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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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ohne der Kaufleute Vollbort / thut jemand darwider / er hat verbrochen so viel als das Gut werth ist / daß er ohne Uhrlaub hat eingenommen. Es wäre dann daß der Schiffer solches hätte vorher bedinget.

11.

Wann ein Schiffer Güter eingenommen und zugeladen hat / und alsdann unvermuthliche Arrestirung der Obrigkeit des Landes oder Stadt / auch Kriegs-Empörung / Seeräuberey / oder auch Eyses Noth einfiele / und also nicht könte oder möchte siegeln / so mag der Schiffer die Güter mit des Kauffmanns willen / auff sein des Kauffmanns Unkost / wol lossen und aufflegen / und hernacher bey guter Zeit wieder einnehmen / und seine Reise vollenden. Wäre aber jemand unter den Kaufleuten / der seine Güter nicht wiederumb wolte einschiffen / der sol dem Schiffer die halbe Fracht zu geben schüldig seyn.

12.

Welcher Schiff-Mann in ein Marckt oder zu begehrter Haven kömpt mit seinem Schiffe / der ist schüldig / in dem Schiffe zu bleiben / biß daß das Schiff gelösset / und wieder belastiget ist / daß es liegen müge.

ohne der Kaufleute Vollbort / thut jemand darwider / er hat verbrochen so viel als das Gut werth ist / daß er ohne Uhrlaub hat eingenommen. Es wäre dann daß der Schiffer solches hätte vorher bedinget.

11.

Wann ein Schiffer Güter eingenommen und zugeladen hat / und alsdann unvermuthliche Arrestirung der Obrigkeit des Landes oder Stadt / auch Kriegs-Empörung / Seeräuberey / oder auch Eyses Noth einfiele / und also nicht könte oder möchte siegeln / so mag der Schiffer die Güter mit des Kauffmanns willen / auff sein des Kauffmanns Unkost / wol lossen und aufflegen / und hernacher bey guter Zeit wieder einnehmen / und seine Reise vollenden. Wäre aber jemand unter den Kaufleuten / der seine Güter nicht wiederumb wolte einschiffen / der sol dem Schiffer die halbe Fracht zu geben schüldig seyn.

12.

Welcher Schiff-Mann in ein Marckt oder zu begehrter Haven kömpt mit seinem Schiffe / der ist schüldig / in dem Schiffe zu bleiben / biß daß das Schiff gelösset / und wieder belastiget ist / daß es liegen müge.

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[0249] ohne der Kaufleute Vollbort / thut jemand darwider / er hat verbrochen so viel als das Gut werth ist / daß er ohne Uhrlaub hat eingenommen. Es wäre dann daß der Schiffer solches hätte vorher bedinget. 11. Wann ein Schiffer Güter eingenommen und zugeladen hat / und alsdann unvermuthliche Arrestirung der Obrigkeit des Landes oder Stadt / auch Kriegs-Empörung / Seeräuberey / oder auch Eyses Noth einfiele / und also nicht könte oder möchte siegeln / so mag der Schiffer die Güter mit des Kauffmanns willen / auff sein des Kauffmanns Unkost / wol lossen und aufflegen / und hernacher bey guter Zeit wieder einnehmen / und seine Reise vollenden. Wäre aber jemand unter den Kaufleuten / der seine Güter nicht wiederumb wolte einschiffen / der sol dem Schiffer die halbe Fracht zu geben schüldig seyn. 12. Welcher Schiff-Mann in ein Marckt oder zu begehrter Haven kömpt mit seinem Schiffe / der ist schüldig / in dem Schiffe zu bleiben / biß daß das Schiff gelösset / und wieder belastiget ist / daß es liegen müge.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/249>, abgerufen am 29.03.2024.