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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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in Ans. der einzeln. Bürger u. Unterthanen.
bannung auf die Weiber gesetzt, welche Einwilligung
zu Verheirathung ihrer Kinder ausser Landes geben.
Real Science d. g. Tom. IV. c. 7. §. 9. u. 21.
M. vergl. Declaration du roi portant defenses aux
sujets du roi de marier leurs enfans hors du royaume
et terres de son obeissance 12. Juillet
1685. in Ordon.
d'Alsace Tom. I. p.
150.
e] So darf an einigen Orten der Schweitz kein Bürger eine
Fremde heurathen, wenn er nicht beweisen kann, daß
sie ihm eine in den Gesetzen bestimte Summe zum Heu-
rathsgut mitbringe. Vattel L. II. c. 8. §. 115.
f] In Genua soll zum Beispiel niemand zum Amte eines
Syndicus gelassen werden, welcher im Auslande geboren
ist, daher auch viele genuesische auswärts sich aufhaltende
Weiber, bey Annäherung ihrer Niederkunft, sich nach
Genua begeben um daselbst zu gebären. s. Hoffmann
diss. cit. de indigenis.
§. 92. Unter andern wurde
auch in England 1695. eine Parlamentsacte errichtet,
daß die Kinder der Einwohner nicht ausser Landes erzo-
gen werden solten. Theat. Europ. Tom. XIV.
S. 853 b.
g] Es komt daher blos auf Landesverfassung und Gesetze
an, ob die z. B. Legitimirten, Unehelichen etc. in diesen
und ienen Gütern erbfähig sind oder nicht.
§. 14.
Aufnahme Fremder zu Bürgern oder Va-
sallen, und deren Huldigungs- und
Lehnspflicht etc.

Daß alle Fremden, welche in einem Lande sich auf-
halten, der Oberherschaft des Staats, worinn sie sich
befinden, unterworfen und als zeitige Unterthanen an-
zusehen sind, habe ich schon oben erinnert a]. Sie sind

diesem
X 3
in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
bannung auf die Weiber geſetzt, welche Einwilligung
zu Verheirathung ihrer Kinder auſſer Landes geben.
Real Science d. g. Tom. IV. c. 7. §. 9. u. 21.
M. vergl. Declaration du roi portant defenſes aux
ſujets du roi de marier leurs enfans hors du royaume
et terres de ſon obéiſſance 12. Juillet
1685. in Ordon.
d’Alſace Tom. I. p.
150.
e] So darf an einigen Orten der Schweitz kein Buͤrger eine
Fremde heurathen, wenn er nicht beweiſen kann, daß
ſie ihm eine in den Geſetzen beſtimte Summe zum Heu-
rathsgut mitbringe. Vattel L. II. c. 8. §. 115.
f] In Genua ſoll zum Beiſpiel niemand zum Amte eines
Syndicus gelaſſen werden, welcher im Auslande geboren
iſt, daher auch viele genueſiſche auswaͤrts ſich aufhaltende
Weiber, bey Annaͤherung ihrer Niederkunft, ſich nach
Genua begeben um daſelbſt zu gebaͤren. ſ. Hoffmann
diſſ. cit. de indigenis.
§. 92. Unter andern wurde
auch in England 1695. eine Parlamentsacte errichtet,
daß die Kinder der Einwohner nicht auſſer Landes erzo-
gen werden ſolten. Theat. Europ. Tom. XIV.
S. 853 b.
g] Es komt daher blos auf Landesverfaſſung und Geſetze
an, ob die z. B. Legitimirten, Unehelichen ꝛc. in dieſen
und ienen Guͤtern erbfaͤhig ſind oder nicht.
§. 14.
Aufnahme Fremder zu Buͤrgern oder Va-
ſallen, und deren Huldigungs- und
Lehnspflicht ꝛc.

Daß alle Fremden, welche in einem Lande ſich auf-
halten, der Oberherſchaft des Staats, worinn ſie ſich
befinden, unterworfen und als zeitige Unterthanen an-
zuſehen ſind, habe ich ſchon oben erinnert a]. Sie ſind

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[325/0339] in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen. d] bannung auf die Weiber geſetzt, welche Einwilligung zu Verheirathung ihrer Kinder auſſer Landes geben. Real Science d. g. Tom. IV. c. 7. §. 9. u. 21. M. vergl. Declaration du roi portant defenſes aux ſujets du roi de marier leurs enfans hors du royaume et terres de ſon obéiſſance 12. Juillet 1685. in Ordon. d’Alſace Tom. I. p. 150. e] So darf an einigen Orten der Schweitz kein Buͤrger eine Fremde heurathen, wenn er nicht beweiſen kann, daß ſie ihm eine in den Geſetzen beſtimte Summe zum Heu- rathsgut mitbringe. Vattel L. II. c. 8. §. 115. f] In Genua ſoll zum Beiſpiel niemand zum Amte eines Syndicus gelaſſen werden, welcher im Auslande geboren iſt, daher auch viele genueſiſche auswaͤrts ſich aufhaltende Weiber, bey Annaͤherung ihrer Niederkunft, ſich nach Genua begeben um daſelbſt zu gebaͤren. ſ. Hoffmann diſſ. cit. de indigenis. §. 92. Unter andern wurde auch in England 1695. eine Parlamentsacte errichtet, daß die Kinder der Einwohner nicht auſſer Landes erzo- gen werden ſolten. Theat. Europ. Tom. XIV. S. 853 b. g] Es komt daher blos auf Landesverfaſſung und Geſetze an, ob die z. B. Legitimirten, Unehelichen ꝛc. in dieſen und ienen Guͤtern erbfaͤhig ſind oder nicht. §. 14. Aufnahme Fremder zu Buͤrgern oder Va- ſallen, und deren Huldigungs- und Lehnspflicht ꝛc. Daß alle Fremden, welche in einem Lande ſich auf- halten, der Oberherſchaft des Staats, worinn ſie ſich befinden, unterworfen und als zeitige Unterthanen an- zuſehen ſind, habe ich ſchon oben erinnert a]. Sie ſind dieſem X 3

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/339>, abgerufen am 19.04.2024.