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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.

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Leben Catharinä der zweyten
zu den Fabriken benöthigte Seide von aller-
hand Sorten, sowohl rohe als gefärbte, zoll-
frey und mit Ausschließung anderer in Ruß-
land einzuführen und zu verkaufen. Er sollte
solche aus China, und wo möglich auch italie-
nische Seide durch die Türkey und Polen ein-
verschreiben: und weil nach diesen Ländern
kein Wechselcours ist, so ward ihm verstattet,
an die chinesische Gränze kamtschatkische Biber,
an die ukrainische und andere Gränzen aber
Lämmerfelle und allerhand Grauwerk, gegen
Erlegung des Zolls, zu versenden. Dieses
Ausschlußprivilegium wird aufgehoben, und
sowohl die Einverschreibung der Seide, als
auch der Biberhandel, der bisher der Crone
allein zugehöret, nicht minder auch der Han-
del mit Lämmerfellen und Grauwerk, der auch
vorhin immer frey gewesen, wird auf dem vo-
rigen Fuße, und gegen Erlegung des im Tarif
bestimmten Zolles, allen frey gegeben.

§. 18.

XII. Die chinesische Karavane, die
seit dem im Jahre 1728 geschlossenen Tractate
alle 3 Jahre von der Crone abgeschickt wor-
den, wird frey gegeben. Jeder, wer nur
will, darf nicht nur an der Gränze handeln,

sondern

Leben Catharinaͤ der zweyten
zu den Fabriken benoͤthigte Seide von aller-
hand Sorten, ſowohl rohe als gefaͤrbte, zoll-
frey und mit Ausſchließung anderer in Ruß-
land einzufuͤhren und zu verkaufen. Er ſollte
ſolche aus China, und wo moͤglich auch italie-
niſche Seide durch die Tuͤrkey und Polen ein-
verſchreiben: und weil nach dieſen Laͤndern
kein Wechſelcours iſt, ſo ward ihm verſtattet,
an die chineſiſche Graͤnze kamtſchatkiſche Biber,
an die ukrainiſche und andere Graͤnzen aber
Laͤmmerfelle und allerhand Grauwerk, gegen
Erlegung des Zolls, zu verſenden. Dieſes
Ausſchlußprivilegium wird aufgehoben, und
ſowohl die Einverſchreibung der Seide, als
auch der Biberhandel, der bisher der Crone
allein zugehoͤret, nicht minder auch der Han-
del mit Laͤmmerfellen und Grauwerk, der auch
vorhin immer frey geweſen, wird auf dem vo-
rigen Fuße, und gegen Erlegung des im Tarif
beſtimmten Zolles, allen frey gegeben.

§. 18.

XII. Die chineſiſche Karavane, die
ſeit dem im Jahre 1728 geſchloſſenen Tractate
alle 3 Jahre von der Crone abgeſchickt wor-
den, wird frey gegeben. Jeder, wer nur
will, darf nicht nur an der Graͤnze handeln,

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[146/0170] Leben Catharinaͤ der zweyten zu den Fabriken benoͤthigte Seide von aller- hand Sorten, ſowohl rohe als gefaͤrbte, zoll- frey und mit Ausſchließung anderer in Ruß- land einzufuͤhren und zu verkaufen. Er ſollte ſolche aus China, und wo moͤglich auch italie- niſche Seide durch die Tuͤrkey und Polen ein- verſchreiben: und weil nach dieſen Laͤndern kein Wechſelcours iſt, ſo ward ihm verſtattet, an die chineſiſche Graͤnze kamtſchatkiſche Biber, an die ukrainiſche und andere Graͤnzen aber Laͤmmerfelle und allerhand Grauwerk, gegen Erlegung des Zolls, zu verſenden. Dieſes Ausſchlußprivilegium wird aufgehoben, und ſowohl die Einverſchreibung der Seide, als auch der Biberhandel, der bisher der Crone allein zugehoͤret, nicht minder auch der Han- del mit Laͤmmerfellen und Grauwerk, der auch vorhin immer frey geweſen, wird auf dem vo- rigen Fuße, und gegen Erlegung des im Tarif beſtimmten Zolles, allen frey gegeben. §. 18. XII. Die chineſiſche Karavane, die ſeit dem im Jahre 1728 geſchloſſenen Tractate alle 3 Jahre von der Crone abgeſchickt wor- den, wird frey gegeben. Jeder, wer nur will, darf nicht nur an der Graͤnze handeln, ſondern

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/170>, abgerufen am 19.04.2024.