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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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oder den abgeleiteten Erwerbungsarten.
c] Davon findet man Beispiele genug in Schweders be-
kanten Theatro praetensionum.
§. 10.
Schenkung.

Schenkungen ganzer Lande waren in vorigen Zeiten
ebenfals gewöhnlicher als dermalen. Besonders waren
die Päpste sehr freigebig in Austheilung solcher Länder
die sie weder besassen, noch sonst mit Recht in Anspruch
nehmen konten. Dies geschah, aus dem damaligen
Wahne einer vorgeblichen Weltherschaft, vorzüglich
unter dem Deckmantel der christlichen Religionsausbrei-
tung, mit den Landen der Wilden und anderer rohen
Völker. Die päpstlichen Schenkungen an Portugal
und Spanien, deren ich schon oben [1. Kap. §. 6.
Anmerk.] gedacht habe, gingen nicht nur auf die neuen
amerikanischen Entdeckungen, sondern auf alle König-
reiche und Länder der Ungläubigen in Africa etc. etc. a],
weshalb auch Ferdinand der Katholische von Arrago-
nien verschiedene Eroberungen daselbst vornahm. Die
Insel Sardinien wurde im Jahre 1004. von Papst
Johann XVIII. dem, der sie den Arabern entreissen wür-
de geschenkt, von Papst Bonifaz VIII. aber 1297.
nebst Korsika dem König Jakob II. von Arragonien ein-
geräumt b]. Auf diese Art konten sie die ansehnlichen
Erwerbungen leicht vergelten welche ihnen, gros-
senteils durch eine gutmüthige Freigebigkeit zu Theil
wurden. Die angeblichen Schenkungen der fränkischen
Könige Pipin und Karls des Grossen, die Schenkung
und Erbschaft der reichen Marggräfin Mathilde und
unzählige andere kleine Schenkungen sind theils zu be-
kant, theils zu weitläuftig, als daß ich ihnen hier
einen Platz einräumen könte.

Sonst
oder den abgeleiteten Erwerbungsarten.
c] Davon findet man Beiſpiele genug in Schweders be-
kanten Theatro praetenſionum.
§. 10.
Schenkung.

Schenkungen ganzer Lande waren in vorigen Zeiten
ebenfals gewoͤhnlicher als dermalen. Beſonders waren
die Paͤpſte ſehr freigebig in Austheilung ſolcher Laͤnder
die ſie weder beſaſſen, noch ſonſt mit Recht in Anſpruch
nehmen konten. Dies geſchah, aus dem damaligen
Wahne einer vorgeblichen Weltherſchaft, vorzuͤglich
unter dem Deckmantel der chriſtlichen Religionsausbrei-
tung, mit den Landen der Wilden und anderer rohen
Voͤlker. Die paͤpſtlichen Schenkungen an Portugal
und Spanien, deren ich ſchon oben [1. Kap. §. 6.
Anmerk.] gedacht habe, gingen nicht nur auf die neuen
amerikaniſchen Entdeckungen, ſondern auf alle Koͤnig-
reiche und Laͤnder der Unglaͤubigen in Africa ꝛc. ꝛc. a],
weshalb auch Ferdinand der Katholiſche von Arrago-
nien verſchiedene Eroberungen daſelbſt vornahm. Die
Inſel Sardinien wurde im Jahre 1004. von Papſt
Johann XVIII. dem, der ſie den Arabern entreiſſen wuͤr-
de geſchenkt, von Papſt Bonifaz VIII. aber 1297.
nebſt Korſika dem Koͤnig Jakob II. von Arragonien ein-
geraͤumt b]. Auf dieſe Art konten ſie die anſehnlichen
Erwerbungen leicht vergelten welche ihnen, groſ-
ſenteils durch eine gutmuͤthige Freigebigkeit zu Theil
wurden. Die angeblichen Schenkungen der fraͤnkiſchen
Koͤnige Pipin und Karls des Groſſen, die Schenkung
und Erbſchaft der reichen Marggraͤfin Mathilde und
unzaͤhlige andere kleine Schenkungen ſind theils zu be-
kant, theils zu weitlaͤuftig, als daß ich ihnen hier
einen Platz einraͤumen koͤnte.

Sonſt
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[95/0109] oder den abgeleiteten Erwerbungsarten. c] Davon findet man Beiſpiele genug in Schweders be- kanten Theatro praetenſionum. §. 10. Schenkung. Schenkungen ganzer Lande waren in vorigen Zeiten ebenfals gewoͤhnlicher als dermalen. Beſonders waren die Paͤpſte ſehr freigebig in Austheilung ſolcher Laͤnder die ſie weder beſaſſen, noch ſonſt mit Recht in Anſpruch nehmen konten. Dies geſchah, aus dem damaligen Wahne einer vorgeblichen Weltherſchaft, vorzuͤglich unter dem Deckmantel der chriſtlichen Religionsausbrei- tung, mit den Landen der Wilden und anderer rohen Voͤlker. Die paͤpſtlichen Schenkungen an Portugal und Spanien, deren ich ſchon oben [1. Kap. §. 6. Anmerk.] gedacht habe, gingen nicht nur auf die neuen amerikaniſchen Entdeckungen, ſondern auf alle Koͤnig- reiche und Laͤnder der Unglaͤubigen in Africa ꝛc. ꝛc. a], weshalb auch Ferdinand der Katholiſche von Arrago- nien verſchiedene Eroberungen daſelbſt vornahm. Die Inſel Sardinien wurde im Jahre 1004. von Papſt Johann XVIII. dem, der ſie den Arabern entreiſſen wuͤr- de geſchenkt, von Papſt Bonifaz VIII. aber 1297. nebſt Korſika dem Koͤnig Jakob II. von Arragonien ein- geraͤumt b]. Auf dieſe Art konten ſie die anſehnlichen Erwerbungen leicht vergelten welche ihnen, groſ- ſenteils durch eine gutmuͤthige Freigebigkeit zu Theil wurden. Die angeblichen Schenkungen der fraͤnkiſchen Koͤnige Pipin und Karls des Groſſen, die Schenkung und Erbſchaft der reichen Marggraͤfin Mathilde und unzaͤhlige andere kleine Schenkungen ſind theils zu be- kant, theils zu weitlaͤuftig, als daß ich ihnen hier einen Platz einraͤumen koͤnte. Sonſt

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/109>, abgerufen am 20.04.2024.