Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.

Bild:
<< vorherige Seite

Kayserinn von Rußland.
zur Pachtsumme für die Zolleinkünfte geschla-
gen werden.

IX. Die Ausfuhr der schmalen und
groben Leinwand war wegen des Verbrauchs
der Armee und Garnisonen schon im Jahr 1746
verbothen. In diesem Jahre 1762 ward die-
ses Verboth wegen der Lieferungen für die
Armee, die Garnisonen und die Landmiliz,
abermals und zwar auf 4 Jahre wiederholt.
Allein nun soll sie gegen Erlegung des im Ta-
rif bestimmten Zolles allen und jeden frey aus-
zuschiffen erlaubt seyn.

X. Linnen Garn hingegen soll nicht
nur zur Ersparung und zum Verbrauch für
die hiesigen Fabriken, damit solche selbst daran
keinen Mangel leiden, sondern auch besonders
zu Erweiterung der Linnenmanufacturen in
Rußland sowohl zur Verschiffung als zum inn-
ländischen Verbrauch, bis auf künftige wei-
tere Verordnung, aus Rußland auszuführen
verbothen seyn.

§. 17.

XI. Im Jahr 1759 ward dem Ober-
inspector Schemakin Erlaubniß ertheilt, die

zu
K

Kayſerinn von Rußland.
zur Pachtſumme fuͤr die Zolleinkuͤnfte geſchla-
gen werden.

IX. Die Ausfuhr der ſchmalen und
groben Leinwand war wegen des Verbrauchs
der Armee und Garniſonen ſchon im Jahr 1746
verbothen. In dieſem Jahre 1762 ward die-
ſes Verboth wegen der Lieferungen fuͤr die
Armee, die Garniſonen und die Landmiliz,
abermals und zwar auf 4 Jahre wiederholt.
Allein nun ſoll ſie gegen Erlegung des im Ta-
rif beſtimmten Zolles allen und jeden frey aus-
zuſchiffen erlaubt ſeyn.

X. Linnen Garn hingegen ſoll nicht
nur zur Erſparung und zum Verbrauch fuͤr
die hieſigen Fabriken, damit ſolche ſelbſt daran
keinen Mangel leiden, ſondern auch beſonders
zu Erweiterung der Linnenmanufacturen in
Rußland ſowohl zur Verſchiffung als zum inn-
laͤndiſchen Verbrauch, bis auf kuͤnftige wei-
tere Verordnung, aus Rußland auszufuͤhren
verbothen ſeyn.

§. 17.

XI. Im Jahr 1759 ward dem Ober-
inſpector Schemâkin Erlaubniß ertheilt, die

zu
K
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0169" n="145"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Kay&#x017F;erinn von Rußland.</hi></fw><lb/>
zur Pacht&#x017F;umme fu&#x0364;r die Zolleinku&#x0364;nfte ge&#x017F;chla-<lb/>
gen werden.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">IX.</hi> Die Ausfuhr der &#x017F;chmalen und<lb/>
groben Leinwand war wegen des Verbrauchs<lb/>
der Armee und Garni&#x017F;onen &#x017F;chon im Jahr 1746<lb/>
verbothen. In die&#x017F;em Jahre 1762 ward die-<lb/>
&#x017F;es Verboth wegen der Lieferungen fu&#x0364;r die<lb/>
Armee, die Garni&#x017F;onen und die Landmiliz,<lb/>
abermals und zwar auf 4 Jahre wiederholt.<lb/>
Allein nun &#x017F;oll &#x017F;ie gegen Erlegung des im Ta-<lb/>
rif be&#x017F;timmten Zolles allen und jeden frey aus-<lb/>
zu&#x017F;chiffen erlaubt &#x017F;eyn.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">X.</hi> Linnen Garn hingegen &#x017F;oll nicht<lb/>
nur zur Er&#x017F;parung und zum Verbrauch fu&#x0364;r<lb/>
die hie&#x017F;igen Fabriken, damit &#x017F;olche &#x017F;elb&#x017F;t daran<lb/>
keinen Mangel leiden, &#x017F;ondern auch be&#x017F;onders<lb/>
zu Erweiterung der Linnenmanufacturen in<lb/>
Rußland &#x017F;owohl zur Ver&#x017F;chiffung als zum inn-<lb/>
la&#x0364;ndi&#x017F;chen Verbrauch, bis auf ku&#x0364;nftige wei-<lb/>
tere Verordnung, aus Rußland auszufu&#x0364;hren<lb/>
verbothen &#x017F;eyn.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 17.</head><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">XI.</hi> Im Jahr 1759 ward dem Ober-<lb/>
in&#x017F;pector Schem<hi rendition="#aq">â</hi>kin Erlaubniß ertheilt, die<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">K</fw><fw place="bottom" type="catch">zu</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[145/0169] Kayſerinn von Rußland. zur Pachtſumme fuͤr die Zolleinkuͤnfte geſchla- gen werden. IX. Die Ausfuhr der ſchmalen und groben Leinwand war wegen des Verbrauchs der Armee und Garniſonen ſchon im Jahr 1746 verbothen. In dieſem Jahre 1762 ward die- ſes Verboth wegen der Lieferungen fuͤr die Armee, die Garniſonen und die Landmiliz, abermals und zwar auf 4 Jahre wiederholt. Allein nun ſoll ſie gegen Erlegung des im Ta- rif beſtimmten Zolles allen und jeden frey aus- zuſchiffen erlaubt ſeyn. X. Linnen Garn hingegen ſoll nicht nur zur Erſparung und zum Verbrauch fuͤr die hieſigen Fabriken, damit ſolche ſelbſt daran keinen Mangel leiden, ſondern auch beſonders zu Erweiterung der Linnenmanufacturen in Rußland ſowohl zur Verſchiffung als zum inn- laͤndiſchen Verbrauch, bis auf kuͤnftige wei- tere Verordnung, aus Rußland auszufuͤhren verbothen ſeyn. §. 17. XI. Im Jahr 1759 ward dem Ober- inſpector Schemâkin Erlaubniß ertheilt, die zu K

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/169
Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/169>, abgerufen am 25.04.2024.