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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.

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Leben Catharinä der zweyten
§. 37.

Will einer von denselben nachher in die
Academie treten; so ist er gehalten, alle in die-
sem Reglement vorgeschriebne Pflichten zu er-
füllen: und findet man ihn würdig, aufgenom-
men zu werden, so hat er in solchem Falle vor
einem Ausländer allemal den Vorzug.

Ein gleiches soll auch mit denjenigen Künst-
lern geschehen, die nach ihrer Auslassung aus
der Academie zwar nicht auf kayserliche Kosten
gereiset, aber doch entweder im Reiche oder
außer Lands eine mehrere Vollkommenheit er-
reichet haben. Jedoch werden sie nicht eher
als 3 Jahre nach ihrer Auslassung wieder in
die Academie aufgenommen.

§. 38.

X. Der Präsident soll sich, mit Zuzie-
hung der Glieder der Academie alles Ernstes
bemühen, außer den obbenannten Künsten auch
allerhand nützliche Handarbeiten bey der Aca-
demie einzuführen, und für solche besondre
Verordnungen abfassen.

Die aus der Erziehungsschule zu den Kunst-
handwerken versetzte Lehrlinge soll die Acade-
mie gleichermaßen alle halbe Jahr examiniren,
und diejenigen, so sich durch Fleis und Ge-
schicklichkeit vor andern hervor thun, mit In-
strumenten, die zu ihrer Kunst gehören, oder

mit
Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 37.

Will einer von denſelben nachher in die
Academie treten; ſo iſt er gehalten, alle in die-
ſem Reglement vorgeſchriebne Pflichten zu er-
fuͤllen: und findet man ihn wuͤrdig, aufgenom-
men zu werden, ſo hat er in ſolchem Falle vor
einem Auslaͤnder allemal den Vorzug.

Ein gleiches ſoll auch mit denjenigen Kuͤnſt-
lern geſchehen, die nach ihrer Auslaſſung aus
der Academie zwar nicht auf kayſerliche Koſten
gereiſet, aber doch entweder im Reiche oder
außer Lands eine mehrere Vollkommenheit er-
reichet haben. Jedoch werden ſie nicht eher
als 3 Jahre nach ihrer Auslaſſung wieder in
die Academie aufgenommen.

§. 38.

X. Der Praͤſident ſoll ſich, mit Zuzie-
hung der Glieder der Academie alles Ernſtes
bemuͤhen, außer den obbenannten Kuͤnſten auch
allerhand nuͤtzliche Handarbeiten bey der Aca-
demie einzufuͤhren, und fuͤr ſolche beſondre
Verordnungen abfaſſen.

Die aus der Erziehungsſchule zu den Kunſt-
handwerken verſetzte Lehrlinge ſoll die Acade-
mie gleichermaßen alle halbe Jahr examiniren,
und diejenigen, ſo ſich durch Fleis und Ge-
ſchicklichkeit vor andern hervor thun, mit In-
ſtrumenten, die zu ihrer Kunſt gehoͤren, oder

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[218/0242] Leben Catharinaͤ der zweyten §. 37. Will einer von denſelben nachher in die Academie treten; ſo iſt er gehalten, alle in die- ſem Reglement vorgeſchriebne Pflichten zu er- fuͤllen: und findet man ihn wuͤrdig, aufgenom- men zu werden, ſo hat er in ſolchem Falle vor einem Auslaͤnder allemal den Vorzug. Ein gleiches ſoll auch mit denjenigen Kuͤnſt- lern geſchehen, die nach ihrer Auslaſſung aus der Academie zwar nicht auf kayſerliche Koſten gereiſet, aber doch entweder im Reiche oder außer Lands eine mehrere Vollkommenheit er- reichet haben. Jedoch werden ſie nicht eher als 3 Jahre nach ihrer Auslaſſung wieder in die Academie aufgenommen. §. 38. X. Der Praͤſident ſoll ſich, mit Zuzie- hung der Glieder der Academie alles Ernſtes bemuͤhen, außer den obbenannten Kuͤnſten auch allerhand nuͤtzliche Handarbeiten bey der Aca- demie einzufuͤhren, und fuͤr ſolche beſondre Verordnungen abfaſſen. Die aus der Erziehungsſchule zu den Kunſt- handwerken verſetzte Lehrlinge ſoll die Acade- mie gleichermaßen alle halbe Jahr examiniren, und diejenigen, ſo ſich durch Fleis und Ge- ſchicklichkeit vor andern hervor thun, mit In- ſtrumenten, die zu ihrer Kunſt gehoͤren, oder mit

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/242>, abgerufen am 25.04.2024.