Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

entsetzet seyn / und dieser Stadt und Gebiete verweiset werden.

TITULVS XV.

Von den Befrachtern.

ARTICULUS 1.

Was ein jeder schiffet / da sol er die Fracht von geben / da gleich die Güter ohne Schuld des Schiffers verdorben oder vernichtiget wären / ehe sie überkämen / ihre Vorwort seyn dann anders / jedoch / da der Kauffmann sein sämptlich Gut / oder auch unterschiedliche Stücke davon / als Wein / Bier / und andere Stück Güter / vor die Fracht wil liegen lassen / das stehet zu des Kauffmanns Kühr und Willen.

2.

Wann ein Schiff lösset / so mag der Schiffer das Gut an seiner Bordt behalten / vor seine Fracht und Ungelt / daß man davon schüldig ist / wil er es den Frachtleuten nicht zutrauen.

entsetzet seyn / und dieser Stadt und Gebiete verweiset werden.

TITULVS XV.

Von den Befrachtern.

ARTICULUS 1.

Was ein jeder schiffet / da sol er die Fracht von geben / da gleich die Güter ohne Schuld des Schiffers verdorben oder vernichtiget wären / ehe sie überkämen / ihre Vorwort seyn dann anders / jedoch / da der Kauffmann sein sämptlich Gut / oder auch unterschiedliche Stücke davon / als Wein / Bier / und andere Stück Güter / vor die Fracht wil liegen lassen / das stehet zu des Kauffmanns Kühr und Willen.

2.

Wann ein Schiff lösset / so mag der Schiffer das Gut an seiner Bordt behalten / vor seine Fracht und Ungelt / daß man davon schüldig ist / wil er es den Frachtleuten nicht zutrauen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0265"/>
entsetzet seyn / und dieser Stadt und Gebiete verweiset werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#aq">TITULVS XV.</hi> </head><lb/><lb/>
          <argument>
            <p>Von den Befrachtern.</p>
          </argument><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/><lb/>
            <p>Was ein jeder schiffet / da sol er die Fracht von geben / da gleich die Güter ohne Schuld des Schiffers verdorben oder vernichtiget wären / ehe sie überkämen / ihre Vorwort seyn dann anders / jedoch / da der Kauffmann sein sämptlich Gut / oder auch unterschiedliche Stücke davon / als Wein / Bier / und andere Stück Güter / vor die Fracht wil liegen lassen / das stehet zu des Kauffmanns Kühr und Willen.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>2.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann ein Schiff lösset / so mag der Schiffer das Gut an seiner Bordt behalten / vor seine Fracht und Ungelt / daß man davon schüldig ist / wil er es den Frachtleuten nicht zutrauen.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0265] entsetzet seyn / und dieser Stadt und Gebiete verweiset werden. TITULVS XV. Von den Befrachtern. ARTICULUS 1. Was ein jeder schiffet / da sol er die Fracht von geben / da gleich die Güter ohne Schuld des Schiffers verdorben oder vernichtiget wären / ehe sie überkämen / ihre Vorwort seyn dann anders / jedoch / da der Kauffmann sein sämptlich Gut / oder auch unterschiedliche Stücke davon / als Wein / Bier / und andere Stück Güter / vor die Fracht wil liegen lassen / das stehet zu des Kauffmanns Kühr und Willen. 2. Wann ein Schiff lösset / so mag der Schiffer das Gut an seiner Bordt behalten / vor seine Fracht und Ungelt / daß man davon schüldig ist / wil er es den Frachtleuten nicht zutrauen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/265
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/265>, abgerufen am 25.04.2024.