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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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und darzu Gut gewonnen / so sol und mag er seinen rechten Erben zukehren / so viel er zu Erb empfangen / oder mehr / ob er wil / und das übrige hinwenden und geben / wohin es ihm beliebet und gefällig ist.

6.

Und damit das Erbgut bey den rechten Erben bleibe / so sol ein jeglicher auff seine letzte Stunde des Tods nehmen / was und wie viel er von Erbgut empfangen hat / es wäre dann / daß man anders könte beweisen mit Gerichte und Rath der Stadt / dar solch Erbgut mit Rechte wäre gefordert / und erworben.

7.

Und wird dißfalls für Erbgut gehalten und genennet / nicht allein was jemand von seinen Eltern oder nechsten Freunden durch tödtliche Fälle angeerbet / sondern auch / mit was Gute die Eltern ihre Kinder / oder die Freunde ihre nechste Erben / bey deroselben Vollmacht berathen und außgesteuret haben. Aber was sonsten aus sonderlicher Gunst und Zuneigung gegeben wird / oder durch Vernunft und sorgfältige Arbeit von jemand erworben / das darff man für kein Erbgut rechnen oder halten.

und darzu Gut gewonnen / so sol und mag er seinen rechten Erben zukehren / so viel er zu Erb empfangen / oder mehr / ob er wil / und das übrige hinwenden und geben / wohin es ihm beliebet und gefällig ist.

6.

Und damit das Erbgut bey den rechten Erben bleibe / so sol ein jeglicher auff seine letzte Stunde des Tods nehmen / was und wie viel er von Erbgut empfangen hat / es wäre dann / daß man anders könte beweisen mit Gerichte und Rath der Stadt / dar solch Erbgut mit Rechte wäre gefordert / und erworben.

7.

Und wird dißfalls für Erbgut gehalten und genennet / nicht allein was jemand von seinen Eltern oder nechsten Freunden durch tödtliche Fälle angeerbet / sondern auch / mit was Gute die Eltern ihre Kinder / oder die Freunde ihre nechste Erben / bey deroselben Vollmacht berathen und außgesteuret haben. Aber was sonsten aus sonderlicher Gunst und Zuneigung gegeben wird / oder durch Vernunft und sorgfältige Arbeit von jemand erworben / das darff man für kein Erbgut rechnen oder halten.

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[0294] und darzu Gut gewonnen / so sol und mag er seinen rechten Erben zukehren / so viel er zu Erb empfangen / oder mehr / ob er wil / und das übrige hinwenden und geben / wohin es ihm beliebet und gefällig ist. 6. Und damit das Erbgut bey den rechten Erben bleibe / so sol ein jeglicher auff seine letzte Stunde des Tods nehmen / was und wie viel er von Erbgut empfangen hat / es wäre dann / daß man anders könte beweisen mit Gerichte und Rath der Stadt / dar solch Erbgut mit Rechte wäre gefordert / und erworben. 7. Und wird dißfalls für Erbgut gehalten und genennet / nicht allein was jemand von seinen Eltern oder nechsten Freunden durch tödtliche Fälle angeerbet / sondern auch / mit was Gute die Eltern ihre Kinder / oder die Freunde ihre nechste Erben / bey deroselben Vollmacht berathen und außgesteuret haben. Aber was sonsten aus sonderlicher Gunst und Zuneigung gegeben wird / oder durch Vernunft und sorgfältige Arbeit von jemand erworben / das darff man für kein Erbgut rechnen oder halten.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/294>, abgerufen am 25.04.2024.