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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.

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Kayserinn von Rußland.
"unverzüglich bey dem nächsten Gerichtsorte
"oder dem nächsten Kriegsbefehlshaber melden,
"und seine Anklage schriftlich eingeben. Nur
"in dem einzigen Falle, wenn er nicht schreiben
"kann, darf er es mündlich thun: doch auch
"dieses muß bey dem nächsten Gerichtsorte oder
"Kriegsbefehlshaber mit aller Anständigkeit ge-
"schehen.

IV. "Alle in Diebstahl, Mord oder an-
"dern die Todesstrafe nach sich ziehenden Ver-
"brechen Befangene und zum Tod oder zu den
"Galeren Verurtheilte werden mit keiner Angabe
"mehr gehört, vielmehr sollen sie dafür gezüch-
"tiget und bestraset werden.

§. 5.

V. "Sollte zu Unserm Leidwesen Unsre
"mütterliche Huld gegen alle getreue Untertha-
"nen, und Unsre Vorsorge für die Besserung
"ihrer Sitten, noch nicht sobald die gewünschte
"Wirkung haben, und sollten sich ungeachtet
"des auf den Gebrauch des vorbesagten Aus-
"drucks Slovo i delo gelegten Verbots, doch
"noch liederliche, boshafte und nichtswürdige

"Men-
L 4

Kayſerinn von Rußland.
„unverzuͤglich bey dem naͤchſten Gerichtsorte
„oder dem naͤchſten Kriegsbefehlshaber melden,
„und ſeine Anklage ſchriftlich eingeben. Nur
„in dem einzigen Falle, wenn er nicht ſchreiben
„kann, darf er es muͤndlich thun: doch auch
„dieſes muß bey dem naͤchſten Gerichtsorte oder
„Kriegsbefehlshaber mit aller Anſtaͤndigkeit ge-
„ſchehen.

IV. „Alle in Diebſtahl, Mord oder an-
„dern die Todesſtrafe nach ſich ziehenden Ver-
„brechen Befangene und zum Tod oder zu den
„Galeren Verurtheilte werden mit keiner Angabe
„mehr gehoͤrt, vielmehr ſollen ſie dafuͤr gezuͤch-
„tiget und beſtraſet werden.

§. 5.

V. „Sollte zu Unſerm Leidweſen Unſre
„muͤtterliche Huld gegen alle getreue Untertha-
„nen, und Unſre Vorſorge fuͤr die Beſſerung
„ihrer Sitten, noch nicht ſobald die gewuͤnſchte
„Wirkung haben, und ſollten ſich ungeachtet
„des auf den Gebrauch des vorbeſagten Aus-
„drucks Slovo i dêlo gelegten Verbots, doch
„noch liederliche, boshafte und nichtswuͤrdige

„Men-
L 4
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[167/0191] Kayſerinn von Rußland. „unverzuͤglich bey dem naͤchſten Gerichtsorte „oder dem naͤchſten Kriegsbefehlshaber melden, „und ſeine Anklage ſchriftlich eingeben. Nur „in dem einzigen Falle, wenn er nicht ſchreiben „kann, darf er es muͤndlich thun: doch auch „dieſes muß bey dem naͤchſten Gerichtsorte oder „Kriegsbefehlshaber mit aller Anſtaͤndigkeit ge- „ſchehen. IV. „Alle in Diebſtahl, Mord oder an- „dern die Todesſtrafe nach ſich ziehenden Ver- „brechen Befangene und zum Tod oder zu den „Galeren Verurtheilte werden mit keiner Angabe „mehr gehoͤrt, vielmehr ſollen ſie dafuͤr gezuͤch- „tiget und beſtraſet werden. §. 5. V. „Sollte zu Unſerm Leidweſen Unſre „muͤtterliche Huld gegen alle getreue Untertha- „nen, und Unſre Vorſorge fuͤr die Beſſerung „ihrer Sitten, noch nicht ſobald die gewuͤnſchte „Wirkung haben, und ſollten ſich ungeachtet „des auf den Gebrauch des vorbeſagten Aus- „drucks Slovo i dêlo gelegten Verbots, doch „noch liederliche, boshafte und nichtswuͤrdige „Men- L 4

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/191>, abgerufen am 25.04.2024.