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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von d. Fests. einer gewissen Regierungsform.
Staate die Form, unter welcher er sich als ein politi-
scher Körper darstelt und bestimmen die Regierungs-
form
oder die Constitution und Verfassung desselben.
Die umständlichere Ausführung dieser Materie gehört
in das algemeine Staatsrecht, und indem ich die Kent-
nis der daselbst angenommenen Grundbegriffe voraus-
setze, will ich hier nur soviel davon berühren, als zu
dem gegenwärtigen Zwecke erforderlich seyn dürfte.

§. 2.
Verschiedene Arten derselben.

Es sind verschiedene Bestimmungen hierunter mög-
lich. Die gewöhnlichste Eintheilung wird iedoch daher
genommen, ob die höchste Gewalt nur einer physischen
Person, oder mehrern, die zusammen eine moralische
Person ausmachen, übertragen ist: die erstern werden
Monarchieen, und die Person, der Monarch oder
Souverain, die andern Republiken genannt. Von
den letztern giebt es wieder zwey Hauptgattungen,
nämlich Aristocratieen und Democratieen, ie nachdem
die mehrern Personen blos in einer Auswahl der Na-
zion, oder in dem ganzen Volke bestehen. Alle diese
nennt man einfache Regierungsformen. Daraus,
daß diese wieder verschiedentlich zusammengesetzt wer-
den können, entstehen die vermischten, welche iedoch
darnach beurteilt zu werden pflegen, wo die meisten
und vorzüglichsten Majestätsrechte sich beisammen fin-
den a]. Hierzu komt noch das Staatensystem, wenn
mehrere unabhängige Staaten, zu Beförderung des
gemeinschaftlichen Wohls, in eine gleiche Geselschaft
als ein politischer Staatskörper zusammentreten [Syste-
ma foederatorum civitatum
].

Von
Günth. Völk. R. 2. B. A a

Von d. Feſtſ. einer gewiſſen Regierungsform.
Staate die Form, unter welcher er ſich als ein politi-
ſcher Koͤrper darſtelt und beſtimmen die Regierungs-
form
oder die Conſtitution und Verfaſſung deſſelben.
Die umſtaͤndlichere Ausfuͤhrung dieſer Materie gehoͤrt
in das algemeine Staatsrecht, und indem ich die Kent-
nis der daſelbſt angenommenen Grundbegriffe voraus-
ſetze, will ich hier nur ſoviel davon beruͤhren, als zu
dem gegenwaͤrtigen Zwecke erforderlich ſeyn duͤrfte.

§. 2.
Verſchiedene Arten derſelben.

Es ſind verſchiedene Beſtimmungen hierunter moͤg-
lich. Die gewoͤhnlichſte Eintheilung wird iedoch daher
genommen, ob die hoͤchſte Gewalt nur einer phyſiſchen
Perſon, oder mehrern, die zuſammen eine moraliſche
Perſon ausmachen, uͤbertragen iſt: die erſtern werden
Monarchieen, und die Perſon, der Monarch oder
Souverain, die andern Republiken genannt. Von
den letztern giebt es wieder zwey Hauptgattungen,
naͤmlich Ariſtocratieen und Democratieen, ie nachdem
die mehrern Perſonen blos in einer Auswahl der Na-
zion, oder in dem ganzen Volke beſtehen. Alle dieſe
nennt man einfache Regierungsformen. Daraus,
daß dieſe wieder verſchiedentlich zuſammengeſetzt wer-
den koͤnnen, entſtehen die vermiſchten, welche iedoch
darnach beurteilt zu werden pflegen, wo die meiſten
und vorzuͤglichſten Majeſtaͤtsrechte ſich beiſammen fin-
den a]. Hierzu komt noch das Staatenſyſtem, wenn
mehrere unabhaͤngige Staaten, zu Befoͤrderung des
gemeinſchaftlichen Wohls, in eine gleiche Geſelſchaft
als ein politiſcher Staatskoͤrper zuſammentreten [Syſte-
ma foederatorum civitatum
].

Von
Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. A a
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[369/0383] Von d. Feſtſ. einer gewiſſen Regierungsform. Staate die Form, unter welcher er ſich als ein politi- ſcher Koͤrper darſtelt und beſtimmen die Regierungs- form oder die Conſtitution und Verfaſſung deſſelben. Die umſtaͤndlichere Ausfuͤhrung dieſer Materie gehoͤrt in das algemeine Staatsrecht, und indem ich die Kent- nis der daſelbſt angenommenen Grundbegriffe voraus- ſetze, will ich hier nur ſoviel davon beruͤhren, als zu dem gegenwaͤrtigen Zwecke erforderlich ſeyn duͤrfte. §. 2. Verſchiedene Arten derſelben. Es ſind verſchiedene Beſtimmungen hierunter moͤg- lich. Die gewoͤhnlichſte Eintheilung wird iedoch daher genommen, ob die hoͤchſte Gewalt nur einer phyſiſchen Perſon, oder mehrern, die zuſammen eine moraliſche Perſon ausmachen, uͤbertragen iſt: die erſtern werden Monarchieen, und die Perſon, der Monarch oder Souverain, die andern Republiken genannt. Von den letztern giebt es wieder zwey Hauptgattungen, naͤmlich Ariſtocratieen und Democratieen, ie nachdem die mehrern Perſonen blos in einer Auswahl der Na- zion, oder in dem ganzen Volke beſtehen. Alle dieſe nennt man einfache Regierungsformen. Daraus, daß dieſe wieder verſchiedentlich zuſammengeſetzt wer- den koͤnnen, entſtehen die vermiſchten, welche iedoch darnach beurteilt zu werden pflegen, wo die meiſten und vorzuͤglichſten Majeſtaͤtsrechte ſich beiſammen fin- den a]. Hierzu komt noch das Staatenſyſtem, wenn mehrere unabhaͤngige Staaten, zu Befoͤrderung des gemeinſchaftlichen Wohls, in eine gleiche Geſelſchaft als ein politiſcher Staatskoͤrper zuſammentreten [Syſte- ma foederatorum civitatum]. Von Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. A a

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/383>, abgerufen am 28.03.2024.