen dadurch eine neue Probe des
aufrichtigen Anteils zu geben, welchen der König an dem
Glück und Wohlergehn der vereinigten Provinzen nimt."

Geschieht die Einmischung würklich aus guter Absicht
und zum Nutzen des Staats, in dessen Angelegenheiten
dieselbe unternommen wird, so kann der sich einmischende
Staat allenfals auf eine feierliche und förmliche Dank-
sagung von diesem Anspruch machen; sonst aber wird
solche wohl eine seltne Erscheinung seyn, wie Moser
bemerkt und zum Beispiel die polnische Dankabstattung
an Rußland 1776 anführt a].

a] Versuch 8. B. 2. K. §. 9. S. 326. [6. Th.]
§. 12.
Erlaubte Maasregeln beider Theile hierbey.

Wird den natürlichen oder erworbenen Rechten eines
Volks durch die innern Einrichtungen des andern nicht
zu nahe getreten, sondern etwa nur ein gehofter Nutzen
vereitelt, oder ein zufälliger vielleicht gar entfernter,
blos möglicher Schaden bewürkt, so darf die Einmi-
schung nicht füglich anders als durch freundschaftliche
Vorstellungen und bittweise a], oder auch weiter, als
man durch Verträge oder auf andere Art dazu berechtigt
ist, geschehen. Geht eine Nazion hierinn zu weit, so
giebt sie der andern, in deren Staatsverfassung sie sich

mischt,

Von der Freiheit der Nazionen, ihre
in die Direction der innerlichen Affairen der
Republick
zu miſchen; weit entfernt dieſe Abſicht zu
haben, wuͤrde im Gegentheil Sr. Maj., wenn es noͤthig
waͤre, die thaͤtigſten Bemuͤhungen anwenden, um zu
verhindern, daß J. H. M. darinn von innen oder von
auſſen geſtoͤhrt wuͤrden. Sr. Maj. haben bey dieſem
Schritte keine andre Abſicht, als gegen J. H.
M. die Pflichten eines Freundes und Bundsgenoſ-
ſen zu erfuͤllen
, und ihnen dadurch eine neue Probe des
aufrichtigen Anteils zu geben, welchen der Koͤnig an dem
Gluͤck und Wohlergehn der vereinigten Provinzen nimt.”

Geſchieht die Einmiſchung wuͤrklich aus guter Abſicht
und zum Nutzen des Staats, in deſſen Angelegenheiten
dieſelbe unternommen wird, ſo kann der ſich einmiſchende
Staat allenfals auf eine feierliche und foͤrmliche Dank-
ſagung von dieſem Anſpruch machen; ſonſt aber wird
ſolche wohl eine ſeltne Erſcheinung ſeyn, wie Moſer
bemerkt und zum Beiſpiel die polniſche Dankabſtattung
an Rußland 1776 anfuͤhrt a].

a] Verſuch 8. B. 2. K. §. 9. S. 326. [6. Th.]
§. 12.
Erlaubte Maasregeln beider Theile hierbey.

Wird den natuͤrlichen oder erworbenen Rechten eines
Volks durch die innern Einrichtungen des andern nicht
zu nahe getreten, ſondern etwa nur ein gehofter Nutzen
vereitelt, oder ein zufaͤlliger vielleicht gar entfernter,
blos moͤglicher Schaden bewuͤrkt, ſo darf die Einmi-
ſchung nicht fuͤglich anders als durch freundſchaftliche
Vorſtellungen und bittweiſe a], oder auch weiter, als
man durch Vertraͤge oder auf andere Art dazu berechtigt
iſt, geſchehen. Geht eine Nazion hierinn zu weit, ſo
giebt ſie der andern, in deren Staatsverfaſſung ſie ſich

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[292/0318] Von der Freiheit der Nazionen, ihre in die Direction der innerlichen Affairen der Republick zu miſchen; weit entfernt dieſe Abſicht zu haben, wuͤrde im Gegentheil Sr. Maj., wenn es noͤthig waͤre, die thaͤtigſten Bemuͤhungen anwenden, um zu verhindern, daß J. H. M. darinn von innen oder von auſſen geſtoͤhrt wuͤrden. Sr. Maj. haben bey dieſem Schritte keine andre Abſicht, als gegen J. H. M. die Pflichten eines Freundes und Bundsgenoſ- ſen zu erfuͤllen, und ihnen dadurch eine neue Probe des aufrichtigen Anteils zu geben, welchen der Koͤnig an dem Gluͤck und Wohlergehn der vereinigten Provinzen nimt.” Geſchieht die Einmiſchung wuͤrklich aus guter Abſicht und zum Nutzen des Staats, in deſſen Angelegenheiten dieſelbe unternommen wird, ſo kann der ſich einmiſchende Staat allenfals auf eine feierliche und foͤrmliche Dank- ſagung von dieſem Anſpruch machen; ſonſt aber wird ſolche wohl eine ſeltne Erſcheinung ſeyn, wie Moſer bemerkt und zum Beiſpiel die polniſche Dankabſtattung an Rußland 1776 anfuͤhrt a]. a] Verſuch 8. B. 2. K. §. 9. S. 326. [6. Th.] §. 12. Erlaubte Maasregeln beider Theile hierbey. Wird den natuͤrlichen oder erworbenen Rechten eines Volks durch die innern Einrichtungen des andern nicht zu nahe getreten, ſondern etwa nur ein gehofter Nutzen vereitelt, oder ein zufaͤlliger vielleicht gar entfernter, blos moͤglicher Schaden bewuͤrkt, ſo darf die Einmi- ſchung nicht fuͤglich anders als durch freundſchaftliche Vorſtellungen und bittweiſe a], oder auch weiter, als man durch Vertraͤge oder auf andere Art dazu berechtigt iſt, geſchehen. Geht eine Nazion hierinn zu weit, ſo giebt ſie der andern, in deren Staatsverfaſſung ſie ſich miſcht,

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/318>, abgerufen am 18.04.2024.