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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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sol es mit seinem Eyde erhalten / daß er von dem erstlich sey angenommen / bey dem er ist befunden worden / und der Gehäurete sol seinem Schiffer die Reise folgen / und stehet bey dem Schiffer / was er ihm nach geendigter Reise aus gutem Willen geben wil / dann er dardurch / daß er sich zu zween Herrn vermiehtet hat / des Lohns / Rechts wegen / gäntzlich verlustig gemacht.

20.

So jemand / er sey Steurmann / Pilote oder Schifmann / sich verhäuret / und seinem Ampte nicht recht fürstehen kan / und solches zwey oder drey / die mit ihm in dem Schiffe seyn / bezeugen / der sol dem Schiffer sein Geld wiedergeben / und darzu halb soviel / als er ihm zu Lohne oder Häure gelobet hatte.

21.

Würde jenig Boßmann oder Officierer / wann er etwas auf das Lohn empfangen / dem Schiffer entlauffen / sol derselbe / wann er betreten / und solches mit zween Schifmännern / denen solches bewust und wissentlich wäre / überzeuget würde / dem Schiffer das Lohn / so er empfangen wiedergeben / und viertzehen Tage mit Wasser und Brodt in der Fronerey gezüchtiget / und darnach dieser Stadt / und deroselben Gebiete verweiset werden.

sol es mit seinem Eyde erhalten / daß er von dem erstlich sey angenommen / bey dem er ist befunden worden / und der Gehäurete sol seinem Schiffer die Reise folgen / und stehet bey dem Schiffer / was er ihm nach geendigter Reise aus gutem Willen geben wil / dann er dardurch / daß er sich zu zween Herrn vermiehtet hat / des Lohns / Rechts wegen / gäntzlich verlustig gemacht.

20.

So jemand / er sey Steurmann / Pilote oder Schifmann / sich verhäuret / und seinem Ampte nicht recht fürstehen kan / und solches zwey oder drey / die mit ihm in dem Schiffe seyn / bezeugen / der sol dem Schiffer sein Geld wiedergeben / und darzu halb soviel / als er ihm zu Lohne oder Häure gelobet hatte.

21.

Würde jenig Boßmann oder Officierer / wann er etwas auf das Lohn empfangen / dem Schiffer entlauffen / sol derselbe / wann er betreten / und solches mit zween Schifmännern / denen solches bewust und wissentlich wäre / überzeuget würde / dem Schiffer das Lohn / so er empfangen wiedergeben / und viertzehen Tage mit Wasser und Brodt in der Fronerey gezüchtiget / und darnach dieser Stadt / und deroselben Gebiete verweiset werden.

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[0253] sol es mit seinem Eyde erhalten / daß er von dem erstlich sey angenommen / bey dem er ist befunden worden / und der Gehäurete sol seinem Schiffer die Reise folgen / und stehet bey dem Schiffer / was er ihm nach geendigter Reise aus gutem Willen geben wil / dann er dardurch / daß er sich zu zween Herrn vermiehtet hat / des Lohns / Rechts wegen / gäntzlich verlustig gemacht. 20. So jemand / er sey Steurmann / Pilote oder Schifmann / sich verhäuret / und seinem Ampte nicht recht fürstehen kan / und solches zwey oder drey / die mit ihm in dem Schiffe seyn / bezeugen / der sol dem Schiffer sein Geld wiedergeben / und darzu halb soviel / als er ihm zu Lohne oder Häure gelobet hatte. 21. Würde jenig Boßmann oder Officierer / wann er etwas auf das Lohn empfangen / dem Schiffer entlauffen / sol derselbe / wann er betreten / und solches mit zween Schifmännern / denen solches bewust und wissentlich wäre / überzeuget würde / dem Schiffer das Lohn / so er empfangen wiedergeben / und viertzehen Tage mit Wasser und Brodt in der Fronerey gezüchtiget / und darnach dieser Stadt / und deroselben Gebiete verweiset werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/253>, abgerufen am 29.03.2024.