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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Viertes Buch.
Von der Landesregierung und den verschiede-
nen Bestimmungen der Oberherschaft in
einem Staate im Verhältnis gegen an-
dere Nazionen.
Erstes Kapitel.
Von der Festsetzung einer gewissen Regierungsform.
§. 1.
Begrif der Regierungsform oder Consti-
tution eines Staats.

Jeder unabhängige Staat erfodert eine höchste Ge-
walt, [Majestät, Souverainetät,] welche
die zur gemeinschaftlichen Glückseeligkeit vereinigten
Willen und Kräfte der in eine Staatzgeselschaft ver-
bundenen Mitglieder und Landesbewohner dieser Absicht
gemäs regiere und anwende. Die Ernennung derieni-
gen Personen, welche diese Gewalt und die dazu gehö-
rigen Rechte nach ihrem ganzen Umfange, oder wenig-
stens die wesentlichsten derselben, besitzen, die Bedin-
gungen, unter welchen ihnen solche anvertraut, und
die Art, wie sie ausgeübt werden sollen, geben dem

Staate

Viertes Buch.
Von der Landesregierung und den verſchiede-
nen Beſtimmungen der Oberherſchaft in
einem Staate im Verhaͤltnis gegen an-
dere Nazionen.
Erſtes Kapitel.
Von der Feſtſetzung einer gewiſſen Regierungsform.
§. 1.
Begrif der Regierungsform oder Conſti-
tution eines Staats.

Jeder unabhaͤngige Staat erfodert eine hoͤchſte Ge-
walt, [Majeſtaͤt, Souverainetaͤt,] welche
die zur gemeinſchaftlichen Gluͤckſeeligkeit vereinigten
Willen und Kraͤfte der in eine Staatzgeſelſchaft ver-
bundenen Mitglieder und Landesbewohner dieſer Abſicht
gemaͤs regiere und anwende. Die Ernennung derieni-
gen Perſonen, welche dieſe Gewalt und die dazu gehoͤ-
rigen Rechte nach ihrem ganzen Umfange, oder wenig-
ſtens die weſentlichſten derſelben, beſitzen, die Bedin-
gungen, unter welchen ihnen ſolche anvertraut, und
die Art, wie ſie ausgeuͤbt werden ſollen, geben dem

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[368/0382] Viertes Buch. Von der Landesregierung und den verſchiede- nen Beſtimmungen der Oberherſchaft in einem Staate im Verhaͤltnis gegen an- dere Nazionen. Erſtes Kapitel. Von der Feſtſetzung einer gewiſſen Regierungsform. §. 1. Begrif der Regierungsform oder Conſti- tution eines Staats. Jeder unabhaͤngige Staat erfodert eine hoͤchſte Ge- walt, [Majeſtaͤt, Souverainetaͤt,] welche die zur gemeinſchaftlichen Gluͤckſeeligkeit vereinigten Willen und Kraͤfte der in eine Staatzgeſelſchaft ver- bundenen Mitglieder und Landesbewohner dieſer Abſicht gemaͤs regiere und anwende. Die Ernennung derieni- gen Perſonen, welche dieſe Gewalt und die dazu gehoͤ- rigen Rechte nach ihrem ganzen Umfange, oder wenig- ſtens die weſentlichſten derſelben, beſitzen, die Bedin- gungen, unter welchen ihnen ſolche anvertraut, und die Art, wie ſie ausgeuͤbt werden ſollen, geben dem Staate

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/382>, abgerufen am 25.04.2024.