Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

werden / als / da einem verliehenen Mutterpferde ein Fülle folget / sol der Commodatarius auch zuverwarung des Füllen gehalten seyn.

3.

Derowegen / so durch den geringsten vermerckten Unfleiß oder Säumnüß / dasselb außgeliehenes Gut schaden genommen / verlohren oder ümbkommen / ist solches der jenige / welchem es geliehen / nach seinem billigen Werth zu erstatten und zu bezahlen schüldig.

4.

Darümb so ein Pferdt / mit demselben an einen gewissen Ort zu Reiten / oder auch vor dem Wagen zugebrauchen / würde entlehnet / und dasselbe auff der Reise / ohne einige Schuld und Versäumnüß / Schaden nehmen würde: So darff der Entleiher darzu nicht antworten / sondern ist bey dem Eigenthümer der Mangel / der sein Pferdt / so die Arbeit nicht ertragen können / zu solcher Reise verliehen hat.

5.

Würde aber nun über solchen angewandten gebührlichen Fleiß / und in dem Gebrauche darzu es ihm geliehen worden / aus unversehenem unglücklichem

werden / als / da einem verliehenen Mutterpferde ein Fülle folget / sol der Commodatarius auch zuverwarung des Füllen gehalten seyn.

3.

Derowegen / so durch den geringsten vermerckten Unfleiß oder Säumnüß / dasselb außgeliehenes Gut schaden genommen / verlohren oder ümbkommen / ist solches der jenige / welchem es geliehen / nach seinem billigen Werth zu erstatten und zu bezahlen schüldig.

4.

Darümb so ein Pferdt / mit demselben an einen gewissen Ort zu Reiten / oder auch vor dem Wagen zugebrauchen / würde entlehnet / und dasselbe auff der Reise / ohne einige Schuld und Versäumnüß / Schaden nehmen würde: So darff der Entleiher darzu nicht antworten / sondern ist bey dem Eigenthümer der Mangel / der sein Pferdt / so die Arbeit nicht ertragen können / zu solcher Reise verliehen hat.

5.

Würde aber nun über solchen angewandten gebührlichen Fleiß / und in dem Gebrauche darzu es ihm geliehen worden / aus unversehenem unglücklichem

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0173"/>
werden / als / da einem verliehenen Mutterpferde ein Fülle folget / sol der <hi rendition="#aq">Commodatarius</hi> auch zuverwarung des Füllen gehalten seyn.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>3.</head><lb/><lb/>
            <p>Derowegen / so durch den geringsten vermerckten Unfleiß oder Säumnüß / dasselb außgeliehenes Gut schaden genommen / verlohren oder ümbkommen / ist solches der jenige / welchem es geliehen / nach seinem billigen Werth zu erstatten und zu bezahlen schüldig.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>4.</head><lb/><lb/>
            <p>Darümb so ein Pferdt / mit demselben an einen gewissen Ort zu Reiten / oder auch vor dem Wagen zugebrauchen / würde entlehnet / und dasselbe auff der Reise / ohne einige Schuld und Versäumnüß / Schaden nehmen würde: So darff der Entleiher darzu nicht antworten / sondern ist bey dem Eigenthümer der Mangel / der sein Pferdt / so die Arbeit nicht ertragen können / zu solcher Reise verliehen hat.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>5.</head><lb/><lb/>
            <p>Würde aber nun über solchen angewandten gebührlichen Fleiß / und in dem Gebrauche darzu es ihm geliehen worden / aus unversehenem unglücklichem
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0173] werden / als / da einem verliehenen Mutterpferde ein Fülle folget / sol der Commodatarius auch zuverwarung des Füllen gehalten seyn. 3. Derowegen / so durch den geringsten vermerckten Unfleiß oder Säumnüß / dasselb außgeliehenes Gut schaden genommen / verlohren oder ümbkommen / ist solches der jenige / welchem es geliehen / nach seinem billigen Werth zu erstatten und zu bezahlen schüldig. 4. Darümb so ein Pferdt / mit demselben an einen gewissen Ort zu Reiten / oder auch vor dem Wagen zugebrauchen / würde entlehnet / und dasselbe auff der Reise / ohne einige Schuld und Versäumnüß / Schaden nehmen würde: So darff der Entleiher darzu nicht antworten / sondern ist bey dem Eigenthümer der Mangel / der sein Pferdt / so die Arbeit nicht ertragen können / zu solcher Reise verliehen hat. 5. Würde aber nun über solchen angewandten gebührlichen Fleiß / und in dem Gebrauche darzu es ihm geliehen worden / aus unversehenem unglücklichem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/173
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/173>, abgerufen am 28.03.2024.