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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.

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Leben Catharinä der zweyten
dieses Geschäftes, sothane Zeichen ihrem
Wappen einverleiben, damit die Nachkom-
men daraus sehen, an was für einem großen
Werke sie Antheil gehabt.
7. Alles dieß ist gleichwohl nur von denjenigen
zu verstehen, die wirklich an diesem Werke
gearbeitet haben, und deren Namen in den
Unterschriften des einen oder des andern
Theiles von dem Entwurfe befindlich seyn
werden.
8. Steht der Deputirte schon in Diensten, so
hat er außer seiner Gage auch noch das ei-
nem Deputirten bestimmte jährliche Gehalt
zu genießen.
§. 7.

Einem jeden stehet frey, seine Vollmacht
und Instruction, mithin auch sein Gehalt und
die einem Deputirten beygelegten Vorrechte,
mit Erlaubniß der Commission, einem andern
zu übertragen, und an seine Stelle sonst jemand
vorzuschlagen, zu dem er ein Zutrauen hat,
wenn nur derselbe ein Mann von gutem Rufe
ist, und die zu einem Deputirten erforderliche
Eigenschaften besitzet. Ein Edelmann wählet
hiezu einen andern Edelmann: ein Stadtein-
wohner einen andern Stadteinwohner: die
übrigen können ihre Vollmachten und Instru-
ctionen, ihr Gehalt und Vorrechte, an andre

über-
Leben Catharinaͤ der zweyten
dieſes Geſchaͤftes, ſothane Zeichen ihrem
Wappen einverleiben, damit die Nachkom-
men daraus ſehen, an was fuͤr einem großen
Werke ſie Antheil gehabt.
7. Alles dieß iſt gleichwohl nur von denjenigen
zu verſtehen, die wirklich an dieſem Werke
gearbeitet haben, und deren Namen in den
Unterſchriften des einen oder des andern
Theiles von dem Entwurfe befindlich ſeyn
werden.
8. Steht der Deputirte ſchon in Dienſten, ſo
hat er außer ſeiner Gage auch noch das ei-
nem Deputirten beſtimmte jaͤhrliche Gehalt
zu genießen.
§. 7.

Einem jeden ſtehet frey, ſeine Vollmacht
und Inſtruction, mithin auch ſein Gehalt und
die einem Deputirten beygelegten Vorrechte,
mit Erlaubniß der Commiſſion, einem andern
zu uͤbertragen, und an ſeine Stelle ſonſt jemand
vorzuſchlagen, zu dem er ein Zutrauen hat,
wenn nur derſelbe ein Mann von gutem Rufe
iſt, und die zu einem Deputirten erforderliche
Eigenſchaften beſitzet. Ein Edelmann waͤhlet
hiezu einen andern Edelmann: ein Stadtein-
wohner einen andern Stadteinwohner: die
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ctionen, ihr Gehalt und Vorrechte, an andre

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[244/0268] Leben Catharinaͤ der zweyten dieſes Geſchaͤftes, ſothane Zeichen ihrem Wappen einverleiben, damit die Nachkom- men daraus ſehen, an was fuͤr einem großen Werke ſie Antheil gehabt. 7. Alles dieß iſt gleichwohl nur von denjenigen zu verſtehen, die wirklich an dieſem Werke gearbeitet haben, und deren Namen in den Unterſchriften des einen oder des andern Theiles von dem Entwurfe befindlich ſeyn werden. 8. Steht der Deputirte ſchon in Dienſten, ſo hat er außer ſeiner Gage auch noch das ei- nem Deputirten beſtimmte jaͤhrliche Gehalt zu genießen. §. 7. Einem jeden ſtehet frey, ſeine Vollmacht und Inſtruction, mithin auch ſein Gehalt und die einem Deputirten beygelegten Vorrechte, mit Erlaubniß der Commiſſion, einem andern zu uͤbertragen, und an ſeine Stelle ſonſt jemand vorzuſchlagen, zu dem er ein Zutrauen hat, wenn nur derſelbe ein Mann von gutem Rufe iſt, und die zu einem Deputirten erforderliche Eigenſchaften beſitzet. Ein Edelmann waͤhlet hiezu einen andern Edelmann: ein Stadtein- wohner einen andern Stadteinwohner: die uͤbrigen koͤnnen ihre Vollmachten und Inſtru- ctionen, ihr Gehalt und Vorrechte, an andre uͤber-

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/268>, abgerufen am 25.04.2024.