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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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TITULVS XXXV.

Von Findungen und Urtheiln des Niedern-Gerichts.

ARTICULUS 1.

Wann in einer Sachen Kläger und Beklagter zu bey- oder End-Urtheilen geschlossen / sollen die Partheyen / und die denselbigen Verwandt / abtreten / und Bürgere und Dingleute / auff angehörte Klag / Antwort / und geführte Beweisung / erkennen / was billig und recht ist / und in dem dieses Stadt Recht und Recesse in guter Auffacht haben.

2.

Was alsdann gefunden und eingebracht wird / sol der Gericht-Schreiber getreulich und fleissig protocolliren, und zur verhütung aller Mißverständnüß / den Bürger und Dingleuten / wie er die Findung eingenommen und verstanden / vorbehalten und anzeigen.

TITULVS XXXV.

Von Findungen und Urtheiln des Niedern-Gerichts.

ARTICULUS 1.

Wann in einer Sachen Kläger und Beklagter zu bey- oder End-Urtheilen geschlossen / sollen die Partheyen / und die denselbigen Verwandt / abtreten / und Bürgere und Dingleute / auff angehörte Klag / Antwort / und geführte Beweisung / erkennen / was billig und recht ist / und in dem dieses Stadt Recht und Recesse in guter Auffacht haben.

2.

Was alsdann gefunden und eingebracht wird / sol der Gericht-Schreiber getreulich und fleissig protocolliren, und zur verhütung aller Mißverständnüß / den Bürger und Dingleuten / wie er die Findung eingenommen und verstanden / vorbehalten und anzeigen.

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[0122] TITULVS XXXV. Von Findungen und Urtheiln des Niedern-Gerichts. ARTICULUS 1. Wann in einer Sachen Kläger und Beklagter zu bey- oder End-Urtheilen geschlossen / sollen die Partheyen / und die denselbigen Verwandt / abtreten / und Bürgere und Dingleute / auff angehörte Klag / Antwort / und geführte Beweisung / erkennen / was billig und recht ist / und in dem dieses Stadt Recht und Recesse in guter Auffacht haben. 2. Was alsdann gefunden und eingebracht wird / sol der Gericht-Schreiber getreulich und fleissig protocolliren, und zur verhütung aller Mißverständnüß / den Bürger und Dingleuten / wie er die Findung eingenommen und verstanden / vorbehalten und anzeigen.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/122>, abgerufen am 29.03.2024.