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Guts Muths, Johann Christoph Friedrich: Spiele zur Übung und Erholung des Körpers und Geistes. Schnepfenthal, 1796.

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andern weiter laufen, so lange bis der Ball von
den Dienenden wieder ins Mal geworfen
ist. Dann muss er im Freyplatze, wo er ist, ste-
hen bleiben; ist er aber etwa schon weiter,
als über die Hälfte bis zum nächsten Platze, so
kann er jedoch noch bis ganz dahin laufen.
Versieht ers aber, und läuft nach der Ankunft des
Balles im Male doch weiter, so kann, wenn er
nicht schnell zurückläuft, jeder Dienende herbey
eilen und ihn mit dem Ball berühren, oder den
Freyplatz verbrennen. In beyden Fällen ist der
Schlag verloren. Dasselbe findet statt, wenn er
beym Zurüklaufen mit dem Balle getroffen wird.

d) Wenn ein Schläger ohne Erlaubniss des
Aufwerfers aus dem Schlagmale A B geht, so
kann ihn derselbe berühren und der Schlag ist
verloren.

e) Wenn die eine Parthey A, die bisher am
Schlage war, auf irgend eine der bisher unter
1. 2. 3. angeführten Arten den Schlag verloren
hat: so wird, von dem Augenblicke an, die bis-
her dienende Parthey B als Herrschende angese-
hen. Daher müssen alle Personen von B, die
noch draussen stehen im Augenblicke des Ge-
winnens äusserst schnell in das Mal eilen; denn
wenn jetzt Jemand von A denn Ball erhaschen
und irgend einen von B, der noch ausser dem
Male ist, damit treffen kann: so hat B den

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andern weiter laufen, ſo lange bis der Ball von
den Dienenden wieder ins Mal geworfen
iſt. Dann muſs er im Freyplatze, wo er iſt, ſte-
hen bleiben; iſt er aber etwa ſchon weiter,
als über die Hälfte bis zum nächſten Platze, ſo
kann er jedoch noch bis ganz dahin laufen.
Verſieht ers aber, und läuft nach der Ankunft des
Balles im Male doch weiter, ſo kann, wenn er
nicht ſchnell zurückläuft, jeder Dienende herbey
eilen und ihn mit dem Ball berühren, oder den
Freyplatz verbrennen. In beyden Fällen iſt der
Schlag verloren. Daſselbe findet ſtatt, wenn er
beym Zurüklaufen mit dem Balle getroffen wird.

d) Wenn ein Schläger ohne Erlaubniſs des
Aufwerfers aus dem Schlagmale A B geht, ſo
kann ihn derſelbe berühren und der Schlag iſt
verloren.

e) Wenn die eine Parthey A, die bisher am
Schlage war, auf irgend eine der bisher unter
1. 2. 3. angeführten Arten den Schlag verloren
hat: ſo wird, von dem Augenblicke an, die bis-
her dienende Parthey B als Herrſchende angeſe-
hen. Daher müſſen alle Perſonen von B, die
noch drauſsen ſtehen im Augenblicke des Ge-
winnens äuſserſt ſchnell in das Mal eilen; denn
wenn jetzt Jemand von A denn Ball erhaſchen
und irgend einen von B, der noch auſser dem
Male iſt, damit treffen kann: ſo hat B den

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[83/0115] andern weiter laufen, ſo lange bis der Ball von den Dienenden wieder ins Mal geworfen iſt. Dann muſs er im Freyplatze, wo er iſt, ſte- hen bleiben; iſt er aber etwa ſchon weiter, als über die Hälfte bis zum nächſten Platze, ſo kann er jedoch noch bis ganz dahin laufen. Verſieht ers aber, und läuft nach der Ankunft des Balles im Male doch weiter, ſo kann, wenn er nicht ſchnell zurückläuft, jeder Dienende herbey eilen und ihn mit dem Ball berühren, oder den Freyplatz verbrennen. In beyden Fällen iſt der Schlag verloren. Daſselbe findet ſtatt, wenn er beym Zurüklaufen mit dem Balle getroffen wird. d) Wenn ein Schläger ohne Erlaubniſs des Aufwerfers aus dem Schlagmale A B geht, ſo kann ihn derſelbe berühren und der Schlag iſt verloren. e) Wenn die eine Parthey A, die bisher am Schlage war, auf irgend eine der bisher unter 1. 2. 3. angeführten Arten den Schlag verloren hat: ſo wird, von dem Augenblicke an, die bis- her dienende Parthey B als Herrſchende angeſe- hen. Daher müſſen alle Perſonen von B, die noch drauſsen ſtehen im Augenblicke des Ge- winnens äuſserſt ſchnell in das Mal eilen; denn wenn jetzt Jemand von A denn Ball erhaſchen und irgend einen von B, der noch auſser dem Male iſt, damit treffen kann: ſo hat B den F 2

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Zitationshilfe: Guts Muths, Johann Christoph Friedrich: Spiele zur Übung und Erholung des Körpers und Geistes. Schnepfenthal, 1796, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gutsmuths_spiele_1796/115>, abgerufen am 29.03.2024.