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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von den Familienangelegenheiten d. Regenten.
f] Indes wurde 1698. in dem ersten Partagetractat über
die spanische Erbfolge, dem Kurprinzen von Bayern zu
Regierung seines ihm zugedachten Theils, während der
Minderiährigkeit, sein Vater zum Vormund und Cura-
tor bestimt. So setzte man auch in der Quadrupelallianz
1718, wo wegen der Erbfolge in Parma und Placenz
die Verordnung gemacht wurde, daß sie von keinem Kö-
nige in Spanien besessen werden solten, zugleich fest,
daß auch kein König von Spanien die Vormundschaft
über einen unmündigen Regenten derselben führen dürfte.
s. Mosers Versuch 1. Th. S. 135.
g] Mosers Beiträge in Frz. 1. Th. S. 170.
h] Ebendesselben Versuch 1. Th. S. 329.
§. 3.
Familienstreitigkeiten und Verträge.

In die Streitigkeiten der Souverains mit ihren
Gemalinnen, Kindern und übrigen Gliedern der Fa-
milie haben andere Nazionen kein Recht sich zu mischen;
sie thun es auch selten weiter, als daß sie, besonders
die Verwandte, ihre Vermittelung, iedoch mit Be-
hutsamkeit, anwenden a]. Man sieht es daher als
Beleidigung an, wenn ein anderer Regent hierinn wei-
ter geht, und z. B. den Kindern, welche iener als
ungehorsame etc. betrachtet, Aufenthalt und Unterstü-
tzung gewährt b], und es wird auch wohl deren Aus-
lieferung verlangt. Indes pflegen die Souverains
doch von dergleichen Familienzwisten, als einer erfolg-
ten Ehescheidung etc. Nachricht zu geben c]. Jeder Sou-
verain kann mit seiner Familie nach Wilkühr Verträge
errichten, ohne daß Auswärtige dagegen etwas zu sagen
haben, wenn ihren Rechten dadurch nicht zu nahe ge-

treten
Von den Familienangelegenheiten d. Regenten.
f] Indes wurde 1698. in dem erſten Partagetractat uͤber
die ſpaniſche Erbfolge, dem Kurprinzen von Bayern zu
Regierung ſeines ihm zugedachten Theils, waͤhrend der
Minderiaͤhrigkeit, ſein Vater zum Vormund und Cura-
tor beſtimt. So ſetzte man auch in der Quadrupelallianz
1718, wo wegen der Erbfolge in Parma und Placenz
die Verordnung gemacht wurde, daß ſie von keinem Koͤ-
nige in Spanien beſeſſen werden ſolten, zugleich feſt,
daß auch kein Koͤnig von Spanien die Vormundſchaft
uͤber einen unmuͤndigen Regenten derſelben fuͤhren duͤrfte.
ſ. Moſers Verſuch 1. Th. S. 135.
g] Moſers Beitraͤge in Frz. 1. Th. S. 170.
h] Ebendeſſelben Verſuch 1. Th. S. 329.
§. 3.
Familienſtreitigkeiten und Vertraͤge.

In die Streitigkeiten der Souverains mit ihren
Gemalinnen, Kindern und uͤbrigen Gliedern der Fa-
milie haben andere Nazionen kein Recht ſich zu miſchen;
ſie thun es auch ſelten weiter, als daß ſie, beſonders
die Verwandte, ihre Vermittelung, iedoch mit Be-
hutſamkeit, anwenden a]. Man ſieht es daher als
Beleidigung an, wenn ein anderer Regent hierinn wei-
ter geht, und z. B. den Kindern, welche iener als
ungehorſame ꝛc. betrachtet, Aufenthalt und Unterſtuͤ-
tzung gewaͤhrt b], und es wird auch wohl deren Aus-
lieferung verlangt. Indes pflegen die Souverains
doch von dergleichen Familienzwiſten, als einer erfolg-
ten Eheſcheidung ꝛc. Nachricht zu geben c]. Jeder Sou-
verain kann mit ſeiner Familie nach Wilkuͤhr Vertraͤge
errichten, ohne daß Auswaͤrtige dagegen etwas zu ſagen
haben, wenn ihren Rechten dadurch nicht zu nahe ge-

treten
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[488/0502] Von den Familienangelegenheiten d. Regenten. f] Indes wurde 1698. in dem erſten Partagetractat uͤber die ſpaniſche Erbfolge, dem Kurprinzen von Bayern zu Regierung ſeines ihm zugedachten Theils, waͤhrend der Minderiaͤhrigkeit, ſein Vater zum Vormund und Cura- tor beſtimt. So ſetzte man auch in der Quadrupelallianz 1718, wo wegen der Erbfolge in Parma und Placenz die Verordnung gemacht wurde, daß ſie von keinem Koͤ- nige in Spanien beſeſſen werden ſolten, zugleich feſt, daß auch kein Koͤnig von Spanien die Vormundſchaft uͤber einen unmuͤndigen Regenten derſelben fuͤhren duͤrfte. ſ. Moſers Verſuch 1. Th. S. 135. g] Moſers Beitraͤge in Frz. 1. Th. S. 170. h] Ebendeſſelben Verſuch 1. Th. S. 329. §. 3. Familienſtreitigkeiten und Vertraͤge. In die Streitigkeiten der Souverains mit ihren Gemalinnen, Kindern und uͤbrigen Gliedern der Fa- milie haben andere Nazionen kein Recht ſich zu miſchen; ſie thun es auch ſelten weiter, als daß ſie, beſonders die Verwandte, ihre Vermittelung, iedoch mit Be- hutſamkeit, anwenden a]. Man ſieht es daher als Beleidigung an, wenn ein anderer Regent hierinn wei- ter geht, und z. B. den Kindern, welche iener als ungehorſame ꝛc. betrachtet, Aufenthalt und Unterſtuͤ- tzung gewaͤhrt b], und es wird auch wohl deren Aus- lieferung verlangt. Indes pflegen die Souverains doch von dergleichen Familienzwiſten, als einer erfolg- ten Eheſcheidung ꝛc. Nachricht zu geben c]. Jeder Sou- verain kann mit ſeiner Familie nach Wilkuͤhr Vertraͤge errichten, ohne daß Auswaͤrtige dagegen etwas zu ſagen haben, wenn ihren Rechten dadurch nicht zu nahe ge- treten

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 488. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/502>, abgerufen am 29.03.2024.