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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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verpflichten / hat der / oder dieselbige / die sich also verpflichtet haben / sich hinförter der Exception Excusionis Principalis nicht zugebrauchen / sondern müssen wir die Sachwaltere selbsten halten.

8.

Das andere beneficium oder Begnadung Rechtens ist diese / wann sich etliche Bürgen für eine Schuld eingelassen / und verpflichtet / das ein jeder mit Bezahlung seines Antheils / so ferne die Bürgen alle zu bezahlen haben / von der Bürgschafft sich erledigen könne / es were dann gleichfals Sache / das die Bürgen sich solcher Gutthat gemeines Rechtens außdrücklich begeben / oder sich einer vor alle / und alle vor einen / verpflichtet hätten / dann auff solchen Fall der Gläubiger alle Bürgen / oder aber einen unter ihnen / welchen er will / umb die Bezahlung anzulangen / und so er von einem nicht kan vollnkömlich bezahlet werden / hat er macht / die Schuld von den andern Mitlobern / oder so etliche davon verstorben / von derselben Erben biß zu seiner gantzen Bezahlung / zuforderen.

8.

Weren aber die Mitlober etliche verarmet / müssen die Vermügene der Umvermügenen portion pro rata auff sich nehmen / und dieselbige abtragen und bezahlen.

verpflichten / hat der / oder dieselbige / die sich also verpflichtet haben / sich hinförter der Exception Excusionis Principalis nicht zugebrauchen / sondern müssen wir die Sachwaltere selbsten halten.

8.

Das andere beneficium oder Begnadung Rechtens ist diese / wann sich etliche Bürgen für eine Schuld eingelassen / und verpflichtet / das ein jeder mit Bezahlung seines Antheils / so ferne die Bürgen alle zu bezahlen haben / von der Bürgschafft sich erledigen könne / es were dann gleichfals Sache / das die Bürgen sich solcher Gutthat gemeines Rechtens außdrücklich begeben / oder sich einer vor alle / und alle vor einen / verpflichtet hätten / dann auff solchen Fall der Gläubiger alle Bürgen / oder aber einen unter ihnen / welchen er will / umb die Bezahlung anzulangen / und so er von einem nicht kan vollnkömlich bezahlet werden / hat er macht / die Schuld von den andern Mitlobern / oder so etliche davon verstorben / von derselben Erben biß zu seiner gantzen Bezahlung / zuforderen.

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Weren aber die Mitlober etliche verarmet / müssen die Vermügene der Umvermügenen portion pro rata auff sich nehmen / und dieselbige abtragen und bezahlen.

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[0201] verpflichten / hat der / oder dieselbige / die sich also verpflichtet haben / sich hinförter der Exception Excusionis Principalis nicht zugebrauchen / sondern müssen wir die Sachwaltere selbsten halten. 8. Das andere beneficium oder Begnadung Rechtens ist diese / wann sich etliche Bürgen für eine Schuld eingelassen / und verpflichtet / das ein jeder mit Bezahlung seines Antheils / so ferne die Bürgen alle zu bezahlen haben / von der Bürgschafft sich erledigen könne / es were dann gleichfals Sache / das die Bürgen sich solcher Gutthat gemeines Rechtens außdrücklich begeben / oder sich einer vor alle / und alle vor einen / verpflichtet hätten / dann auff solchen Fall der Gläubiger alle Bürgen / oder aber einen unter ihnen / welchen er will / umb die Bezahlung anzulangen / und so er von einem nicht kan vollnkömlich bezahlet werden / hat er macht / die Schuld von den andern Mitlobern / oder so etliche davon verstorben / von derselben Erben biß zu seiner gantzen Bezahlung / zuforderen. 8. Weren aber die Mitlober etliche verarmet / müssen die Vermügene der Umvermügenen portion pro rata auff sich nehmen / und dieselbige abtragen und bezahlen.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/201>, abgerufen am 28.03.2024.