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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von der Regierungsfolge.
diese es erlaubt, haben andere Nazionen eigentlich nichts
dagegen zu sagen, wenn nicht besondere ihnen zustehen-
de Rechte dadurch verletzt werden.

*] Als die Königin Maria Theresia in Ungarn und Böh-
men 1740. ihren Gemal, den Grosherzog Franz von
Toscana zu ihren Mitregenten ernante, protestirte Sach-
sen dagegen, weil dies zum Nachtheil Kaiser Karls VI.
pragmatischer Sanction gereiche. Diese Mitregentschaft
hatte iedoch, wegen anderer dabey eintretender Wider-
sprüche keine Würkung. s. Mosers Beitr. in Frzeit.
1. Th. S. 262. Im Jahre 1741. soll zwischen
Oesterreich und Kursachsen eine Convention, daß letzteres
der Mitregentschaft des Grosherzogs nicht entgegen seyn
wolle, gemacht, aber nicht notificirt worden seyn.
§. 16.
Landesherrn.

Bey den teutschen Landesherrn trift man ebenfals
verschiedene Arten der Regierungsfolge, Erb- und
Wahlstaaten an. Zu den letztern gehören die geistli-
chen Erz- und Bisthümer etc. Es sind mehrenteils ge-
wisse Grundgesetze, Erbverträge, Erbverbrüderun-
gen etc. deshalb vorhanden, welche in zweifelhaften
Fällen zur Beurteilung und Entscheidung dienen.
Diese gehört aber allerdings vor das Reichsoberhaupt
und die Reichsgerichte a]; daher auch die Landesherrn
in Ansehung der Garantie und im übrigen nicht so nach
völliger Wilkühr verfahren können, wie unabhängige
Nazionen b]. Die Einmischung anderer, besonders
auswärtiger Staaten solte auch hier keinesweges Statt
finden, doch fehlt es an Beispielen nicht, daß sie sich
in die Regierungsfolge gemischt c], und solche durch
ihre Einwürkung regulirt haben d].

Bey
D d 5

Von der Regierungsfolge.
dieſe es erlaubt, haben andere Nazionen eigentlich nichts
dagegen zu ſagen, wenn nicht beſondere ihnen zuſtehen-
de Rechte dadurch verletzt werden.

*] Als die Koͤnigin Maria Thereſia in Ungarn und Boͤh-
men 1740. ihren Gemal, den Grosherzog Franz von
Toſcana zu ihren Mitregenten ernante, proteſtirte Sach-
ſen dagegen, weil dies zum Nachtheil Kaiſer Karls VI.
pragmatiſcher Sanction gereiche. Dieſe Mitregentſchaft
hatte iedoch, wegen anderer dabey eintretender Wider-
ſpruͤche keine Wuͤrkung. ſ. Moſers Beitr. in Frzeit.
1. Th. S. 262. Im Jahre 1741. ſoll zwiſchen
Oeſterreich und Kurſachſen eine Convention, daß letzteres
der Mitregentſchaft des Grosherzogs nicht entgegen ſeyn
wolle, gemacht, aber nicht notificirt worden ſeyn.
§. 16.
Landesherrn.

Bey den teutſchen Landesherrn trift man ebenfals
verſchiedene Arten der Regierungsfolge, Erb- und
Wahlſtaaten an. Zu den letztern gehoͤren die geiſtli-
chen Erz- und Bisthuͤmer ꝛc. Es ſind mehrenteils ge-
wiſſe Grundgeſetze, Erbvertraͤge, Erbverbruͤderun-
gen ꝛc. deshalb vorhanden, welche in zweifelhaften
Faͤllen zur Beurteilung und Entſcheidung dienen.
Dieſe gehoͤrt aber allerdings vor das Reichsoberhaupt
und die Reichsgerichte a]; daher auch die Landesherrn
in Anſehung der Garantie und im uͤbrigen nicht ſo nach
voͤlliger Wilkuͤhr verfahren koͤnnen, wie unabhaͤngige
Nazionen b]. Die Einmiſchung anderer, beſonders
auswaͤrtiger Staaten ſolte auch hier keinesweges Statt
finden, doch fehlt es an Beiſpielen nicht, daß ſie ſich
in die Regierungsfolge gemiſcht c], und ſolche durch
ihre Einwuͤrkung regulirt haben d].

Bey
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[425/0439] Von der Regierungsfolge. dieſe es erlaubt, haben andere Nazionen eigentlich nichts dagegen zu ſagen, wenn nicht beſondere ihnen zuſtehen- de Rechte dadurch verletzt werden. *] Als die Koͤnigin Maria Thereſia in Ungarn und Boͤh- men 1740. ihren Gemal, den Grosherzog Franz von Toſcana zu ihren Mitregenten ernante, proteſtirte Sach- ſen dagegen, weil dies zum Nachtheil Kaiſer Karls VI. pragmatiſcher Sanction gereiche. Dieſe Mitregentſchaft hatte iedoch, wegen anderer dabey eintretender Wider- ſpruͤche keine Wuͤrkung. ſ. Moſers Beitr. in Frzeit. 1. Th. S. 262. Im Jahre 1741. ſoll zwiſchen Oeſterreich und Kurſachſen eine Convention, daß letzteres der Mitregentſchaft des Grosherzogs nicht entgegen ſeyn wolle, gemacht, aber nicht notificirt worden ſeyn. §. 16. Landesherrn. Bey den teutſchen Landesherrn trift man ebenfals verſchiedene Arten der Regierungsfolge, Erb- und Wahlſtaaten an. Zu den letztern gehoͤren die geiſtli- chen Erz- und Bisthuͤmer ꝛc. Es ſind mehrenteils ge- wiſſe Grundgeſetze, Erbvertraͤge, Erbverbruͤderun- gen ꝛc. deshalb vorhanden, welche in zweifelhaften Faͤllen zur Beurteilung und Entſcheidung dienen. Dieſe gehoͤrt aber allerdings vor das Reichsoberhaupt und die Reichsgerichte a]; daher auch die Landesherrn in Anſehung der Garantie und im uͤbrigen nicht ſo nach voͤlliger Wilkuͤhr verfahren koͤnnen, wie unabhaͤngige Nazionen b]. Die Einmiſchung anderer, beſonders auswaͤrtiger Staaten ſolte auch hier keinesweges Statt finden, doch fehlt es an Beiſpielen nicht, daß ſie ſich in die Regierungsfolge gemiſcht c], und ſolche durch ihre Einwuͤrkung regulirt haben d]. Bey D d 5

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/439>, abgerufen am 25.04.2024.