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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Gegentheil auf vorgehende Citation, nicht erscheinete: So mag er er gleichwol seinen vorgestalten Eyd leisten / und damit ledig sein.

8.

Hat auch der Kläger den Beklagten des deferirten Eyds erlassen / und er das bezeugen können / so ist er ledig / gleich als wann er den Eyd wircklich hätte praestiret.

9.

Wann ein unberüchtigter Mann einer Mißhandlung halben / die in dieser Stadt oder deroselben Gebiete geschehen / beschüldiget wird / und derselbige mit handhafftiger That nicht ist betreten / oder der Bezüchtigung / wie Recht / nicht überzeuget werden kan / der ist näher sein Ehre und Unschuld mit seinem Eyde zuverbitten / als jemand ihm dieselbe abzuwinnen hat / Aber leichtfertigen berüchtigten Personen / oder Verfesteten / oder die ihrer Unthat halben angezeichnet seyn / sol es zum Eyde nicht gelassen werden.

10.

Ein jeder dem der Eyd deferiret und aufferlegt wird / ist schüldig / den Eyd in der Person zuleisten / und da eine Frau vor Gericht oder Rath beklaget

Gegentheil auf vorgehende Citation, nicht erscheinete: So mag er er gleichwol seinen vorgestalten Eyd leisten / und damit ledig sein.

8.

Hat auch der Kläger den Beklagten des deferirten Eyds erlassen / und er das bezeugen können / so ist er ledig / gleich als wann er den Eyd wircklich hätte praestiret.

9.

Wann ein unberüchtigter Mann einer Mißhandlung halben / die in dieser Stadt oder deroselben Gebiete geschehen / beschüldiget wird / und derselbige mit handhafftiger That nicht ist betreten / oder der Bezüchtigung / wie Recht / nicht überzeuget werden kan / der ist näher sein Ehre und Unschuld mit seinem Eyde zuverbitten / als jemand ihm dieselbe abzuwinnen hat / Aber leichtfertigen berüchtigten Personen / oder Verfesteten / oder die ihrer Unthat halben angezeichnet seyn / sol es zum Eyde nicht gelassen werden.

10.

Ein jeder dem der Eyd deferiret und aufferlegt wird / ist schüldig / den Eyd in der Person zuleisten / und da eine Frau vor Gericht oder Rath beklaget

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[0117] Gegentheil auf vorgehende Citation, nicht erscheinete: So mag er er gleichwol seinen vorgestalten Eyd leisten / und damit ledig sein. 8. Hat auch der Kläger den Beklagten des deferirten Eyds erlassen / und er das bezeugen können / so ist er ledig / gleich als wann er den Eyd wircklich hätte praestiret. 9. Wann ein unberüchtigter Mann einer Mißhandlung halben / die in dieser Stadt oder deroselben Gebiete geschehen / beschüldiget wird / und derselbige mit handhafftiger That nicht ist betreten / oder der Bezüchtigung / wie Recht / nicht überzeuget werden kan / der ist näher sein Ehre und Unschuld mit seinem Eyde zuverbitten / als jemand ihm dieselbe abzuwinnen hat / Aber leichtfertigen berüchtigten Personen / oder Verfesteten / oder die ihrer Unthat halben angezeichnet seyn / sol es zum Eyde nicht gelassen werden. 10. Ein jeder dem der Eyd deferiret und aufferlegt wird / ist schüldig / den Eyd in der Person zuleisten / und da eine Frau vor Gericht oder Rath beklaget

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/117>, abgerufen am 19.04.2024.