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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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folgends aber dasselb / wiewol wieder seine Schuld / ümbkäme oder verlohren würde: So sol er nicht desto weiniger dasselbe zubezahlen schüldig seyn / weil er einmahl seiner Treu und Pflicht nicht gnug gethan.

5.

Würde auch baar Geld im Säckel versigelt deponirt, und einer von den Erben desselbigen der es deponirt hätte / käme und forderte sothane Geld: So sol der Säckel vor dem Richter / oder auff gnugsame Bürg-Zucht / eröffnet / und sein erblich Antheil ihm allein gefolgt werden.

6.

Würde jemand bey einem etwas also deponiren, das nach seinem / der es empfangen / Tode solches solte wieder gegeben werden: So mag doch der es deponirt hat / wie auch desselbigen Erben / sothane Gut / bey Leben dessen so es bekommen / wol wieder forderen. Und da auch der deponent dergestalt was hätte deponirt, das es nach seinem des deponenten Tode solte wieder gegeben werden / das mag gleicher gestalt der deponent oder seine Erben / auch von deme darbey es verhanden / bey Leben wieder forderen.

folgends aber dasselb / wiewol wieder seine Schuld / ümbkäme oder verlohren würde: So sol er nicht desto weiniger dasselbe zubezahlen schüldig seyn / weil er einmahl seiner Treu und Pflicht nicht gnug gethan.

5.

Würde auch baar Geld im Säckel versigelt deponirt, und einer von den Erben desselbigen der es deponirt hätte / käme und forderte sothane Geld: So sol der Säckel vor dem Richter / oder auff gnugsame Bürg-Zucht / eröffnet / und sein erblich Antheil ihm allein gefolgt werden.

6.

Würde jemand bey einem etwas also deponiren, das nach seinem / der es empfangen / Tode solches solte wieder gegeben werden: So mag doch der es deponirt hat / wie auch desselbigen Erben / sothane Gut / bey Leben dessen so es bekommen / wol wieder forderen. Und da auch der deponent dergestalt was hätte deponirt, das es nach seinem des deponenten Tode solte wieder gegeben werden / das mag gleicher gestalt der deponent oder seine Erben / auch von deme darbey es verhanden / bey Leben wieder forderen.

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[0178] folgends aber dasselb / wiewol wieder seine Schuld / ümbkäme oder verlohren würde: So sol er nicht desto weiniger dasselbe zubezahlen schüldig seyn / weil er einmahl seiner Treu und Pflicht nicht gnug gethan. 5. Würde auch baar Geld im Säckel versigelt deponirt, und einer von den Erben desselbigen der es deponirt hätte / käme und forderte sothane Geld: So sol der Säckel vor dem Richter / oder auff gnugsame Bürg-Zucht / eröffnet / und sein erblich Antheil ihm allein gefolgt werden. 6. Würde jemand bey einem etwas also deponiren, das nach seinem / der es empfangen / Tode solches solte wieder gegeben werden: So mag doch der es deponirt hat / wie auch desselbigen Erben / sothane Gut / bey Leben dessen so es bekommen / wol wieder forderen. Und da auch der deponent dergestalt was hätte deponirt, das es nach seinem des deponenten Tode solte wieder gegeben werden / das mag gleicher gestalt der deponent oder seine Erben / auch von deme darbey es verhanden / bey Leben wieder forderen.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/178>, abgerufen am 29.03.2024.