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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.

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Von der Freiheit der Nazionen, ihre
§. 28.
Maasregeln des fragenden Theils hierbey.

Finden die interessirten Nazionen die Antwort des
andern Souverains nicht deutlich oder nicht hinlänglich
genug, so können sie nicht nur eine befriedigendere Erklä-
rung, sondern auch, nach Beschaffenheit der Umstände,
mehrere Sicherheit durch Abstellung der besorglichen
Handlungen a] oder sonstige Garantie b] verlangen,
auch die Erklärung ernstlicher Gegenvorkehrungen beifü-
gen. Werden iene abgeschlagen, so bleibt nichts übrig,
als sich in erfoderlichen Vertheidigungsstand zu setzen,
Observationskorps, Flotten etc. auszurüsten und andere
nöthige Anstalten zu treffen c]. Der Theil, sagt Mo-
ser d], welcher durch eine unzulängliche Antwort und
Erklärung in unnöthige Sorgen, Kosten und Gegenver-
fassung gesetzt worden ist, kan von ienem eine billigmäsi-
ge Entschädigung fodern, wie z. E. der Kaiser von
Spanien, als diese Krone einen Einfall in Italien
besorgen ließ. Er bemerkt aber auch an einem andern
Ort e] sehr wohl, daß es etwas rares sey, wenn eine
Potenz von der andern in solchem Falle Schadloshaltung
bekomme. Hat übrigens eine Nazion überzeugende Be-
weise von den feindlichen Absichten der andern, so kan
es ihn keinesweges verargt werden, wenn sie dieser
zuvorzukommen, sich dadurch Sicherheit zu verschaffen
und die ihr gedrohte Gefahr abzuwenden sucht f].

Auch die Bundsgenossen und andere vermittelnde
Mächte pflegen, wenn ihren gütlichen Vorstellungen
kein Gehör gegeben werden will, öfters zu erklären, daß
sie, im Fall es zum Ausbruch öffentlicher Feindseligkei-
ten kommen sollte, die Parthie des Beleidigten ergreifen
würden.

a] Der Königl. Preussische Minister von Klinggräf that 1756
wiederhohlte Vorstellungen bey der Kaiserin Königin Maj-
Von der Freiheit der Nazionen, ihre
§. 28.
Maasregeln des fragenden Theils hierbey.

Finden die intereſſirten Nazionen die Antwort des
andern Souverains nicht deutlich oder nicht hinlaͤnglich
genug, ſo koͤnnen ſie nicht nur eine befriedigendere Erklaͤ-
rung, ſondern auch, nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde,
mehrere Sicherheit durch Abſtellung der beſorglichen
Handlungen a] oder ſonſtige Garantie b] verlangen,
auch die Erklaͤrung ernſtlicher Gegenvorkehrungen beifuͤ-
gen. Werden iene abgeſchlagen, ſo bleibt nichts uͤbrig,
als ſich in erfoderlichen Vertheidigungsſtand zu ſetzen,
Obſervationskorps, Flotten ꝛc. auszuruͤſten und andere
noͤthige Anſtalten zu treffen c]. Der Theil, ſagt Mo-
ſer d], welcher durch eine unzulaͤngliche Antwort und
Erklaͤrung in unnoͤthige Sorgen, Koſten und Gegenver-
faſſung geſetzt worden iſt, kan von ienem eine billigmaͤſi-
ge Entſchaͤdigung fodern, wie z. E. der Kaiſer von
Spanien, als dieſe Krone einen Einfall in Italien
beſorgen ließ. Er bemerkt aber auch an einem andern
Ort e] ſehr wohl, daß es etwas rares ſey, wenn eine
Potenz von der andern in ſolchem Falle Schadloshaltung
bekomme. Hat uͤbrigens eine Nazion uͤberzeugende Be-
weiſe von den feindlichen Abſichten der andern, ſo kan
es ihn keinesweges verargt werden, wenn ſie dieſer
zuvorzukommen, ſich dadurch Sicherheit zu verſchaffen
und die ihr gedrohte Gefahr abzuwenden ſucht f].

Auch die Bundsgenoſſen und andere vermittelnde
Maͤchte pflegen, wenn ihren guͤtlichen Vorſtellungen
kein Gehoͤr gegeben werden will, oͤfters zu erklaͤren, daß
ſie, im Fall es zum Ausbruch oͤffentlicher Feindſeligkei-
ten kommen ſollte, die Parthie des Beleidigten ergreifen
wuͤrden.

a] Der Koͤnigl. Preuſſiſche Miniſter von Klinggraͤf that 1756
wiederhohlte Vorſtellungen bey der Kaiſerin Koͤnigin Maj-
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[314/0340] Von der Freiheit der Nazionen, ihre §. 28. Maasregeln des fragenden Theils hierbey. Finden die intereſſirten Nazionen die Antwort des andern Souverains nicht deutlich oder nicht hinlaͤnglich genug, ſo koͤnnen ſie nicht nur eine befriedigendere Erklaͤ- rung, ſondern auch, nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde, mehrere Sicherheit durch Abſtellung der beſorglichen Handlungen a] oder ſonſtige Garantie b] verlangen, auch die Erklaͤrung ernſtlicher Gegenvorkehrungen beifuͤ- gen. Werden iene abgeſchlagen, ſo bleibt nichts uͤbrig, als ſich in erfoderlichen Vertheidigungsſtand zu ſetzen, Obſervationskorps, Flotten ꝛc. auszuruͤſten und andere noͤthige Anſtalten zu treffen c]. Der Theil, ſagt Mo- ſer d], welcher durch eine unzulaͤngliche Antwort und Erklaͤrung in unnoͤthige Sorgen, Koſten und Gegenver- faſſung geſetzt worden iſt, kan von ienem eine billigmaͤſi- ge Entſchaͤdigung fodern, wie z. E. der Kaiſer von Spanien, als dieſe Krone einen Einfall in Italien beſorgen ließ. Er bemerkt aber auch an einem andern Ort e] ſehr wohl, daß es etwas rares ſey, wenn eine Potenz von der andern in ſolchem Falle Schadloshaltung bekomme. Hat uͤbrigens eine Nazion uͤberzeugende Be- weiſe von den feindlichen Abſichten der andern, ſo kan es ihn keinesweges verargt werden, wenn ſie dieſer zuvorzukommen, ſich dadurch Sicherheit zu verſchaffen und die ihr gedrohte Gefahr abzuwenden ſucht f]. Auch die Bundsgenoſſen und andere vermittelnde Maͤchte pflegen, wenn ihren guͤtlichen Vorſtellungen kein Gehoͤr gegeben werden will, oͤfters zu erklaͤren, daß ſie, im Fall es zum Ausbruch oͤffentlicher Feindſeligkei- ten kommen ſollte, die Parthie des Beleidigten ergreifen wuͤrden. a] Der Koͤnigl. Preuſſiſche Miniſter von Klinggraͤf that 1756 wiederhohlte Vorſtellungen bey der Kaiſerin Koͤnigin Maj- wegen

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/340>, abgerufen am 16.04.2024.