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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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werden sol) vor den verordneten Zollenherrn / einen leiblichen Eyd zu GOtt dem Allmächtigen schweren / daß sie bey den eingeladenen Kauffmanns Wahren ehrlich / auffrichtig und getreulich handelen / und nach ihrer wieder anheimkunft den Schiffs-Freunden / innerhalb drey Wochen nach der Lössung / richtige beständige Rechnung Parcels weise / von allem Empfang und Außgabe wollen einbringen / wie dann auch die Schiffs-Redere gemächtiget seyn sollen / dieselbigen angekommene Schiffer bey Ubergebung der Rechnung zu befragen / ob die eingeliefferte Rechnung ihrem geleisten Eyde allerding gemäß sey.

41.

Dieweil viel Admiralschafft gemacht werden / und doch wenig gehalten / wer nun die Admiralschafft bricht / und darüber jemand genommen würde / so sol der Schiffer / so die Admiralschaft gebrochen hat / schüldig seyn / den Schaden von dem Seinigen zubezahlen / hat er das an Gelde nicht / so sol er nach Ermässigung willkührlich gestrafft werden.

42.

Wann eine Admiralschafft gemacht ist / oder es sich begebe / daß einem ein Freybeuter an Bort käme / so ist das Volck schüldig sich zu wehren / bey

werden sol) vor den verordneten Zollenherrn / einen leiblichen Eyd zu GOtt dem Allmächtigen schweren / daß sie bey den eingeladenen Kauffmanns Wahren ehrlich / auffrichtig und getreulich handelen / und nach ihrer wieder anheimkunft den Schiffs-Freunden / innerhalb drey Wochen nach der Lössung / richtige beständige Rechnung Parcels weise / von allem Empfang und Außgabe wollen einbringen / wie dann auch die Schiffs-Redere gemächtiget seyn sollen / dieselbigen angekommene Schiffer bey Ubergebung der Rechnung zu befragen / ob die eingeliefferte Rechnung ihrem geleisten Eyde allerding gemäß sey.

41.

Dieweil viel Admiralschafft gemacht werden / und doch wenig gehalten / wer nun die Admiralschafft bricht / und darüber jemand genommen würde / so sol der Schiffer / so die Admiralschaft gebrochen hat / schüldig seyn / den Schaden von dem Seinigen zubezahlen / hat er das an Gelde nicht / so sol er nach Ermässigung willkührlich gestrafft werden.

42.

Wann eine Admiralschafft gemacht ist / oder es sich begebe / daß einem ein Freybeuter an Bort käme / so ist das Volck schüldig sich zu wehren / bey

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[0263] werden sol) vor den verordneten Zollenherrn / einen leiblichen Eyd zu GOtt dem Allmächtigen schweren / daß sie bey den eingeladenen Kauffmanns Wahren ehrlich / auffrichtig und getreulich handelen / und nach ihrer wieder anheimkunft den Schiffs-Freunden / innerhalb drey Wochen nach der Lössung / richtige beständige Rechnung Parcels weise / von allem Empfang und Außgabe wollen einbringen / wie dann auch die Schiffs-Redere gemächtiget seyn sollen / dieselbigen angekommene Schiffer bey Ubergebung der Rechnung zu befragen / ob die eingeliefferte Rechnung ihrem geleisten Eyde allerding gemäß sey. 41. Dieweil viel Admiralschafft gemacht werden / und doch wenig gehalten / wer nun die Admiralschafft bricht / und darüber jemand genommen würde / so sol der Schiffer / so die Admiralschaft gebrochen hat / schüldig seyn / den Schaden von dem Seinigen zubezahlen / hat er das an Gelde nicht / so sol er nach Ermässigung willkührlich gestrafft werden. 42. Wann eine Admiralschafft gemacht ist / oder es sich begebe / daß einem ein Freybeuter an Bort käme / so ist das Volck schüldig sich zu wehren / bey

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/263>, abgerufen am 28.03.2024.