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Guts Muths, Johann Christoph Friedrich: Spiele zur Übung und Erholung des Körpers und Geistes. Schnepfenthal, 1796.

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4. Wenn er nach dem Balle schlägt, so kann
er zwar, durch Heftigkeit getrieben, aus dem
Schlagplatze weichen; er muss aber augenblick-
lich Hand, Fuss oder Rakette wieder ins Mal
stellen, denn wenn der Rollende, oder sonst ein
Gegner, den Ball schnell erhascht und damit das
Querholz herabstösst, ehe er Hand, Fuss oder
Rakette im Male hat, so ist er vom Schlage ab.
Aber so bald als der gerollte oder geschlagene
Ball wieder in den Händen des Rollenden ist, und
er, der Schläger hat Hand, Fuss etc. schon wie-
der im Male gehabt, so braucht er dann nicht
mehr seine Stelle zu halten, bis wieder gerufen
wird Achtung!

Man macht es auch wohl bey diesem Spiele
zum Gesetze, dass Hand oder Fuss nichts gilt,
sondern dass man mit der Rakette nach dem
Schlage an den Boden niederstossen muss, thut
man das später, als der Rollende das Thor mit
dem Balle in der Hand oder durch Werfen be-
rührt, so ist man vom Schlage ab. Diess scheint
mir noch besser.

5. Hat der Ball von dem gegenüber Stehen-
den einen Schlag erhalten, dass er wieder auf das
Thor fliegt, woher er kam, und das Querholz her-
abstreift, so ist der dabeystehende Schläger vom
Schlage; er hat daher das Recht, einen solchen
Ball auf alle Art, selbst mit seinem Körper, abzu-
halten.

4. Wenn er nach dem Balle ſchlägt, ſo kann
er zwar, durch Heftigkeit getrieben, aus dem
Schlagplatze weichen; er muſs aber augenblick-
lich Hand, Fuſs oder Rakette wieder ins Mal
ſtellen, denn wenn der Rollende, oder ſonſt ein
Gegner, den Ball ſchnell erhaſcht und damit das
Querholz herabſtöſst, ehe er Hand, Fuſs oder
Rakette im Male hat, ſo iſt er vom Schlage ab.
Aber ſo bald als der gerollte oder geſchlagene
Ball wieder in den Händen des Rollenden iſt, und
er, der Schläger hat Hand, Fuſs etc. ſchon wie-
der im Male gehabt, ſo braucht er dann nicht
mehr ſeine Stelle zu halten, bis wieder gerufen
wird Achtung!

Man macht es auch wohl bey dieſem Spiele
zum Geſetze, daſs Hand oder Fuſs nichts gilt,
ſondern daſs man mit der Rakette nach dem
Schlage an den Boden niederſtoſsen muſs, thut
man das ſpäter, als der Rollende das Thor mit
dem Balle in der Hand oder durch Werfen be-
rührt, ſo iſt man vom Schlage ab. Dieſs ſcheint
mir noch beſſer.

5. Hat der Ball von dem gegenüber Stehen-
den einen Schlag erhalten, daſs er wieder auf das
Thor fliegt, woher er kam, und das Querholz her-
abſtreift, ſo iſt der dabeyſtehende Schläger vom
Schlage; er hat daher das Recht, einen ſolchen
Ball auf alle Art, ſelbſt mit ſeinem Körper, abzu-
halten.

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[93/0125] 4. Wenn er nach dem Balle ſchlägt, ſo kann er zwar, durch Heftigkeit getrieben, aus dem Schlagplatze weichen; er muſs aber augenblick- lich Hand, Fuſs oder Rakette wieder ins Mal ſtellen, denn wenn der Rollende, oder ſonſt ein Gegner, den Ball ſchnell erhaſcht und damit das Querholz herabſtöſst, ehe er Hand, Fuſs oder Rakette im Male hat, ſo iſt er vom Schlage ab. Aber ſo bald als der gerollte oder geſchlagene Ball wieder in den Händen des Rollenden iſt, und er, der Schläger hat Hand, Fuſs etc. ſchon wie- der im Male gehabt, ſo braucht er dann nicht mehr ſeine Stelle zu halten, bis wieder gerufen wird Achtung! Man macht es auch wohl bey dieſem Spiele zum Geſetze, daſs Hand oder Fuſs nichts gilt, ſondern daſs man mit der Rakette nach dem Schlage an den Boden niederſtoſsen muſs, thut man das ſpäter, als der Rollende das Thor mit dem Balle in der Hand oder durch Werfen be- rührt, ſo iſt man vom Schlage ab. Dieſs ſcheint mir noch beſſer. 5. Hat der Ball von dem gegenüber Stehen- den einen Schlag erhalten, daſs er wieder auf das Thor fliegt, woher er kam, und das Querholz her- abſtreift, ſo iſt der dabeyſtehende Schläger vom Schlage; er hat daher das Recht, einen ſolchen Ball auf alle Art, ſelbſt mit ſeinem Körper, abzu- halten.

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Zitationshilfe: Guts Muths, Johann Christoph Friedrich: Spiele zur Übung und Erholung des Körpers und Geistes. Schnepfenthal, 1796, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gutsmuths_spiele_1796/125>, abgerufen am 23.04.2024.