Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.

Bild:
<< vorherige Seite

Von dem Völkerrechte überhaupt,
dieienigen Schriftsteller nachschlagen, welche die Ge-
schichte des Naturrechts, gewönlich verbunden mit der
des natürlichen Völkerrechts abgehandelt haben.

*] Ad. Fr. Glafeys volständige Geschichte des Rechts der
Vernunft nebst einer Bibliotheca juris naturae et gen-
tium.
verb. Aufl. 1739. 4.
Kurzer Entwurf einer Historie des Natur- und Völker-
rechts. Leipzig 1759. 8.
§. 28.
Hülfsmittel des europäischen Völkerrechts.

In den ältern und sogenanten mitlern Zeiten standen
die europäischen Nazionen wenig mit einander in Ver-
bindung. Jede war nur mit sich selbst und mit ihrer
innern Einrichtung beschäftigt: und ob diese schon mit
dem vierzehnten Jahrhundert ungefähr bey den mehresten
Staaten einige Consistenz erlangte, so bekümmerten sie
sich doch noch selten weiter als um ihre nächsten Nach-
barn. Seit dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts
fing der Zusammenhang der Staaten an immer stärker
und das Interesse immer gemeinschaftlicher zu werden,
bis sie nach und nach ihre gegenwärtige Verfassung erhiel-
ten. Da es unter ihnen anfangs nothwendig an Ver-
trägen und Gewonheiten fehlte, und an die Ausbildung
eines Naturrechts noch nicht zu denken war, so nahmen
sie in streitigen Rechtsfällen ihre Zuflucht zu den damals
algemein beliebten römischen und päpstlichen Rechtssä-
tzen. Nicht selten wurden sogar Gutachten und Beden-
ken von Gottesgelehrten eingeholt, die ihre Entschei-
dungsgründe, wie leicht zu erachten, aus der Bibel
nahmen. Die Aufklärung in den übrigen Wissenschaf-
ten führte auch in die Staatsgeschäfte gereinigtere aus
gemeinschaftlichem Wohl hergeleitete Grundsätze ein,
und veranlaßte nach und nach mehrere Gewonheiten und

Ver-

Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt,
dieienigen Schriftſteller nachſchlagen, welche die Ge-
ſchichte des Naturrechts, gewoͤnlich verbunden mit der
des natuͤrlichen Voͤlkerrechts abgehandelt haben.

*] Ad. Fr. Glafeys volſtaͤndige Geſchichte des Rechts der
Vernunft nebſt einer Bibliotheca juris naturae et gen-
tium.
verb. Aufl. 1739. 4.
Kurzer Entwurf einer Hiſtorie des Natur- und Voͤlker-
rechts. Leipzig 1759. 8.
§. 28.
Huͤlfsmittel des europaͤiſchen Voͤlkerrechts.

In den aͤltern und ſogenanten mitlern Zeiten ſtanden
die europaͤiſchen Nazionen wenig mit einander in Ver-
bindung. Jede war nur mit ſich ſelbſt und mit ihrer
innern Einrichtung beſchaͤftigt: und ob dieſe ſchon mit
dem vierzehnten Jahrhundert ungefaͤhr bey den mehreſten
Staaten einige Conſiſtenz erlangte, ſo bekuͤmmerten ſie
ſich doch noch ſelten weiter als um ihre naͤchſten Nach-
barn. Seit dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts
fing der Zuſammenhang der Staaten an immer ſtaͤrker
und das Intereſſe immer gemeinſchaftlicher zu werden,
bis ſie nach und nach ihre gegenwaͤrtige Verfaſſung erhiel-
ten. Da es unter ihnen anfangs nothwendig an Ver-
traͤgen und Gewonheiten fehlte, und an die Ausbildung
eines Naturrechts noch nicht zu denken war, ſo nahmen
ſie in ſtreitigen Rechtsfaͤllen ihre Zuflucht zu den damals
algemein beliebten roͤmiſchen und paͤpſtlichen Rechtsſaͤ-
tzen. Nicht ſelten wurden ſogar Gutachten und Beden-
ken von Gottesgelehrten eingeholt, die ihre Entſchei-
dungsgruͤnde, wie leicht zu erachten, aus der Bibel
nahmen. Die Aufklaͤrung in den uͤbrigen Wiſſenſchaf-
ten fuͤhrte auch in die Staatsgeſchaͤfte gereinigtere aus
gemeinſchaftlichem Wohl hergeleitete Grundſaͤtze ein,
und veranlaßte nach und nach mehrere Gewonheiten und

Ver-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0068" n="42"/><fw place="top" type="header">Von dem Vo&#x0364;lkerrechte u&#x0364;berhaupt,</fw><lb/>
dieienigen Schrift&#x017F;teller nach&#x017F;chlagen, welche die Ge-<lb/>
&#x017F;chichte des Naturrechts, gewo&#x0364;nlich verbunden mit der<lb/>
des natu&#x0364;rlichen Vo&#x0364;lkerrechts abgehandelt haben.</p><lb/>
          <note place="end" n="*]">Ad. Fr. Glafeys vol&#x017F;ta&#x0364;ndige Ge&#x017F;chichte des Rechts der<lb/>
Vernunft neb&#x017F;t einer <hi rendition="#aq">Bibliotheca juris naturae et gen-<lb/>
tium.</hi> verb. Aufl. 1739. 4.<lb/><hi rendition="#et">Kurzer Entwurf einer Hi&#x017F;torie des Natur- und Vo&#x0364;lker-<lb/>
rechts. Leipzig 1759. 8.</hi></note>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head>§. 28.<lb/><hi rendition="#g">Hu&#x0364;lfsmittel des europa&#x0364;i&#x017F;chen Vo&#x0364;lkerrechts</hi>.</head><lb/>
          <p>In den a&#x0364;ltern und &#x017F;ogenanten mitlern Zeiten &#x017F;tanden<lb/>
die europa&#x0364;i&#x017F;chen Nazionen wenig mit einander in Ver-<lb/>
bindung. Jede war nur mit &#x017F;ich &#x017F;elb&#x017F;t und mit ihrer<lb/>
innern Einrichtung be&#x017F;cha&#x0364;ftigt: und ob die&#x017F;e &#x017F;chon mit<lb/>
dem vierzehnten Jahrhundert ungefa&#x0364;hr bey den mehre&#x017F;ten<lb/>
Staaten einige Con&#x017F;i&#x017F;tenz erlangte, &#x017F;o beku&#x0364;mmerten &#x017F;ie<lb/>
&#x017F;ich doch noch &#x017F;elten weiter als um ihre na&#x0364;ch&#x017F;ten Nach-<lb/>
barn. Seit dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts<lb/>
fing der Zu&#x017F;ammenhang der Staaten an immer &#x017F;ta&#x0364;rker<lb/>
und das Intere&#x017F;&#x017F;e immer gemein&#x017F;chaftlicher zu werden,<lb/>
bis &#x017F;ie nach und nach ihre gegenwa&#x0364;rtige Verfa&#x017F;&#x017F;ung erhiel-<lb/>
ten. Da es unter ihnen anfangs nothwendig an Ver-<lb/>
tra&#x0364;gen und Gewonheiten fehlte, und an die Ausbildung<lb/>
eines Naturrechts noch nicht zu denken war, &#x017F;o nahmen<lb/>
&#x017F;ie in &#x017F;treitigen Rechtsfa&#x0364;llen ihre Zuflucht zu den damals<lb/>
algemein beliebten ro&#x0364;mi&#x017F;chen und pa&#x0364;p&#x017F;tlichen Rechts&#x017F;a&#x0364;-<lb/>
tzen. Nicht &#x017F;elten wurden &#x017F;ogar Gutachten und Beden-<lb/>
ken von Gottesgelehrten eingeholt, die ihre Ent&#x017F;chei-<lb/>
dungsgru&#x0364;nde, wie leicht zu erachten, aus der Bibel<lb/>
nahmen. Die Aufkla&#x0364;rung in den u&#x0364;brigen Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaf-<lb/>
ten fu&#x0364;hrte auch in die Staatsge&#x017F;cha&#x0364;fte gereinigtere aus<lb/>
gemein&#x017F;chaftlichem Wohl hergeleitete Grund&#x017F;a&#x0364;tze ein,<lb/>
und veranlaßte nach und nach mehrere Gewonheiten und<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Ver-</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[42/0068] Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, dieienigen Schriftſteller nachſchlagen, welche die Ge- ſchichte des Naturrechts, gewoͤnlich verbunden mit der des natuͤrlichen Voͤlkerrechts abgehandelt haben. *] Ad. Fr. Glafeys volſtaͤndige Geſchichte des Rechts der Vernunft nebſt einer Bibliotheca juris naturae et gen- tium. verb. Aufl. 1739. 4. Kurzer Entwurf einer Hiſtorie des Natur- und Voͤlker- rechts. Leipzig 1759. 8. §. 28. Huͤlfsmittel des europaͤiſchen Voͤlkerrechts. In den aͤltern und ſogenanten mitlern Zeiten ſtanden die europaͤiſchen Nazionen wenig mit einander in Ver- bindung. Jede war nur mit ſich ſelbſt und mit ihrer innern Einrichtung beſchaͤftigt: und ob dieſe ſchon mit dem vierzehnten Jahrhundert ungefaͤhr bey den mehreſten Staaten einige Conſiſtenz erlangte, ſo bekuͤmmerten ſie ſich doch noch ſelten weiter als um ihre naͤchſten Nach- barn. Seit dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts fing der Zuſammenhang der Staaten an immer ſtaͤrker und das Intereſſe immer gemeinſchaftlicher zu werden, bis ſie nach und nach ihre gegenwaͤrtige Verfaſſung erhiel- ten. Da es unter ihnen anfangs nothwendig an Ver- traͤgen und Gewonheiten fehlte, und an die Ausbildung eines Naturrechts noch nicht zu denken war, ſo nahmen ſie in ſtreitigen Rechtsfaͤllen ihre Zuflucht zu den damals algemein beliebten roͤmiſchen und paͤpſtlichen Rechtsſaͤ- tzen. Nicht ſelten wurden ſogar Gutachten und Beden- ken von Gottesgelehrten eingeholt, die ihre Entſchei- dungsgruͤnde, wie leicht zu erachten, aus der Bibel nahmen. Die Aufklaͤrung in den uͤbrigen Wiſſenſchaf- ten fuͤhrte auch in die Staatsgeſchaͤfte gereinigtere aus gemeinſchaftlichem Wohl hergeleitete Grundſaͤtze ein, und veranlaßte nach und nach mehrere Gewonheiten und Ver-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/68
Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/68>, abgerufen am 25.04.2024.