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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von der Regierungsfolge.
des ietzigen Königs ein solcher Prinz den Thron besteige,
welcher par principe mit Rußland gute Freund-
schaft unterhielte. Da man sich nun solches von dem
Bischof zu Lübeck verspreche; so würde Rußland, wenn
die Schweden ihn erwählten, dieser Krone einen desto
vortheilhaftern Frieden zugesiehn. Dies geschah auch,
und wurde in den Aboer Friedenspräliminarien 1743.
Art. 2. festgesetzt: In Betrachtung der Recom-
mendation Ihro Maj. der Kaiserin und Sr. Kaiserl.
Hoheit des Grosfürsten von Rußland, werden die
Stände des Königreichs Schweden bewilligen, Sr. Durchl.
den Prinzen Adolph Friedrich, Administratorn des Her-
zogthums Holstein und Bischof zu Lübeck zum Successor
der Kron Schweden zu erwählen und zu erklären, sobald
gegenwärtige Acte zu Stockholm wird augekommen seyn.
§. 11.
Ausschliessung eines Candidaten.

Aehnliche Bewandnis hat es mit der Ausschliessung
eines Wahlkandidaten, wider welchen andere Nazio-
nen etwas einzuwenden haben. Sie können allenfals
ihre Bedenklichkeiten gegen denselben dem wählenden
Volke zu erkennen geben, und ansuchen, daß er nicht
gewählt werden möchte, dessen Ausschliessung aber nicht
als Schuldigkeit verlangen; sie müsten denn das Recht
hierzu auf andere Art erlangt a], oder, nicht sowohl
wegen einer vermeintlichen Schuldigkeit des Candida-
ten für das Wahlreich, als wegen der eignen daraus
zu besorgenden Gefahr, ein besonderes Interesse bey der
Wahl haben b]. Es ist daher schon öfter geschehen,
daß andere Nazionen wider die Wahl dieses oder ienes
Prinzen protestirt und erklärt haben, ihn nicht zu er-
kennen c], worüber zuweilen heftige Streitigkeiten ent-
standen sind d].

a] Wie
Von der Regierungsfolge.
des ietzigen Koͤnigs ein ſolcher Prinz den Thron beſteige,
welcher par principe mit Rußland gute Freund-
ſchaft unterhielte. Da man ſich nun ſolches von dem
Biſchof zu Luͤbeck verſpreche; ſo wuͤrde Rußland, wenn
die Schweden ihn erwaͤhlten, dieſer Krone einen deſto
vortheilhaftern Frieden zugeſiehn. Dies geſchah auch,
und wurde in den Aboer Friedenspraͤliminarien 1743.
Art. 2. feſtgeſetzt: In Betrachtung der Recom-
mendation Ihro Maj. der Kaiſerin und Sr. Kaiſerl.
Hoheit des Grosfuͤrſten von Rußland, werden die
Staͤnde des Koͤnigreichs Schweden bewilligen, Sr. Durchl.
den Prinzen Adolph Friedrich, Adminiſtratorn des Her-
zogthums Holſtein und Biſchof zu Luͤbeck zum Succeſſor
der Kron Schweden zu erwaͤhlen und zu erklaͤren, ſobald
gegenwaͤrtige Acte zu Stockholm wird augekommen ſeyn.
§. 11.
Ausſchlieſſung eines Candidaten.

Aehnliche Bewandnis hat es mit der Ausſchlieſſung
eines Wahlkandidaten, wider welchen andere Nazio-
nen etwas einzuwenden haben. Sie koͤnnen allenfals
ihre Bedenklichkeiten gegen denſelben dem waͤhlenden
Volke zu erkennen geben, und anſuchen, daß er nicht
gewaͤhlt werden moͤchte, deſſen Ausſchlieſſung aber nicht
als Schuldigkeit verlangen; ſie muͤſten denn das Recht
hierzu auf andere Art erlangt a], oder, nicht ſowohl
wegen einer vermeintlichen Schuldigkeit des Candida-
ten fuͤr das Wahlreich, als wegen der eignen daraus
zu beſorgenden Gefahr, ein beſonderes Intereſſe bey der
Wahl haben b]. Es iſt daher ſchon oͤfter geſchehen,
daß andere Nazionen wider die Wahl dieſes oder ienes
Prinzen proteſtirt und erklaͤrt haben, ihn nicht zu er-
kennen c], woruͤber zuweilen heftige Streitigkeiten ent-
ſtanden ſind d].

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[415/0429] Von der Regierungsfolge. b] des ietzigen Koͤnigs ein ſolcher Prinz den Thron beſteige, welcher par principe mit Rußland gute Freund- ſchaft unterhielte. Da man ſich nun ſolches von dem Biſchof zu Luͤbeck verſpreche; ſo wuͤrde Rußland, wenn die Schweden ihn erwaͤhlten, dieſer Krone einen deſto vortheilhaftern Frieden zugeſiehn. Dies geſchah auch, und wurde in den Aboer Friedenspraͤliminarien 1743. Art. 2. feſtgeſetzt: In Betrachtung der Recom- mendation Ihro Maj. der Kaiſerin und Sr. Kaiſerl. Hoheit des Grosfuͤrſten von Rußland, werden die Staͤnde des Koͤnigreichs Schweden bewilligen, Sr. Durchl. den Prinzen Adolph Friedrich, Adminiſtratorn des Her- zogthums Holſtein und Biſchof zu Luͤbeck zum Succeſſor der Kron Schweden zu erwaͤhlen und zu erklaͤren, ſobald gegenwaͤrtige Acte zu Stockholm wird augekommen ſeyn. §. 11. Ausſchlieſſung eines Candidaten. Aehnliche Bewandnis hat es mit der Ausſchlieſſung eines Wahlkandidaten, wider welchen andere Nazio- nen etwas einzuwenden haben. Sie koͤnnen allenfals ihre Bedenklichkeiten gegen denſelben dem waͤhlenden Volke zu erkennen geben, und anſuchen, daß er nicht gewaͤhlt werden moͤchte, deſſen Ausſchlieſſung aber nicht als Schuldigkeit verlangen; ſie muͤſten denn das Recht hierzu auf andere Art erlangt a], oder, nicht ſowohl wegen einer vermeintlichen Schuldigkeit des Candida- ten fuͤr das Wahlreich, als wegen der eignen daraus zu beſorgenden Gefahr, ein beſonderes Intereſſe bey der Wahl haben b]. Es iſt daher ſchon oͤfter geſchehen, daß andere Nazionen wider die Wahl dieſes oder ienes Prinzen proteſtirt und erklaͤrt haben, ihn nicht zu er- kennen c], woruͤber zuweilen heftige Streitigkeiten ent- ſtanden ſind d]. a] Wie

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/429>, abgerufen am 23.04.2024.