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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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außstehenden Schülden und andern Gerechtigkeiten. Und wo Debitorn vorhanden / die der Schuld geständig / werden die an den Kläger / für seine erlangte Schuld-Summa / mit der Bezahlung geweiset.

10.

Da dann dieser vorangezogenen Güter keine / oder nicht so viel / das der Kläger daraus bezahlt werden mag / vorhanden: So wird endlich der Debitorn Harnisch / Büchsen / oder andere Kriegswehren / damit sie zu Walle erscheinen und stehen sollen / dann auch der Handwercks- und Arbeitsleute Werckzeug und Instrumenta, damit sie ihre Nahrung täglich gewinnen müssen / imgleichen auff dem Lande der Bauren oder Haußleute Ochsen / Pferde / und was sie sonst zum Ackerbau benöthigt / angegriffen und gepfändet.

11.

Könte der Kläger aus vorangedeuteten Gütern nicht bezahlt noch vergnüget werden / der Beklagte auch keine Bürgen stellen kan: So mag der Kläger wegen der restirenden und nachstehenden Schuld / den Debitorn verfolgen / welcher / wann er in dieser Stadt oder derselben Jurisdiction betreten wird / auff des Klägers Begehr in Verhafftung genommen / und auff dem Winserbaum verwahrlich enthalten werden sol / und ist der Kläger

außstehenden Schülden und andern Gerechtigkeiten. Und wo Debitorn vorhanden / die der Schuld geständig / werden die an den Kläger / für seine erlangte Schuld-Summa / mit der Bezahlung geweiset.

10.

Da dann dieser vorangezogenen Güter keine / oder nicht so viel / das der Kläger daraus bezahlt werden mag / vorhanden: So wird endlich der Debitorn Harnisch / Büchsen / oder andere Kriegswehren / damit sie zu Walle erscheinen und stehen sollen / dann auch der Handwercks- und Arbeitsleute Werckzeug und Instrumenta, damit sie ihre Nahrung täglich gewinnen müssen / imgleichen auff dem Lande der Bauren oder Haußleute Ochsen / Pferde / und was sie sonst zum Ackerbau benöthigt / angegriffen und gepfändet.

11.

Könte der Kläger aus vorangedeuteten Gütern nicht bezahlt noch vergnüget werden / der Beklagte auch keine Bürgen stellen kan: So mag der Kläger wegen der restirenden und nachstehenden Schuld / den Debitorn verfolgen / welcher / wann er in dieser Stadt oder derselben Jurisdiction betreten wird / auff des Klägers Begehr in Verhafftung genommen / und auff dem Winserbaum verwahrlich enthalten werden sol / und ist der Kläger

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[0146] außstehenden Schülden und andern Gerechtigkeiten. Und wo Debitorn vorhanden / die der Schuld geständig / werden die an den Kläger / für seine erlangte Schuld-Summa / mit der Bezahlung geweiset. 10. Da dann dieser vorangezogenen Güter keine / oder nicht so viel / das der Kläger daraus bezahlt werden mag / vorhanden: So wird endlich der Debitorn Harnisch / Büchsen / oder andere Kriegswehren / damit sie zu Walle erscheinen und stehen sollen / dann auch der Handwercks- und Arbeitsleute Werckzeug und Instrumenta, damit sie ihre Nahrung täglich gewinnen müssen / imgleichen auff dem Lande der Bauren oder Haußleute Ochsen / Pferde / und was sie sonst zum Ackerbau benöthigt / angegriffen und gepfändet. 11. Könte der Kläger aus vorangedeuteten Gütern nicht bezahlt noch vergnüget werden / der Beklagte auch keine Bürgen stellen kan: So mag der Kläger wegen der restirenden und nachstehenden Schuld / den Debitorn verfolgen / welcher / wann er in dieser Stadt oder derselben Jurisdiction betreten wird / auff des Klägers Begehr in Verhafftung genommen / und auff dem Winserbaum verwahrlich enthalten werden sol / und ist der Kläger

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/146>, abgerufen am 25.04.2024.